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  • 3 Hefte (cpl.). 4° (leicht unterschiedlich). 169 u. 187 u. X, 141 SS. (mehrheitlich Tabellen, mit Begleittexten). OBrosch. (unterschiedlich etwas bestossen/knittrig, H. 1 marginal etwas stockfleckig, jew. Bibliotheksetikette u. -Stempel a. Vorderdeckel). Unterschiedliche Alters- u. Gebrauchsspuren, jew. Bibliotheksetikette a. Vorsatz. Gesamthaft weitestgehend saubere, sehr ordentliche Exemplare. - - So vollständig. Unter diesem Titel mehr nicht erschienen (vgl. u.a. ZB Zürich u. ZDB) - Heft 1: I. Steuerperiode (1921-1924) und vorläufige Ergebnisse der 2. Steuerperiode; Heft 2: II. Steuerperiode (1925-1928) und vorläufige Ergebnisse der 3. Steuerperiode; Heft 3: III. Steuerperiode (1929-1932) - Deutsch-französischer Paralleltext - "Die vorliegende Statistik bearbeitet die Ergebnisse der [.] neuen ausserordentlichen eidgenössischen Kriegssteuer. Die Steuer beruht auf dem Bundesbeschluss über die Erhebung einer neuen ausserordentlichen Kriegssteuer vom 14. Februar 1919. Die Ausführungsbestimmungen sind enthalten im Bundesbeschluss betreffend die neue ausserordentliche Kriegssteuer vom 28. September 1920, im Bundesbeschluss betreffend die Berechnung des Vermögens, des Erwerbes oder Reingewinnes für die erste Steuerperiode der neuen ausserordentlichen Kriegssteuer vom 25. Juni 1921 und in der Vollziehungsverordnung des Bundesrates vom 6. Dezember 1920." (H. 1, p. 5) - "Der verfassungsmässige Zweck der Steuer, zusammen mit den Ergebnissen der ersten Kriegssteuer und der Kriegsgewinnsteuer die Kapitalausgaben für das Truppenaufgebot in dem durch die Bundesbeschlüsse vom 14. Juni 1923 und 4. Oktober 1930 bestimmten Betrage zu decken ist erreicht; eine weitere Erhebung der Steuer kam daher nach Ablauf der dritten Periode nicht in Frage. Die Steuer der III. Periode beruhte, wie die der I. und II. Periode [.] auf dem Verfassungsartikel vom 14. Februar 1919, dem Bundesbeschluss vom 28. September 1920 und der Vollzugsverordnung des Bundesrates vom 6. Dezember 1920." (H. 3, p. VII). -- "Der im Ersten Weltkrieg kurzfristig massiv erhöhte Finanzbedarf des Bundes erforderte die direkte Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen durch den Bund. 1915 stimmte das Volk der Einführung einer ersten Kriegssteuer als Vermögenssteuer mit Erwerbsabgabe zu, wobei die Kantone für die Veranlagung und den Bezug 20% des Ertrags erhielten; erhoben wurde diese Steuer ab 1916/17. Der dadurch beschleunigte Umbau des schweizerischen Steuersystems aktivierte föderalistische Vorbehalte, die bis heute die dauerhafte Verankerung der direkten Besteuerung in der Bundesverfassung verhinderten. 1919 entschieden sich die Stimmbürger für eine zweite Kriegssteuer, die 1921-1932 eingezogen wurde. Ihr folgte die 1933 beschlossene und 1934-1940 erhobene Krisenabgabe, die wiederum von der Ende 1940 per Bundesratsbeschluss geschaffenen und ab 1941 eingezogenen Wehrsteuer abgelöst wurde. [.] Das wegen der Wirtschaftskrise und dem Auslaufen der Kriegssteuer notwendige Finanzprogramm des Bundes von 1933 brachte nicht nur neue Verbrauchssteuern auf Tabak und 1934 auf Getränken (v.a. Bier), sondern eben auch die Krisenabgabe, die das Vermögen und den Kapitalertrag stärker belastete als die vorherige Kriegssteuer. Im Zweiten Weltkrieg musste der Bund weitere Finanzquellen erschliessen. In zwei Auflagen wurde 1940 und 1942 das sog. Wehropfer auf das Vermögen beschlossen. An die Stelle der Krisenabgabe trat ab 1940 als progressive direkte Einkommens- und Vermögenssteuer die Wehrsteuer." (etc.; HLS, Steuern, Abschn. 2.3, Zeit der Weltkriege). - "Gestützt auf den Vollmachtenbeschluss vom 30.8.1939 wurde die Direkte Bundessteuer unter dem Namen Wehrsteuer durch Bundesratsbeschluss vom 9.12.1940 eingeführt, dessen Geltung in der Folge mehrmals verlängert wurde. Mit dem Bundesbeschluss vom 31.1.1958 (angenommen in der Volksabstimmung vom 11.5.1958) wurde die Kompetenz des Bundes zur Erhebung der Direkten Bundessteuer in Art. 41ter aBV verankert. Das die Verfassungsbestimmung ausführende Bundesgesetz über die Direkte Bundessteuer (DBG) wurde Ende 1990 verabschiedet und trat 1995 in Kraft. Die zeitlich befristete Geltungsdauer [.] ist periodisch verlängert worden, letztmals bis Ende 2020 (Bundesbeschluss vom 19.3.2004, angenommen in der Volksabstimmung vom 28.11.2004).? (HLS, Direkte Bundessteuer). -- VERSANDKATEGORIE / Weight category / Poids brut 2 kg - Sprache: de, fr.