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Reihe: Separatdruck aus Jahrbuch der Hist.Gesellsch.Graubünden Untergebiet: Raetica Abbildungen: Phot. Abb. Zustand: Blei^stiftanmerk. Seiten: 110 S. Format: 8°. Einband: kt. Gebiet: Geschichte.
Verlag: Inktank-Publishing
ISBN 10: 3750921369ISBN 13: 9783750921368
Anbieter: AHA-BUCH GmbH, Einbeck, Deutschland
Buch
Taschenbuch. Zustand: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Bücher zählen bis heute zu den wichtigsten kulturellen Errungenschaften der Menschheit. Ihre Erfindung war mit der Einführung des Buchdrucks ähnlich bedeutsam, wie die des Internets: Erstmals wurde eine massenweise Weitergabe von Informationen möglich. Bildung, Wissenschaft, Forschung, aber auch die Unterhaltung wurde auf neuartige, technisch wie inhaltlich, revolutionäre Basis gestellt. Bücher verändern die Gesellschaft bis heute. Die technischen Möglichkeiten des Massen-Buchdrucks führten zu einem radikalen Zuwachs an Titeln im 18. und 19. Jahrhundert. Dennoch waren die Rahmenbedingungen immer noch ganz andere als heute: Wer damals ein Buch schrieb, verfasste oftmals ein Lebenswerk. Dies spiegelt sich in der hohen Qualität alter Bücher wider. Leider altern Bücher. Papier ist nicht für die Ewigkeit gemacht. Daher haben wir es uns zur Aufgabe gemacht, das Wissen der Menschheit zu konservieren und alte Bücher in möglichst hoher Qualität zu niedrigen Preisen verfügbar zu machen.
Verlag: Zürich, 1931
Anbieter: Zentralantiquariat Leipzig GmbH, Leipzig, Deutschland
Verbandsmitglied: BOEV
354 S. Broschur. Sprache: Deutsch.
Verlag: Inktank-Publishing, 2020
ISBN 10: 3750140863ISBN 13: 9783750140868
Anbieter: AHA-BUCH GmbH, Einbeck, Deutschland
Buch
Taschenbuch. Zustand: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Bücher zählen bis heute zu den wichtigsten kulturellen Errungenschaften der Menschheit. Ihre Erfindung war mit der Einführung des Buchdrucks ähnlich bedeutsam wie des Internets: Erstmals wurde eine massenweise Weitergabe von Informationen möglich. Bildung, Wissenschaft, Forschung, aber auch die Unterhaltung wurde auf neuartige, technisch wie inhaltlich revolutionäre Basis gestellt. Bücher verändern die Gesellschaft bei heute.Die technischen Möglichkeiten des Massen-Buchdrucks führten zu einem radikalen Zuwachs an Titeln im 18. Und 19 Jahrhundert. Dennoch waren die Rahmenbedingungen immer noch ganz andere als heute: Wer damals ein Buch schrieb, verfasste oftmals ein Lebenswerk. Dies spiegelt sich in der hohen Qualität alter Bücher wider.Leider altern Bücher. Papier ist nicht für die Ewigkeit gemacht. Daher haben wir es uns zur Aufgabe gemacht, das zu Buch gebrachte Wissen der Menschheit zu konservieren und alte Bücher in möglichst hoher Qualität zu niedrigen Preisen verfügbar zu machen.
Verlag: Peter Lang GmbH, Frankfurt am Main - Berlin - Bern - New York - Paris - Wien,, 1997
Anbieter: Bouquinerie du Varis, Russy, FR, Schweiz
broschiert. 210x150mm, XI - 332Seiten, Schönes Exemplar. En cas de problème de commande, veuillez nous contacter via notre page d'accueil / If there is a problem with the order, please contact us via our homepage.
Verlag: Peter Lang, 1997
ISBN 10: 3631314361ISBN 13: 9783631314364
Anbieter: AHA-BUCH GmbH, Einbeck, Deutschland
Buch
Taschenbuch. Zustand: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Die Arbeit beschäftigt sich mit bisher wenig bekannten Themen. Im Vordergrund stehen die Vogteifrage beim Deutschen Orden sowie die Beziehungen dieses Ordens und der Johanniter zum elsässischen Adel im 13. und frühen 14. Jahrhundert. Die Untersuchung ist verfassungs- und sozialgeschichtlich orientiert. Sie kann zur oft umstrittenen Vogteiproblematik nicht nur des Deutschen Ordens neue Ergebnisse vorlegen. Bei der Untersuchung der Kontakte von Deutschem Orden und Johannitern zum Adel, der Hauptrekrutierungsbasis beider Ritterorden, werden adelige Schenkungsmotive und die Frage von Ordenseintritt und Mitgift ausführlich untersucht. Den Abschluß bildet eine Prosopographie aller elsässischen Konvente beider Ritterorden. Daran schließt sich die sozialgeschichtliche Auswertung an, welche erstmals die beiden Ritterorden parallel betrachtet.
Verlag: K. J. Wyss, Bern 1881., 1881
Anbieter: Antiquariat Kaner & Kaner GbR, Staufen, Deutschland
IV, 481 S. mit 4 Stammtafeln u. 1 farbigen Faltkarte. Hldr. der Zeit mit schlichter Rückenvergoldung. Geringe Gebrsp. Karte lose, im Falz teils eingerissen u. hinterlegt. Sonst schönes Exemplar. Signatur des Ingenieurs Jon Corradini (1846-1920) aus Sent auf dem Vorsatz. - Der Jurist u. Politiker P. C.v. Planta (1815-1902) befasste sich nach seinem Ausscheiden aus der Politik intensiv mit Bündner Landesrecht, Umweltschutz u. Geschichte, Verfasser zahlreicher historischer u. literarischer Werke.
3. Aufl. bearbeitet von C. Jecklin. 8°. IV, 379 S Ill., Karte, Leinen (Besitzervermerk auf Vorsatz; Papier altersbedingt leicht gebräunt; altersgemäss gut erhalten).
Verlag: Chur, Druck und Verlag von Leonh. Hitz 1862 bzw. 1863 -, 1862
Anbieter: Franz Kühne Antiquariat und Kunsthandel, Affoltern am Albis, Schweiz
Erstausgabe
4 Teile in 2 Bänden in 1 Band gebunden. 8°. XVI, 1-216, 1 Bl., 481-486 (Inhaltsverzeichnis), 217-480, LXVII SS. (Register). Einige schemat. Textfiguren. Schriftsatz in 7-Punkt Fraktur (Anmerkungen 6-Pkt.). HLdr. d.Zt. (etwas bestossen, marmorierte Deckelbezüge neuer erg.). Wohl Erste Ausgabe dieser Version. Vord. Vorsatzspiegel im Fuss mit Fehlstelle, fl.Bll. fehlen, Seiten unterschiedlich fleckig und etwas gebräunt (v.a. Titel u. äusserste Lagen), untere Ecke stellenweise fingerfleckig. Alters- und Gebrauchsspuren, div. Besitzervermerke a. Vorsatz. Gesamthaft recht ordentliches (gutes Gebrauchs-) Exemplar - - Barth 25009 (Chur 1863) - Band I (Impressum dat. 1862): Vorwort (dat. Chur, im Juli 1862); 1. Personenrecht, 2. Sachenrecht; Band II (1863): 3. Forderungsrecht (Persönliche Rechte), 4. Erbrecht - Erstmals anonym und unkommentiert 1862 unter dem Titel 'Bündnerisches Privatrecht (Civilgesetzbuch)' (Chur, Pradella; 241, LXVII SS.) - "Graubünden erhielt sein Privatrecht durch Volksabstimmung vom 1. Februar 1862, und der Grosse Rat erklärte dasselbe auf den 1. September in Kraft. Es ist kommentiert von P. C. Planta" (Huber 1, 1886, p. 58). - Erste Kodifikation des Zivilrechts für den gesamten Kanton. Zuvor galten im wesentlichen die Gesetzessammlungen in den drei Bünden. "Eine durchgreifende Änderung brachte die durch die Bundesverfassung von 1848 veranlasste Revision der kantonalen Verfassung 1851. Die politische Einteilung in Hochgerichte wurde aufgehoben und die Gerichtsgemeinden ihrer hergebrachten Gerichtsbarkeit entkleidet." (HBLS 3, p. 702; zu den Rechtsquellen vgl. Huber 4, 1893, pp. 166 f.). Huber weist zudem darauf hin, dass und wie Übergang und Modernisierung grundsätzlich die Tradition weiterhin berücksichtigen wollte: "Graubünden bestimmt in § 3 des Privatrechtes, dass für die Fälle, in welchen das Gesetz, selbst mit Hilfe der logischen Interpretation, nicht ausreiche, im Kanton bestehende Statuten und konstante Rechtsübungen als subsidiäre Rechtsquelle benützt werden können." (Bd. 1, p. 60; relativierend dazu s. ibid., Fussnote 4) - Die Entwicklung von der quasi partikulären 'alten' Rechtspflege hin zu modernen, kodifizierten Gesetzbüchern entsprach den Bestrebungen der Zeit (vgl. Huber 4, pp. 175 ff.: 'Die moderne Gesetzgebung'). "In Graubünden wurde Peter Conradin von Planta 1856 beauftragt, ein Gesetzbuch abzufassen [.]. Das System desselben bietet im einzelnen manche Eigentümlichkeit, und die Fassung ist knapper, aber auch weniger verständlich als diejenige des zürcherischen Gesetzes. Im Inhalt hat der Redaktor neben dem zürcherischen Gesetzbuch häufig auch das französische Recht, seltener das österreichische Gesetzbuch benützt. *Einlässlichen Aufschluss giebt hierüber das Vorwort zu der Ausgabe des PG von Graubünden, mit Erläuterungen von P. C. von Planta, wo insbesondere S. VI ff. angegeben ist, wie der Verfasser den Auftrag der Regierung, seiner Arbeit das Zürcher Gesetzbuch zu Grunde zu legen, aufgefasst und auf Grund einer freien und selbständigen Bearbeitung ausgeführt hat." (Huber 4, p. 195 u. *Fussnote 22) -- Peter Conradin von Planta (Zernez 1815-1902 Paspels), Jurist, Politiker, Publizist und Schriftsteller. "Hohe Verdienste erwarb er sich um die Redaktion des bündnerischen Strafrechts (1851), der neuen Zivilprozessordnung (1871) und des Bündner Privatrechts (1862), dessen komplizierte Materie er in volksnaher Sprache neu ordnete (wofür er den Ehrendoktor der Univ. Zürich erhielt)" (HLS). Eine ausführliche Würdigung von Person und Werk durch P. Metz findet sich in GKB, Hsg., Bedeutende Bündner, 2, 1970, pp. 36-51. Hier wird auch darauf verwiesen, dass und wie das Bündner Zivilgesetzbuch sich (noch) auf das Volk und die ruralen Gegebenheiten des Kantons ausrichtete. "So stossen wir denn auf eine Fülle von interessanten Normen, die altes und bewährtes bündnerisches Rechtsgut widerspiegeln." (Metz, oc. cit. p. 47). Entsprechend gut bürgerte es sich in der Folge bei der Bevölkerung ein. - Sprache: de.
Verlag: Chur, Druck und Verlag von Leonh. Hitz 1863 -, 1863
Anbieter: Franz Kühne Antiquariat und Kunsthandel, Affoltern am Albis, Schweiz
Erstausgabe
8°. XVI, LXVII (Register), 486 SS. Einige schemat. Textfiguren. Schriftsatz in 7-Punkt Fraktur (Anmerkungen 6-Pkt.). Gepr. Ln. d.Zt. (schwarz; min. berieben) mit vergold. Rückentitel. Erste Ausgabe dieser Version. Einige Lagen im Bereich der unteren Ecke wasserrandig (eher blass, meist wenig störend). Etwas Alters- u. Lagerungs-, weniger eigentliche Gebrauchsspuren. Gesamthaft grossenteils sauberes, sehr ordentliches Exemplar - - Barth 25009 - Erstmals anonym und unkommentiert 1862 unter dem Titel 'Bündnerisches Privatrecht (Civilgesetzbuch)' (Chur, Pradella; 241, LXVII SS.) - Inhalt: Vorwort (dat. Chur, im Juli 1862); 1. Personenrecht, 2. Sachenrecht (Dingliche Rechte), 3. Forderungsrecht (Persönliche Rechte), 4. Erbrecht - "Graubünden erhielt sein Privatrecht durch Volksabstimmung vom 1. Februar 1862, und der Grosse Rat erklärte dasselbe auf den 1. September in Kraft. Es ist kommentiert von P. C. Planta." (Huber 1, 1886, p. 58) - Erste Kodifikation des Zivilrechts für den gesamten Kanton. Zuvor galten im wesentlichen die Gesetzessammlungen in den drei Bünden. "Eine durchgreifende Änderung brachte die durch die Bundesverfassung von 1848 veranlasste Revision der kantonalen Verfassung 1851. Die politische Einteilung in Hochgerichte wurde aufgehoben und die Gerichtsgemeinden ihrer hergebrachten Gerichtsbarkeit entkleidet." (HBLS 3, p. 702; zu den Rechtsquellen vgl. Huber 4, 1893, pp. 166 f.). Huber weist zudem darauf hin, dass und wie Übergang und Modernisierung grundsätzlich die Tradition weiterhin berücksichtigen wollte: "Graubünden bestimmt in § 3 des Privatrechtes, dass für die Fälle, in welchen das Gesetz, selbst mit Hilfe der logischen Interpretation, nicht ausreiche, im Kanton bestehende Statuten und konstante Rechtsübungen als subsidiäre Rechtsquelle benützt werden können." (Bd. 1, p. 60; relativierend dazu s. ibid., Fussnote 4) - Die Entwicklung von der quasi partikulären 'alten' Rechtspflege hin zu modernen, kodifizierten Gesetzbüchern entsprach den Bestrebungen der Zeit (vgl. Huber 4, pp. 175 ff.: 'Die moderne Gesetzgebung'). "In Graubünden wurde Peter Conradin von Planta 1856 beauftragt, ein Gesetzbuch abzufassen [.]. Das System desselben bietet im einzelnen manche Eigentümlichkeit, und die Fassung ist knapper, aber auch weniger verständlich als diejenige des zürcherischen Gesetzes. Im Inhalt hat der Redaktor neben dem zürcherischen Gesetzbuch häufig auch das französische Recht, seltener das österreichische Gesetzbuch benützt. *Einlässlichen Aufschluss giebt hierüber das Vorwort zu der Ausgabe des PG von Graubünden, mit Erläuterungen von P. C. von Planta, wo insbesondere S. VI ff. angegeben ist, wie der Verfasser den Auftrag der Regierung, seiner Arbeit das Zürcher Gesetzbuch zu Grunde zu legen, aufgefasst und auf Grund einer freien und selbständigen Bearbeitung ausgeführt hat." (Huber 4, p. 195 u. *Fussnote 22) -- Peter Conradin von Planta (Zernez 1815-1902 Paspels), Jurist, Politiker, Publizist und Schriftsteller. "Hohe Verdienste erwarb er sich um die Redaktion des bündnerischen Strafrechts (1851), der neuen Zivilprozessordnung (1871) und des Bündner Privatrechts (1862), dessen komplizierte Materie er in volksnaher Sprache neu ordnete (wofür er den Ehrendoktor der Univ. Zürich erhielt)" (HLS). Eine ausführliche Würdigung von Person und Werk durch P. Metz findet sich in GKB, Hsg., Bedeutende Bündner, 2, 1970, pp. 36-51. Hier wird auch darauf verwiesen, dass und wie das Bündner Zivilgesetzbuch sich (noch) auf das Volk und die ruralen Gegebenheiten des Kantons ausrichtete. "So stossen wir denn auf eine Fülle von interessanten Normen, die altes und bewährtes bündnerisches Rechtsgut widerspiegeln." (Metz, oc. cit. p. 47). Entsprechend gut bürgerte es sich in der Folge bei der Bevölkerung ein. - Sprache: de.
Verlag: Chur, Druck und Verlag von Leonh. Hitz 1863 (Deckel: J. Schuler, Verlagsbuchhandlung o.J.) -, 1863
Anbieter: Franz Kühne Antiquariat und Kunsthandel, Affoltern am Albis, Schweiz
[Wohl Neu- od. Titelauflage]. 4 Teile in 2 Bänden (cpl.). 8°. XVI, 216 und LXVII (Register), 217-486. Einige schemat. Textfiguren. Schriftsatz in 7-Punkt Fraktur (Anmerkungen 6-Pkt.). OInterims-Brosch. (gering fleckig, min. knittrig, Vorderdeckel von Bd. 2 oben mit Eckausriss, Titelrahmen davon leicht tangiert). Seiten unbeschnitten und lagenweise unaufgeschnitten. Leichte Alters- und Dislokationsspuren. Gesamthaft recht gutes und sauberes Exemplar - - Vgl. Barth 25009 (ohne 'Subskription') - Band 2 ohne sep. Titel/Impressum - Erstmals anonym und unkommentiert 1862 unter dem Titel 'Bündnerisches Privatrecht (Civilgesetzbuch)' (Chur, Pradella; 241, LXVII SS.) - Inhalt: Vorwort (dat. Chur, im Juli 1862); 1. Personenrecht, 2. Sachenrecht (Dingliche Rechte), 3. Forderungsrecht (Persönliche Rechte), 4. Erbrecht - "Graubünden erhielt sein Privatrecht durch Volksabstimmung vom 1. Februar 1862, und der Grosse Rat erklärte dasselbe auf den 1. September in Kraft. Es ist kommentiert von P. C. Planta" (Huber 1, 1886, p. 58). - Erste Kodifikation des Zivilrechts für den gesamten Kanton. Zuvor galten im wesentlichen die Gesetzessammlungen in den drei Bünden. "Eine durchgreifende Änderung brachte die durch die Bundesverfassung von 1848 veranlasste Revision der kantonalen Verfassung 1851. Die politische Einteilung in Hochgerichte wurde aufgehoben und die Gerichtsgemeinden ihrer hergebrachten Gerichtsbarkeit entkleidet." (HBLS 3, p. 702; zu den Rechtsquellen vgl. Huber 4, 1893, pp. 166 f.). Huber weist zudem darauf hin, dass und wie Übergang und Modernisierung grundsätzlich die Tradition weiterhin berücksichtigen wollte: "Graubünden bestimmt in § 3 des Privatrechtes, dass für die Fälle, in welchen das Gesetz, selbst mit Hilfe der logischen Interpretation, nicht ausreiche, im Kanton bestehende Statuten und konstante Rechtsübungen als subsidiäre Rechtsquelle benützt werden können." (Bd. 1, p. 60; relativierend dazu s. ibid., Fussnote 4) - Die Entwicklung von der quasi partikulären 'alten' Rechtspflege hin zu modernen, kodifizierten Gesetzbüchern entsprach den Bestrebungen der Zeit (vgl. Huber 4, pp. 175 ff.: 'Die moderne Gesetzgebung'). "In Graubünden wurde Peter Conradin von Planta 1856 beauftragt, ein Gesetzbuch abzufassen [.]. Das System desselben bietet im einzelnen manche Eigentümlichkeit, und die Fassung ist knapper, aber auch weniger verständlich als diejenige des zürcherischen Gesetzes. Im Inhalt hat der Redaktor neben dem zürcherischen Gesetzbuch häufig auch das französische Recht, seltener das österreichische Gesetzbuch benützt. *Einlässlichen Aufschluss giebt hierüber das Vorwort zu der Ausgabe des PG von Graubünden, mit Erläuterungen von P. C. von Planta, wo insbesondere S. VI ff. angegeben ist, wie der Verfasser den Auftrag der Regierung, seiner Arbeit das Zürcher Gesetzbuch zu Grunde zu legen, aufgefasst und auf Grund einer freien und selbständigen Bearbeitung ausgeführt hat." (Huber 4, p. 195 u. *Fussnote 22) -- Peter Conradin von Planta (Zernez 1815-1902 Paspels), Jurist, Politiker, Publizist und Schriftsteller. "Hohe Verdienste erwarb er sich um die Redaktion des bündnerischen Strafrechts (1851), der neuen Zivilprozessordnung (1871) und des Bündner Privatrechts (1862), dessen komplizierte Materie er in volksnaher Sprache neu ordnete (wofür er den Ehrendoktor der Univ. Zürich erhielt)" (HLS). Eine ausführliche Würdigung von Person und Werk durch P. Metz findet sich in GKB, Hsg., Bedeutende Bündner, 2, 1970, pp. 36-51. Hier wird auch darauf verwiesen, dass und wie das Bündner Zivilgesetzbuch sich (noch) auf das Volk und die ruralen Gegebenheiten des Kantons ausrichtete. "So stossen wir denn auf eine Fülle von interessanten Normen, die altes und bewährtes bündnerisches Rechtsgut widerspiegeln." (Metz, oc. cit. p. 47). Entsprechend gut bürgerte es sich in der Folge bei der Bevölkerung ein. - Sprache: de.
Verlag: Chur, Druck der Offizin von J. A. Pradella 1862 -, 1862
Anbieter: Franz Kühne Antiquariat und Kunsthandel, Affoltern am Albis, Schweiz
Erstausgabe
8°. VIII, 241, 8 Bll. (Formularbeispiele), LXVII SS. (Register). Typographisch sorgfältiger Schriftsatz in 7-Punkt Fraktur. Bibliophiler Ldr.-Handeinband d. 20. Jhs. (hellbraun) mit vergold. Rückentitel (OBrosch.-Vorderdeckel mit eingebunden). Erste Ausgabe. Min. Alters-, wenig Gebrauchsspuren, div. amtl. Stempel auf OBrosch.-Deckel und Titel. Gesamthaft gutes Exemplar - - Barth 25008 (anonym) - Unkommentierte Originalausgabe, noch ohne Vorwort - Inhalt: 1. Personenrecht, 2. Sachenrecht (Dingliche Rechte), 3. Forderungsrechte (Persönliche Rechte), 4. Erbrecht - "Graubünden erhielt sein Privatrecht durch Volksabstimmung vom 1. Februar 1862, und der Grosse Rat erklärte dasselbe auf den 1. September in Kraft. Es ist kommentiert von P. C. Planta." (Huber 1, 1886, p. 58) - Erste Kodifikation des Zivilrechts für den gesamten Kanton. Zuvor galten im wesentlichen die Gesetzessammlungen in den drei Bünden. "Eine durchgreifende Änderung brachte die durch die Bundesverfassung von 1848 veranlasste Revision der kantonalen Verfassung 1851. Die politische Einteilung in Hochgerichte wurde aufgehoben und die Gerichtsgemeinden ihrer hergebrachten Gerichtsbarkeit entkleidet." (HBLS 3, p. 702; zu den Rechtsquellen vgl. Huber 4, 1893, pp. 166 f.). Huber weist zudem darauf hin, dass und wie Übergang und Modernisierung grundsätzlich die Tradition weiterhin berücksichtigen wollte: "Graubünden bestimmt in § 3 des Privatrechtes, dass für die Fälle, in welchen das Gesetz, selbst mit Hilfe der logischen Interpretation, nicht ausreiche, im Kanton bestehende Statuten und konstante Rechtsübungen als subsidiäre Rechtsquelle benützt werden können." (Bd. 1, p. 60; relativierend dazu s. ibid., Fussnote 4) - Die Entwicklung von der quasi partikulären 'alten' Rechtspflege hin zu modernen, kodifizierten Gesetzbüchern entsprach den Bestrebungen der Zeit (vgl. Huber 4, pp. 175 ff.: 'Die moderne Gesetzgebung'). "In Graubünden wurde Peter Conradin von Planta 1856 beauftragt, ein Gesetzbuch abzufassen [.]. Das System desselben bietet im einzelnen manche Eigentümlichkeit, und die Fassung ist knapper, aber auch weniger verständlich als diejenige des zürcherischen Gesetzes. Im Inhalt hat der Redaktor neben dem zürcherischen Gesetzbuch häufig auch das französische Recht, seltener das österreichische Gesetzbuch benützt." (Huber 4, p. 195) -- Peter Conradin von Planta (Zernez 1815-1902 Paspels), Jurist, Politiker, Publizist und Schriftsteller. "Hohe Verdienste erwarb er sich um die Redaktion des bündnerischen Strafrechts (1851), der neuen Zivilprozessordnung (1871) und des Bündner Privatrechts (1862), dessen komplizierte Materie er in volksnaher Sprache neu ordnete (wofür er den Ehrendoktor der Universität Zürich erhielt)" (HLS). Eine ausführliche Würdigung von Person und Werk durch P. Metz findet sich in GKB, Hsg., Bedeutende Bündner, 2, 1970, pp. 36-51. Hier wird auch darauf verwiesen, dass und wie das Bündner Zivilgesetzbuch sich (noch) auf das Volk und die ruralen Gegebenheiten des Kantons ausrichtete. "So stossen wir denn auf eine Fülle von interessanten Normen, die altes und bewährtes bündnerisches Rechtsgut widerspiegeln." (Metz, oc. cit. p. 47). Entsprechend gut bürgerte es sich in der Folge bei der Bevölkerung ein. - Sprache: de.
Verlag: Cuera [Chur)] Stamparia (Deckel: Stampau) de G. A. Pradella 1863 -, 1863
Anbieter: Franz Kühne Antiquariat und Kunsthandel, Affoltern am Albis, Schweiz
Erstausgabe
8°. VIII, 244, 7 Bll. (Formularbeispiele), LXIII SS. (Register). Typographisch sorgfältiger Schriftsatz in 7-Punkt Antiqua. Bibliophiler Ldr.-Handeinband d. 20. Jhs. (bordeauxrot) mit vergold. Rückentitel (OBrosch.-Vorderdeckel mit eingebunden). Erste Ausgabe dieser Version. Seiten gelegentlich schwach stockfleckig. Etwas Alters-, wenig Gebrauchsspuren, Titel mit überklebtem Besitzervermerk (verso entspr. Bräunungsstreifen). Gesamthaft gutes Exemplar - - Unkommentierte romanischsprachige Originalausgabe des Bündner Zivilgesetzbuches noch ohne Vorwort (Barth 25008 nur für die dt. Ausgabe) - Contegn : 1. Dretg de persunas, 2. Dretg de caussas (dretgs reals), 3. Dretg d'Obligaziuns (dretg personal), 4. Dretg da ierta - "Graubünden erhielt sein Privatrecht durch Volksabstimmung vom 1. Februar 1862, und der Grosse Rat erklärte dasselbe auf den 1. September in Kraft. Es ist kommentiert von P. C. Planta." (Huber 1, 1886, p. 58) - Erste Kodifikation des Zivilrechts für den gesamten Kanton. Zuvor galten im wesentlichen die Gesetzessammlungen in den drei Bünden. "Eine durchgreifende Änderung brachte die durch die Bundesverfassung von 1848 veranlasste Revision der kantonalen Verfassung 1851. Die politische Einteilung in Hochgerichte wurde aufgehoben und die Gerichtsgemeinden ihrer hergebrachten Gerichtsbarkeit entkleidet." (HBLS 3, p. 702; zu den Rechtsquellen vgl. Huber 4, 1893, pp. 166 f.). Huber weist zudem darauf hin, dass und wie Übergang und Modernisierung grundsätzlich die Tradition weiterhin berücksichtigen wollte: "Graubünden bestimmt in § 3 des Privatrechtes, dass für die Fälle, in welchen das Gesetz, selbst mit Hilfe der logischen Interpretation, nicht ausreiche, im Kanton bestehende Statuten und konstante Rechtsübungen als subsidiäre Rechtsquelle benützt werden können." (Bd. 1, p. 60; relativierend dazu s. ibid., Fussnote 4) - Die Entwicklung von der quasi partikulären 'alten' Rechtspflege hin zu modernen, kodifizierten Gesetzbüchern entsprach den Bestrebungen der Zeit (vgl. Huber 4, pp. 175 ff.: 'Die moderne Gesetzgebung'). "In Graubünden wurde Peter Conradin von Planta 1856 beauftragt, ein Gesetzbuch abzufassen [.]. Das System desselben bietet im einzelnen manche Eigentümlichkeit, und die Fassung ist knapper, aber auch weniger verständlich als diejenige des zürcherischen Gesetzes. Im Inhalt hat der Redaktor neben dem zürcherischen Gesetzbuch häufig auch das französische Recht, seltener das österreichische Gesetzbuch benützt." (Huber 4, p. 195) -- Peter Conradin von Planta (1815-1902), Jurist, Politiker, Publizist und Schriftsteller. "In Anerkennung seiner Ausarbeitung des bündnerischen Zivilgesetzbuches von der Universität Zürich 1862 zum Dr. h. c. ernannt." (HBLS). - Gronds merits è Planta s'acquistà cun la redacziun dal dretg penal grischun (1851), da la nova procedura civila (1871) e dal dretg privat grischun (1862), dal qual el ha reordinà la materia cumplexa en ina lingua populara, quai ch'ha purtà ad el il dr.h.c. da l'Univ. da Turitg. (LIR) - Eine ausführliche Würdigung von Person und Werk durch P. Metz findet sich in GKB, Hsg., Bedeutende Bündner, 2, 1970, pp. 36-51. Hier wird auch darauf verwiesen, dass und wie das Bündner Zivilgesetzbuch sich (noch) auf das Volk und die ruralen Gegebenheiten des Kantons ausrichtete. "So stossen wir denn auf eine Fülle von interessanten Normen, die altes und bewährtes bündnerisches Rechtsgut widerspiegeln." (Metz, oc. cit. p. 47). Entsprechend gut bürgerte es sich in der Folge bei der Bevölkerung ein. - Sprache: rm.
Verlag: Fürstenaubruck: Nachlassverwaltung P. von Planta, 1983., 1983
Anbieter: Antiquariat von Matt, Stans, Schweiz
Orig.-Kart. Zustand: 0. 4°. 59 S. Mit zahlr. Abb. De.
Verlag: Bern, K. J. Wyss, 1916
Anbieter: antiquariat peter petrej - Bibliopolium AG, Zürich, ZH, Schweiz
Erstausgabe
Gr.8°, Frontispiz, VI, 217 S., Brosch., Rücken etw. fleckig, Stempel u. Widmung auf Frontispiz verso, dieses u. Titelbl. etw. gebräunt; gutes Ex. Erstausgabe. 800 gr. Schlagworte: Helvetica - Graubünden.
Verlag: Bern, K. J. Wyss, 1913
Anbieter: antiquariat peter petrej - Bibliopolium AG, Zürich, ZH, Schweiz
Gr.8°, Frontispiz, IV, 379 S., 1 farb. Faltkarte, OLwd. m. Präg. u. mont. ldr. Schildchen, Deckel mit Tuschgeschmier, Aussengelenk angeplatzt, fliegender Vors. mit Eckabschnitt - sonst gutes Ex. Dritte Auflage, bearbeitet von C. Jecklin. 900 gr. Schlagworte: Helvetica - Graubünden.
Anbieter: Antiquariat Michael Eschmann, Griesheim, Deutschland
Kunst / Grafik / Poster
0. Sprache: Deutschu.
Verlag: Chur 1889, 1889
Anbieter: Antiquariat Thomas Mertens, Berlin, Deutschland
Deutsche Handschrift auf Papier, datiert Chur, den 21. Februar 1889. -- 1 1/2 von 4 Seiten beschrieben (21,8 x 13,7 cm); ohne Umschlag. -- Zustand: Papier etwas fleckig, insgesamt gut. Peter Conradin von Planta (* 24. September 1815 in Zernez; gest. 13. September 1902 in Canova) war ein Schweizer Jurist, Journalist und Politiker. Leben: Peter Conradin von Planta entstammte dem alten Bündner Ministerialengeschlecht der Planta. Er besuchte von 1828 bis 1834 das Gymnasium Chur und 1835 die Thomasschule zu Leipzig. Von 1834 bis 1837 studierte er Rechtswissenschaften an der Universität Leipzig und an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg. Im Jahr 1841 wurde er Gemeindepräsident von Zernez. Von 1843 bis 1848 arbeitete er für die Zeitschriften Heil des Tellen und Neue Helvetia, von 1843 bis 1848 für die Zeitung Freie Rätier, von 1851 bis 1856 für den Liberalen Alpenboten und von 1860 bis 1865 für die Neue Bündner Zeitung. Im Kanton Graubünden wirkte er als Stadtschreiber, Stadtrichter, Kreispräsident, Kreisrichter, Regierungsrat, Standeskommissionsmitglied, Grossrat und Kantonsgerichtspräsident. Ausserdem war er mehrmals Ständerat und 1857 Nationalrat. Er arbeitete als Rechtsanwalt und als Aktuar beim Bundesgericht in Bern. Er wirkte am Bündner Zivilgesetzbuch von 1861 mit. Planta leitete die Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft, den Schweizerischen Juristenverein und die Historisch-Antiquarische Gesellschaft von Graubünden. 1862 verlieh ihm die Universität Zürich die Ehrendoktorwürde. Nach 1850 verkaufte er das Schloss Wildenberg in Zernez, das seit 1302 im Besitz der von Planta gewesen war.