Ziegler bearb red (1 Ergebnisse)
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[Exerzierreglement] : Exercier- und Dienst-Reglement für die Eydgenössischen leichten Truppen. Erster Theil. Enthaltend das Exercier-Reglement der Scharfschützen und nähere Bestimmung der besondern Waffenübung der leichten Infanterie. Dritte Auflage / Bzw.: Zweyter Theil. Enthaltend den Unterricht über den Felddienst.
[Eidgenössische Militär-Kommission / 1. von Hauser (Fridolin Joseph Alois) u. Ziegler, (Jakob Christoph) - 2. Ziegler, (J. Chr.), Bearb./Red.].
Verlag: Zürich 1813, bzw. 1807 / Gedruckt bey Orell, Füßli und Compagnie in Zürich -, 1813
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In den WarenkorbKl.-8° (18 x 12 x 2.2 cm). VIII, 1 Bl., 72 + 3 Bll., 145+1 SS. 3 Falttafeln mit 13 Formations-/Aufstellungs-Schemata. Schriftsatz in 7-Punkt Fraktur. Kart. d.Zt. (marmoriert; leicht berieben) mit mont. Rückenschild (kleiner Randverlust). Teil II in Erster (Original-) Ausgabe. Seiten unterschiedlich schwach stockfleckig u. gebräu…nt. Leichtere Alters- u. Lagerungs-, wenig eigentliche Gebrauchsspuren. Gesamthaft weitgehend sauberes, recht gutes Exemplar - - Bearbeiter nach G. Rapp (GSt Bd. 1, 1983, p. 94) - Teil I erstmals und in 2. Aufl. 1806 - swissbib mit 7 Standorten für Ausgaben in 2 Bänden (meist 1806-07) - "Genehmigung : WIR Peter Glutz Ruchti, Landammann der Schweiz, thun kund hiermit, daß Wir gegenwärtiges Exercier- und Dienst-Reglement für die eidgenössischen leichten Truppen, welches von der Eidgenössischen Militair-Commission untersucht worden, als eine dem Eidgenössischen Militairsystem anpassende Ordonanz [sic] vollkommen gutgeheissen und ratificiert haben. / Solothurn, den 15. Herbstmonat 1805" (p. III) - "Nachdem die Hohe Tagsatzung Sich von der Nothwendigkeit der Abfassung und Bekanntmachung eines allgemeinen Exercier-Reglements für die Eydgenössischen Scharfschützen und einer Dienstvorschrift für die leichten Truppen überzeugt hatte, erhielt die anno 1804 zu Bern ausserordentlich besammelte Militair-Commission von [.] dem Herrn Landammann der Schweiz, den Auftrag, auch diesen Theil des gesammten Militairwesens zu bearbeiten. Es ist allgemein bekannt, daß man heutzutage, durch die Erfahrung belehrt, diesem wesentlichen Zweig der Kriegskunst eine besondere Aufmerksamkeit und Sorgfalt widmet, und es läßt sich wohl behaupten, daß der Dienst der leichten Truppen bey keiner Armee und in keinem Lande wichtiger ist, als derselbe es bey einem eydgenössischen Heere seyn müßte, welches in unserm mit Gebirgen, Waldungen und Gewässern so sehr durchschnittenen Vaterland gegen geübte Kriegsvölker für die Wohlfahrt und die Unabhängigkeit desselben streiten würde." (p. V f.) - INHALT : I. Handgriffe der Scharfschützen [i.F.: SS], Stellung u. Abteilung einer SS-Kompanie, SS-Rottenfeuer, Von der Kette, Formierung der Masse gegen die Kavallerie, Marschordnung der SS im freien Feld od. auf breiten Heerstrassen, Signale der SS / II. Die Schwärm-Attacke od. das Gefecht en Tirailleurs, Verhalten gegen die Kavallerie -- Für die neuzeitlich-moderne schweizerische Militärgeschichte und die Konstituierung des militärischen Systems frühes und bedeutendes Dokument : "Auf Antrag der durch den Landammann der Schweiz aufgestellten Militärkommission hat die Tagsatzung am 7. Heumonat [Juli] 1804 den Landammann [.] angewiesen, den Entwurf eines Exerzierreglements für alle Waffen, den Entwurf eines Reglements für den Garnisons- und Felddienst und denjenigen einer Vorschrift für Einführung gleichmäßiger Etats und Tabellen bearbeiten und diese Entwürfe in Gewärtigung ihrer Annahme durch die Tagsatzung, bei den Kontingenten vorläufig einführen zu lassen. [.] [Am] 10. Brachmonat [Juni] 1806 hat die Tagsatzung [.] den ersten Theil des Exerzier- und Dienstreglements für die eidgenössischen leichten Truppen angenommen [.]. Am 8. Brachmonat 1807 hat die Tagsatzung [.] den zweiten Theil des Reglements für die eidgenössischen leichten Truppen definitiv angenommen." (Abschiede 1803-13, 1. Aufl. Bern 1842, p. 144; vgl. G. Rapp, in: Gst., Bd. 1, 1983, p. 90). - Im Prinzip dauerten diese spezifischen Um- und Ausbauarbeiten der Militärorganisation von 1803-1813/15 an, verzögert und unterbrochen jedoch durch die politischen und kriegerischen Ereignisse : "In der Mediationszeit welche an Stelle des Einheitsstaates [der Helvetischen Republik] den Staatenbund brachte, wurden allerdings die kantonalen Kontingente wieder eingeführt, aber an der Notwendigkeit einer möglichst einheitlichen Ausbildung der Armee wurde festgehalten. Das kam in dem Entwurf zu einem 'Allgemeinen Militärreglement' für den schweizerischen Bundesverein vom 22. Juni 1804 zum Ausdruck. Er [.] kam.
