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  • Scanzoni, Gustav von:

    Verlag: München, Musarion, o. J. (ca. 1930)., 1930

    Anbieter: Antiquariat Appel - Wessling, Wessling am See, Deutschland

    Bewertung: 4 Sterne, Learn more about seller ratings

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    8° OLn mit OU. 277 S. Umschlag mit leichten Einrissen. Sprache: Deutsch Gewicht in Gramm: 0.

  • Scanzoni, Gustav von:

    Verlag: München : Musarion Verl. [1933]., 1933

    Anbieter: Antiquariat Peda, Landsberg, Hohenthurm, SA, Deutschland

    Bewertung: 5 Sterne, Learn more about seller ratings

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    Zustand: Gut. 277 S., Zustand: Gebrauchsspuren, Ausgabe leicht Altersflecken, etwas berieben und bestossen, K 078 Sprache: Deutsch Gewicht in Gramm: 440 21 cm, gebundene Ausgabe, Leinen ohne Schutzumschlag, no dust jacket,

  • Scanzoni, Gustav von.

    Verlag: München, Musarion, o.J. (1933)., 1933

    Anbieter: Versandantiquariat Markus Schlereth, Berlin, Deutschland

    Bewertung: 5 Sterne, Learn more about seller ratings

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    277 S., 1 Bl., 8°, Oln. Erste Ausgabe. - Kosch XIV, 127. - DNB. - Ebd. etw. gebr.

  • Scanzoni, Gustav von:

    Verlag: München: Musarion Verlag, [1933]., 1933

    Anbieter: Antiquariat Hans Höchtberger, München, Deutschland

    Bewertung: 3 Sterne, Learn more about seller ratings

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    8°. 277,(3) S. Erste Ausgabe. - Kosch XIV,127. - Widmung am Vortitel, ansonsten ordentliches Exemplar. Sprache: Deutsch Gewicht in Gramm: 650 Rot und schwarz bedrucktes Orig.-Rohleinen.

  • Gustav von Scanzoni:

    Verlag: Berlin / Leipzig / Wien, Deutscher Rechtsverlag,, 1942

    Anbieter: Galerie für gegenständliche Kunst, Kirchheim unter Teck, Deutschland

    Bewertung: 4 Sterne, Learn more about seller ratings

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    Vollständige Ausgabe im original Verlagseinband (kartoniert / Broschur kl.8 vo im Format 12 x 17 cm) mit rotem Rücken- und Deckeltitel, 77 Seiten. - Verf. schildert die Ehe im Lichte der nationalsozialistischen / völkischen Rechtsauffassung: "Die Ehe - reinste Gemeinschaft, Urzelle im Staat - ist eine als solche von dem Willen der Ehegatten unabhängige, sittliche und rechtliche Ordnung. Sie ist kein Vertrag, sondern eine von der Gemeinschaft gewollte und von ihr geschützte, dauernde Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau, beruhend auf gegenseitiger Treue, Liebe und Achtung, beherrscht von "dem einen höheren Ziele, der Vermehrung und Erhaltung der Art und Rasse zu dienen" (Adolf Hitler), Hort des Kinderreichtums und unersetzliche Voraussetzung einer gesunden und geordneten Erziehung der Nachkommenschaft (Amtliche Begründung). Menschen einer guten Ehe haben das unmittelbarste Erleben der Gemeinschaft: sie schaffen, erschaffen und gestalten um sich die Familie. Ungehemmt bricht aus der Natur der Frau der opferbereite Wille zur Mutterschaft. Der Mann aber dankt ihr mit dem Erfolg unermüdlicher Arbeit, mit dem Stolz und der väterlichen Liebe für die gemeinschaftlichen Kinder. So gehören sie einander an, Mann und Weib, in körperlicher und seelischer Verbundenheit, in gegenseitiger Rücksicht und zugeneigtem Verstehen. Aufrecht, stark und breit sind sie - Eins geworden - die lebendigen Mittler zwischen Vorfahren und Enkeln, stolz auf die Sippe, erfüllt von dem Wunsch, daß die Kette der Geschlechter nicht abreiße. Von dem Herd ihrer Gemeinschaftlichkeit hebt sich das Ahnen und staunende Begreifen für die Urgewalt der ein ganzes Volk umfassenden, großen Gemeinschaft; das Begreifen, daß "Gemeinschaft" nie einfach Summe ihrer Einzelmitglieder ist, sondern potenzierte, ungeheure, selbständige Kraft eines aus der Verbindung neu entstehenden, besonderen Wesens. Diesen im Makrokosmos der großen Volksgemeinschaft so unendlich wichtigen, unschätzbaren Mikrokosmos "Ehe" erkennt und schützt der neue deutsche Staat in jeder nur denkbaren Weise. Mit immer neuen Mitteln der persönlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Bevorzugung, der Mutter-Ehrung, der ideellen und materiellen Sonderstellung sucht die heutige Staatsführung die Ehe "als Grundlage der Familie, also der geschlossensten völkischen Gemeinschaft innerhalb der Gesamtordnung" (RGB 160, 146) zu fördern. Ehe ist für den nationalsozialistischen Staat einer der kostbarsten Bausteine an dem klassisch-schönen Gebäude unserer nationalen Gemeinschaft. Das alles bedingt aber von selbst, daß schlechtes, wertloses Material ausgeschieden werden muß, damit nicht brüchige, ausgehöhlte Steine das Bauwerk gefährden und erläutert im Folgenden die Neuregelung der Ehescheidungsgründe, zu denen der nationalsozialistische Gesetzgeber ebensolche hinzugefügt hat, die nicht auf schuldhaftem Verhalten, sondern auf einer anderen oder krankheitsbedingten Ursache beruhen (vorzeitige Unfruchtbarkeit, unheilbare Zerrüttung). - Aus dem Inhalt: "Scheidung ohne Verschulden - Allgemeine Darstellung / Begriff der Unfruchtbarkeit im Ehegesetz / Eheschutz für gealterte Frauen, eine Betrachtung des § 55 EheG von der anderen Seite." - Deutsches Familien- / Scheidungsrecht, Schein-, Mißehe, Deutsches / Drittes / Großdeutsches Reich, Großdeutschlnd im 2.Weltkrieg, Nationalsozialismus, , Interesse der Volksgemeinschaft, Scheidungsverfahren, Ehescheidung, Scheidungsprozess, Scheidungsgründe, deutsches Familienrecht im Sinne der nationalsozialistischen Weltanschauung. - 3. stark erweiterte Auflage / später Kriegsdruck in sehr guter Erhaltung Versand an Institutionen auch gegen Rechnung Sprache: Deutsch Gewicht in Gramm: 2000.

  • Scanzoni, Gustav von:

    Verlag: Berlin / Leipzig / Wien, Deutscher Rechtsverlag,, 1941

    Anbieter: Galerie für gegenständliche Kunst, Kirchheim unter Teck, Deutschland

    Bewertung: 4 Sterne, Learn more about seller ratings

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    Vollständige Ausgabe im original Verlagseinband (kartoniert / Broschur kl.8 vo im Format 12 x 17 cm) mit rotem Rücken- und Deckeltitel, 77 Seiten. - Verfasser schilder die Ehe im Lichte der nationalsozialistischen, dh. völkischen Rechtsauffassung: "Die Ehe - reinste Gemeinschaft, Urzelle im Staat - ist eine als solche von dem Willen der Ehegatten unabhängige, sittliche und rechtliche Ordnung. Sie ist kein Vertrag, sondern eine von der Gemeinschaft gewollte und von ihr geschützte, dauernde Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau, beruhend auf gegenseitiger Treue, Liebe und Achtung, beherrscht von "dem einen höheren Ziele, der Vermehrung und Erhaltung der Art und Rasse zu dienen" (Adolf Hitler), Hort des Kinderreichtums und unersetzliche Voraussetzung einer gesunden und geordneten Erziehung der Nachkommenschaft (Amtliche Begründung). Menschen einer guten Ehe haben das unmittelbarste Erleben der Gemeinschaft: sie schaffen, erschaffen und gestalten um sich die Familie. Ungehemmt bricht aus der Natur der Frau der opferbereite Wille zur Mutterschaft. Der Mann aber dankt ihr mit dem Erfolg unermüdlicher Arbeit, mit dem Stolz und der väterlichen Liebe für die gemeinschaftlichen Kinder. So gehören sie einander an, Mann und Weib, in körperlicher und seelischer Verbundenheit, in gegenseitiger Rücksicht und zugeneigtem Verstehen. Aufrecht, stark und breit sind sie - Eins geworden - die lebendigen Mittler zwischen Vorfahren und Enkeln, stolz auf die Sippe, erfüllt von dem Wunsch, daß die Kette der Geschlechter nicht abreiße. Von dem Herd ihrer Gemeinschaftlichkeit hebt sich das Ahnen und staunende Begreifen für die Urgewalt der ein ganzes Volk umfassenden, großen Gemeinschaft; das Begreifen, daß "Gemeinschaft" nie einfach Summe ihrer Einzelmitglieder ist, sondern potenzierte, ungeheure, selbständige Kraft eines aus der Verbindung neu entstehenden, besonderen Wesens. Diesen im Makrokosmos der großen Volksgemeinschaft so unendlich wichtigen, unschätzbaren Mikrokosmos "Ehe" erkennt und schützt der neue deutsche Staat in jeder nur denkbaren Weise. Mit immer neuen Mitteln der persönlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Bevorzugung, der Mutter-Ehrung, der ideellen und materiellen Sonderstellung sucht die heutige Staatsführung die Ehe "als Grundlage der Familie, also der geschlossensten völkischen Gemeinschaft innerhalb der Gesamtordnung" (RGB 160, 146) zu fördern. Ehe ist für den nationalsozialistischen Staat einer der kostbarsten Bausteine an dem klassisch-schönen Gebäude unserer nationalen Gemeinschaft. Das alles bedingt aber von selbst, daß schlechtes, wertloses Material ausgeschieden werden muß, damit nicht brüchige, ausgehöhlte Steine das Bauwerk gefährden und erläutert im Folgenden die Neuregelung der Ehescheidungsgründe, zu denen der nationalsozialistische Gesetzgeber ebensolche hinzugefügt hat, die nicht auf schuldhaftem Verhalten, sondern auf einer anderen oder krankheitsbedingten Ursache beruhen (vorzeitige Unfruchtbarkeit, unheilbare Zerrüttung). - Deutsches / Drittes / Großdeutsches Reich, großdeutsches Familien- / Scheidungsrecht, Schein-, Mißehe, Ehescheidung im Nationalsozialismus, Interesse der Volksgemeinschaft, deutsches Scheidungsverfahren vor 1945, Scheidungsprozess, Scheidungsgründe, deutsches Familienrecht im Sinne der nationalsozialistischen Weltanschauung. - Kriegsdruck / 2., erweiterte Auflage in sehr guter Erhaltung Versand an Institutionen auch gegen Rechnung Sprache: Deutsch Gewicht in Gramm: 2000.

  • Scanzoni, Gustav von:

    Verlag: München, Scanzoni, 1960

    Anbieter: Chiemgauer Internet Antiquariat GbR, Altenmarkt, BAY, Deutschland

    Bewertung: 5 Sterne, Learn more about seller ratings

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    24 cm. Originalhalblederband. Zustand: Gut. ERSTAUSGABE. 195 Seiten. Rücken mit kleinen Schabspuren. Buchblock der oberen Ecke anfangs leicht gesdtaucht. Die letzten ca. 10 Blätter am Rand mit kleinem Braunfleck. Auf hinterem Vorsatz handschriftlich mit Kugelschreiber notiert "gestorben 1977". Sonst gutes Exemplar. - SIGNIERT mit langer sehr persönlicher WIDMUNG des Autors auf eingeklebtem Kärtchen auf Vorsatz. BEILIEGT: Ausführlicher, sehr bewegender BRIEF des Autors an einen langjährigen Freund ( "Ich sehe dich immer noch, lieber Heinz, als strahlenden jungen Leutnant im Jahr 1942, als du, einer der ersten Ritterkreuzträger, mit mir über den Romanplatz gingst und ein alter Mann mit weißem Vollbart vor dir Front machte und den Hut zog. " ) NICHT in der Bayerischen Staatsbibliothek. Sprache: Deutsch Gewicht in Gramm: 550.

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    Zustand: Akzeptabel. Dritte, neubearbeitete Auflage. 348 Seiten; 21,5 cm; fadengeh. Broschur. Akzeptables Exemplar; Lagerspuren; Wasserspuren / fleckig. - Mit BEILAGE : "Der Wortlaut des neuen Ehegesetzes. Alliierte Kontrollbehörde - Kontrollrat. Gesetz Nr. 16: Ueber die Ehe" (Zeitungsausschnitt aus 'Neue Zeit', 2. März 1946; mit dem vollen Text des neuen Ehegesetzes; auf der 2. Seite sehr zahlr. Anzeigen / Kleinanzeigen) // Gustav Scanzoni von Lichtenfels (* 3. Oktober 1885 auf Schloss Zinneberg; 13. November 1977 in Miesbach) war ein deutscher Rechtsanwalt, Justitiar und Manager. . (wiki) // INHALT : Vorwort ------ Kommentar zum Gesetz ------ Recht der Eheschließung ------ Ehefähigkeit ------ Eheverbote ------ Eheschließung als solche ------ Nichtigkeit der Ehe ------ Nichtigkeits-Gründe ------ Berufung auf die Nichtigkeit ------ Folgen der Nichtigkeit ------ Aufhebung der Ehe ------ Allgemeine Vorschriften ------ Aufhebungs-Gründe ------ Erhebung der Aufhebungsklage ------ Folgen der Aufhebung ------ Wiederverheiratung im Falle der Todeserklärung ------ Recht der Ehe-Scheidung ------ Allgemeine Vorschriften ------ Ehescheidungsgründe ------ Scheidung wegen Verschuldens (Eheverfehlungen) ------ Scheidung aus anderen Gründen ------ Ausschluß des Scheidungs-Rechtes ------ Schuldausspruch ------ Folgen der Scheidung ------ Name der geschiedenen Frau ------ Unterhalt ------ Verhältnis zu den Kindern ------ Übergangsvorschriften ------ Sondervorschriften für das Land Österreich ------ Standesbeamte ------ Ergänzungsvorschriften ------ Verfahrensvorschriften ------ Übergangsbestimmungen ------ Trennung der Ehe dem Bande nach ------ Scheidung der Ehe von Tisch und Bett ------ Ungültigkeitserklärung der Ehe ------ Dispensehen ------ Aufhebung bisheriger Vorschriften ------ Schlußbestimmungen ------ Anhang : Erste Durchführungs-Verordnung vom 27. Juli 1938. -- Zweite Durchführungs -Verordnung vom 28. September 1938. -- Verordnung zur Einführung des großdeutschen Eherechtes in den sudetendeutschen Gebieten vom 22. Dezember 1938 (RGB11, 1987). -- Verordnung über die Anwendung deutschen Rechtes auf deutsche Staatsangehörige im Protektorat Böhmen und Mähren. -- Dritte Durchführungs-Verordnung vom 29. Oktober 1940 (RGBl. 1,1488). -- Vierte Durchführungs-Verordnung vom 25. Oktober 1941 (RGB1.1,654). -- Fünfte Durchführungs-Verordnung vom 18. März 1943 (RGB1.1, 145). -- Sachregister. Sprache: Deutsch Gewicht in Gramm: 550.

  • Bild des Verkäufers für Das großdeutsche Ehegesetz vom 6. Juli 1938 Kommentar zum Verkauf von avelibro OHG

    von Scanzoni, Gustav:

    Verlag: Berlin : Bahlen, 1939

    Anbieter: avelibro OHG, Dinkelscherben, Deutschland

    Verbandsmitglied: BOEV

    Bewertung: 5 Sterne, Learn more about seller ratings

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    22 x 14,5 cm. Zustand: Gut. VI, 278 Seiten Innen sauberer, guter Zustand. Leineneinband, mit den üblichen Bibliotheks-Markierungen, Stempeln und Einträgen, innen wie außen, siehe Bilder. Innen mit wenig Rotstiftanstreichung. Einband mit ganz leichten Gebrauchsspuren. In Fraktur B03-02-02D|S34 Sprache: Deutsch Gewicht in Gramm: 380.

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    Softcover/Paperback. 3. Auflage. 349 S. 349 S., kt. (3. Auflage 1943). Einband lichtrandig, Rücken leicht lädiert. Die Leseseiten sind gebräunt aber sauber und ohne Anstreichungen. Guter Zustand. Sprache: Deutsch Gewicht in Gramm: 1000.

  • Vollständige Ausgabe im original Verlagseinband (Broschur 14,5 x 21,5 cm) mit Deckel- und Rückentitel. V+349 Seiten mit Inhaltsverzeichnis, Vorwort zur 3. Auflage und Sachregister. Aus dem Inhalt: Recht der Eheschließung, Ehefähigkeit, Eheverbot, Eheverbote, Eheschließung als solche, Nichtigkeit der Ehe, Nichtigkeits-Gründe, Berufung auf Nichtigkeit, Folgen der Nichtigkeit, Aufhebung der Ehe, allgemeine Vorschriften, Aufhebungs-Gründe, Erhebung der Aufhebungsklage, Folgen der Aufhebung, Wiederverheiratung im Falle der Todeserklärung, Recht der Ehe-Scheidung, Ehescheidungsgründe, Scheidung wegen Verschuldens, Eheverfehlungen, Scheidung aus anderen Gründen, Ausschluß des Scheidungs-Rechtes, Schuldausspruch, Folgen der Scheidung, Schuldausspruch, Name der geschiedenen Frau, Unterhalt nach der Scheidung, Verhältnis zu den Kindern, Übergangsvorschriften, Sondervorschriften für das Land Österreich, Standesbeamte, Ergänzungsvorschriften, Verfahrensvorschriften, Übergangsbestimmungen, Trennung der Ehe, Scheidung der Ehe von Tisch und Bett, Abkömmlinge, Auseinandersetzungsabkommen, Unterhaltspflicht, Beischlaf, Beischlafunfähigkeit, Beleidigung als Scheidungsgrund, Bestattungskosten, artfremdes Blut, jüdischer Bluteinschlag, Blutschutzgesetz, Eheverbot, "deutsch oder stammesgleich", Eheverfehlung, ekelerregende Krankheit, Erbkrankheit, Exhibitionismus, Ferntrauung, Fremdblütigkeit, Geschlechtskälte / Frigidität, gealterte Ehefrau, Geisteskrankheit als Eheverbot, Verweigerung von Geschlechtsverkehr gegenüber jüdischem Ehemann, Getrenntleben, Haager Eheschließungsabkommen, Heiratserlaubnis für Angehörige von SS und Wehrmacht, Hitlerjugend, Jagdschein für eheliche Untreue, jüdische Herkunft als Eheverbot, kein Anspruch von jüdischem Ehemann / Juden gegenüber arischer Ehefrau auf Beiwohnung und Fortpflanzung, Kapitalabfindung, Kleptomanie, Kokainismus, Verhinderung von Eheschließung Deutschblütiger mit , bastard, Nichtehe, Onanie, Ohrfeige, Rasse, Eheverbot wegen Blutverschiedenheit usw. - Deutsches / Drittes / Großdeutsches Reich, Großdeutschland, deutschess Blutschutzgesetz, rassenschänderischer Ehebruch, Rassenschande, deutsche Rassegesetze, Reichsarbeitsdienst-Heiratserlaubnis, Reichsbürgergesetz, Schizophrenie, Schwangerschaft, Sterilisierung als Eheaufhebungsgrund, Syphilis, Zerrüttung, Trunksucht, widernatürliche Unzucht, Vaginismus, Volkstumsverschiedenheit, vorehelicher Geschlechtsverkehr, Wiederverheiratung, Menschen artfremden Blutes, Familienrecht, Nationalsozialismus, Drittes Reich, 2.Weltkrieg, Volksgemeinschaft, Volkserhaltung, Familie, Recht, Gesetzgebung, Ehegesetze, deutsches Familienrecht im Sinne der nationalsozialistischen Weltanschauung, , im Familienrecht. - Später Kriegsdruck / 3. Auflage in guter Erhaltung. Versand an Institutionen auch gegen Rechnung Sprache: Deutsch Gewicht in Gramm: 2000.