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Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen (Entscheidungen Des Reichsgerichts in Zivilsachen, 12) - Hardcover

 
9783112353455: Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen (Entscheidungen Des Reichsgerichts in Zivilsachen, 12)
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  • VerlagDe Gruyter
  • Erscheinungsdatum1906
  • ISBN 10 3112353455
  • ISBN 13 9783112353455
  • EinbandTapa dura
  • Anzahl der Seiten486

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Mitglieder des Gerichtshofes und der Reichsanwaltschaft
Verlag: De Gruyter (1906)
ISBN 10: 3112353455 ISBN 13: 9783112353455
Neu Hardcover Anzahl: 1
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AHA-BUCH GmbH
(Einbeck, Deutschland)
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Buchbeschreibung Buch. Zustand: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Frontmatter -- Inhalt -- 1. Darf bei der gerichtlichen und der notarielle« Beurkundung von Rechtsgeschäften die durch 177 Abs. 1 Satz 2 Fr.G.G. vorgeschriebene Feststellung, daß das Protokoll vorgelesen, von den Beteiligten genehmigt und von ihnen unterschrieben sei, den Unterschriften der Beteiligten nachfolgen -- 2. Können für die Zweigniederlassung einer Anstalt oder einer Aktiengesellschaft, die eine andere Firma führt, als diese, Rechte in das Grundbuch eingetragen werden -- 3. 1. Findet gegen eine gemäß 571 Z.P.O. erlassene Entscheidung eines Oberlandesgerichts eine weitere Beschwerde statt 2. Ist behufs Entscheidung über die Zulässigkeit einer solchen weiteren Beschwerde zu prüfen, ob der mittels derselben angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts in gesetzmäßiger Weise ergangen ist -- 4. Tragweite der Anfechtung gemäß 2079 B.G.B. gegenüber einem unter dem älteren Recht errichteten gegenseitigen Testament. Bindung des Erblassers -- 5. 1. Umfang des Begründungszwangs, wenn in dem mit Revision angefochtenen Urteile über mehrere selbständige Ansprüche zuungunsten des Revifionsklägers erkannt ist. 2. Berechnung der Revifionsfumme -- 6. Verletzt die Bezeichnung von Waren mit einem Bildnisse von Rembrandt das für die gleichen Waren eingetragene Wortzeichen 'Rembrandt' -- 7. Wird das schiedsrichterliche Verfahren durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines der Vertragschließenden gemäß den Vorschriften der Zivilprozeßordnung unterbrochen -- 8. Kaun wegen nach Erhebung der Patentverletzungsklage vom Beklagten begangener Patentverlezungen Schadensersatz auch dann beansprucht werden, wenn der Beklagte diese Verletzungen weder wissentlich noch aus grober Fahrlässigkeit begangen hat -- 9. Tritt die während des Laufes einer Rechtsmittelfrist beantragte und beschlossene Aussetzung des Verfahrens auch dann in Wirksamkeit, wenn der Aussetzungsbeschlvß den Parteien erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt ist -- 10. Kann der Aktionär einen vertraglichen oder außervertraglichen Schadensersatzanspruch gegen die Aktiengesellschaft darauf gründen, daß er infolge eines bewußt rechtswidrigen oder eines gegen Bertragspflichten verstoßenden Verhaltens von Mitgliedern des Vorstandes der Gesellschaft seine Aktien zu veräußern unterlassen und weitere Aktien der Gesellschaft erworben habe -- 11. 1. Unter welchen Voraussetzungen ist der Beamte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verfassungsmäßig berufener Bertreter der Körperschaft im Sinne der 31.89 B.G.B. 2. Ist der vom Kreisausschuß gemäß 116 Ziff. 7 n. 134 Ziff. 3 der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen re angestellte Kreisbaumeister ein verfassungsmäßig berufener Bertreter des Kreises -- 12. 1. Wird durch ein von den Erben abgegebene- Schuldanerkenntnis eine Nachlaßverbindlichkeit begründet, die von dem Gläubiger im Nachlaßkonkurse geltend gemacht werden kann 2. Wie stellt sich die Beweislast bei Anfechtung eines solchen Anerkenntniffes als einer unentgeltlichen Berfügung -- 13. Ist die Umwandlung eines zunächst schlechthin zugunsten der Erben des Lerficherungsuehmers geschloffenen Lebensverficherungsvertrags in einen Bertrag zugunsten bestimmter Dritter im Konkurs über den Nachlaß des Berficherungsnehmers anfechtbar -- 14. Auslegungsbeweis, oder Einwand des anders als verabredet niedergeschriebenen Vertrages -- 15. 1. Findet auf ein durch Umwandlung einer schon bestehenden Schuld zustande gekommenes Darlehn die Vorschrift des 364 Abs. 2 B.G.B. Anwendung 2. Inwiefern sind gegenüber der Klage aus einem solchen Darlehn Einwendungen aus dem früheren Schuldverhültnisse zulässig 3. Muß der Bürge, der sich vom Hauptschuldner später Ansprüche aus irgendeinem Vertrage gegen den Gläubiger hat abtreten lassen, deshalb den ganzen Inhalt dieses Vertrages auch gegen sich gelten lassen 4. Tragweite des 768 und des 767 Abs.1 Satzes 3 B.G.B. in. Artikel-Nr. 9783112353455

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Houwalds, Ernst Von
Verlag: De Gruyter (1906)
ISBN 10: 3112353455 ISBN 13: 9783112353455
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moluna
(Greven, Deutschland)
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Buchbeschreibung Gebunden. Zustand: New. Artikel-Nr. 421962592

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