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  • Offizielle Publikation.

    Verlag: O.A. (Schwyz 1851)., 1851

    Anbieter: Franz Kühne Antiquariat und Kunsthandel, Affoltern am Albis, Schweiz

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    8°. 7 SS. Brosch. Wenig knittrig u. stockfleckig. Gesamthaft recht gutes Exemplar. ?Der Kantonsrath des Kantons Schwyz, In der Absicht, gehörige Vorsorge zu treffen, dass weder durch den Verkauf des Fleisches von kranken Thieren, noch durch Mangel der nöthigen Reinlichkeit in den Metzglokalen Gesundheit und Leben der Menschen gefährdet und ansteckende Krankheiten verbreitet werden, [.] verordnet? [etc.]. In 19 Paragraphen gefasste Verordnung und vorgesehene Sanktionen, beschlossen vom Kantonsrat (Präsident J. A. Eberle) am 13., und von Landamann (J. C. Benziger) und Regierungsrat am 18. März 1851 zur Aufnahme in die Gesetzessammlung bestimmt. Sprache: de.

  • 8°. 14 SS. OBrosch. (min. lichtrandig u. fleckig, wenig lädiert, alte Preisetikette a. Vorderdeckel). Etwas Alters- u. Gebrauchsspuren. Gesamthaft sehr ordentliches Exemplar. Barth 25028. ? Zu dieser Revision der Kantonsverfassung s. Pieth, Bündnergeschichte 1945, p. 482 ff. Sprache: de.

  • 8°. 110, IV SS. Bibl.-Kart. d.Zt. (berieben). Erste Ausgabe. Seiten etwas stock- und fingerfleckig. Alters- u. Gebrauchsspuren. Gesamthaft ordentliches Gebrauchsexemplar. Barth 25011. - Diese (frühe) Ausgabe nicht im BV Graubünden. 1878 und 1887 erschienen weitere Auflagen, bevor 1908 die neue Version des Gesetzes, angenommen in der Volksabstimmung v. 3. November 1907, in Kraft trat (vgl. Einträge der SNB u. IDS Basel Bern). - Inhalt: Erste Abteilung: Ordentliches Verfahren in bürgerlichen Streitfällen (Zivilprozessordnung : Von den Gerichten; Von den Parteien; Gerichtliche Verfahren; Beweis und Beweismittel; Rechtsmittel; Vollziehung des Urteils) / Zweite Abteilung: Befehlsverfahren. Sprache: de.

  • 2 Titel in 1 Band. 8°. VIII, 161, 43 SS. HLn. d.Zt. mit marmorierten Deckeln u. Blanko-Rückenschild. Hintere Lagen in der oberen Ecke zunehmend braunrandig (wohl von eingedrungener Flüssigkeit), jedoch ausserhalb Text. Alters- u. Lagerungs-, kaum eigentliche Gebrauchsspuren, Bibliotheksstempel a. Vorsatz u. Titel. Gesamthaft in den Textpartien sauberes, recht gutes Gebrauchsexemplar. Nicht bei Barth; u.a. in IDS Basel Bern u. im Westschweizer BV (für Freiburger Verbund und Réseau des bibliothèques neuchâteloises et jurassiennes) jedoch mit abweichenden Kollationen (Anm. in IDS Luzern: ?mehrere Zählungen?). ? Gliederung der Constitutiones: I. De Fide (De Fide ipsa, De Hierarchia ecclesiastica, De Expositione Fidei), II. De Cultu (De Cultu in genere, De Cultu in specie), III. De Disciplina (De Clericorum studiis, sanctificatione et honestate, De Beneficiis ecclesiaticis, De rebus temporalibus). Die Akten der Synode sind unterteilt in: A. Acta Synodo praevia und B. Acta Synodalia. ? Die geschichtlichen und rechtlichen Verhältnisse der Tessiner Kirche hinsichtlich ihrer Bistumszugehörigkeit sind reichlich komplex. ?Erst 1888 wurden die Tessiner Gebiete der Bistümer Como und Mailand zu einer selbständigen Diözese zusammengefasst, der noch für fast hundert Jahre ein dem ?Bischof von Basel und Lugano? beigegebener kirchlicher Administrator vorstand. 1971 wurde das Bistum auch formell autonom, was es faktisch schon bis dahin gewesen war.? (?rfr.?, Die späte Geburt des Bistums Lugano. In: Neue Zürcher Zeitung NZZ, Nr. 40, 18. Februar 2004, p. 15; vgl. auch M. Wermelinger, Die Verselbständigung des Bistums Lugano. In: Die Diözesen der Schweiz. SD aus Neue Zürcher Zeitung NZZ, Zürich 1972, pp. 54 ff.; HBLS, sowie HLS). ?? Die Druckerei Union war 1892 gegründet worden; 2001 ging die Firma in Konkurs (s. soka/historie, online, bzw. moneyhouse pub/union walter ag in konkurs, online). Sprache: la.

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    8°. 36 SS. OBrosch. (etwas stockfleckig u. knittrig). Etwas Alters- u. Gebrauchsspuren. Gesamthaft weitestgehend sauberes, sehr ordentliches Exemplar. Erste Verfassung des Kantons Obwalden nach dem Sonderbundskrieg, im neuen bundesstaatlichen Gefüge der Eidgenossenschaft. ? ?Obwalden stand [.] bei der grossen Auseinandersetzung über die Neugestaltung des eidgenössischen Bundesverhältnisses, die Ueberleitung des Staatenbundes in den Bundesstaat, in der konservativen Front des Sonderbundes. Man wehrte sich dagegen, die überlieferten Formen der reinen Demokratie mit den konstitutionellen Begriffen der damaligen Zeit zu vereinigen. Als dann nach der Niederlage des Sonderbundes im November 1847 jeder Widerstand gegen die eidgenössische Verfassungsrevision aussichtslos geworden war, musste nun auch Obwalden sich auf den Boden der Tatsachen stellen und seine inneren Zustände in einem Sinne ordnen, dass es sich reibungslos als Glied in die neue Eidgenossenschaft einreihen konnte. [.] Schon die ausserordentliche Landsgemeinde vom 8. Dezember 1847 beschloss eine Partialrevision der Kantonsverfassung [.]. [.] Der [.] politische Umschwung in der Eidgenossenschaft veranlasste den Dreifachen Rat am 3. April 1849 nach reiflicher Beratung zu dem Beschluss, ?die hohe Regierung einzuladen, dass sie mit Beförderung unsere Kantonsverfassung mit der schweizerischen Bundesverfassung [.] in Einklang zu bringen trachte[.]? Dies führte zu einer Totalrevision der Verfassung. Die neue Verfassung wurde von der ordentlichen Landsgemeinde am 28. April 1850 angenommen. Sie begnügte sich nicht wie jene von 1816 damit, das geltende Recht systematisch aufzuzeichnen, sondern setzte in weitem Umfange neues Recht.? (Wolfgang Wirz, Die Träger der verwaltenden Staatsgewalt im Kanton Unterwalden ob dem Wald im Laufe der staatsrechtlichen Entwicklung. Stans 1938, p. 114 f.). Sprache: de.

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    8°. 1178 SS. Ln. mit farb. (R-) Titel (Rücken wenig gebräunt). Wenig Gebrauchsspuren. Gesamthaft gutes Exemplar. ?Bisher setzten sich die Bände der AGS aus verschiedenen Heften zusammen, die je nach Bedarf in loser Folge und unregelmässigen Zeitabständen erschienen. Es bestand nicht die Absicht, von dieser Übung abzugehen. [.] Nachdem der VIII. Band der AGS die Jahre 1922-1934 umfasst, sollte die vorliegende Ausgabe daran anknüpfend ausschliesslich die Erlasse aus den Jahren 1935-1945 enthalten. Durch die in diesem Band erstmals angewandten Verweisungen und eine sorgfältige Registeranlage wurde indessen das Fehlen zahlreicher Erlasse früherer Jahre festgestellt.? (etc.; p. 3). Sprache: de.

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    8°. XVI, 208 SS. Zahlreiche (davon 5 Falt-) Tabellen. Schriftsatz in 7-Punkt Fraktur. OBrosch. (etwas knittrig u. fleckig). Innenseiten grösstenteils sauber. Leichtere Alters- u. Gebrauchsspuren. Gesamthaft grösstenteils sauberes, sehr ordentliches Exemplar - - Barth 24672a (f. Reihentitel ab 1834 ff.) - Aufteilung des Inhalts: A. Internationale und nationale Belange (röm. pag.); B. Kantonale Geschäfte: I. Schulwesen ('Oeffentlicher Unterricht'), II. Kirche ('Kultus'), III. Rechtswesen (Justiz), IV. Oeffentliche Arbeiten (Bauwesen, Projekte), V. Inneres (Verwaltung, Administration, Sozialwesen, Wirtschaft etc.), VI. Polizei, VII. Militär ('Kriegswesen', pp. 168-180), VIII. Finanzen, IX. Staatskanzlei. - Relevante gedruckte Quelle des ehemaligen Sonderbundskantons, die Einblick gibt in Staatsrechnung, Volkswirtschaft, Verwaltung, Justiz, Verkehr (Strassen u. Eisenbahn), zu Staatsverträgen, nationalen und internationalen Beziehungen etc. Ausserdem erhellen Zahlen und Angaben zur Vermögensrechnung betr. die Klöster die massiven Folgen des Klosterartikels der Bundesverfassung von 1848 (Reparationen u. Kontributionen etc., bes. p. 200 ff., mit Tabellen) : Der Vermögensetat der Freiburger Klöster nach dem Inventar von 1848 betrug 4 976 530 Francs u. 19 Ct. "Von da an, gemeinsam mit demjenigen des Staates verwaltet, hatten sie dasselbe Schicksal zu tragen; das will sagen, daß ihre Verwaltung jedes Jahr mit einem beträchtlichen Rückschlage abschloß. [.] Nach dem einmal die Vertheilung oder Uebergabe des restanzlichen Vermögens, so weit es die Klöster der Visitantinerinnen, der Ursulinerinnen [Ursulinen], des Bisenberges, der magern Au [Magerau], der Gottes-Tochter [Zisterzienserinnenkloster La Fille-Dieu], der Dominikaner und Franziskaner betrifft, stattgefunden hatte, erst dann wurde der Staat von jeglicher Verwaltung ihrer Güter entlastet." (etc.; p. 202 f.) - Sprache: de.

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    4°. 38 SS. OBrosch. (leicht knittrig u. etwas fleckig) obere Ecke mit Stempelausschnitt, ausserh. Text). Druck a. Bütten. Seiten min. knittrig, marginal unterschiedlich schwach stockfleckig. Etwas Alters-, Lagerungs- u. Gebrauchsspuren. Gesamthaft weitgehend sauberes, sehr ordentliches Exemplar. Offizielle Verlautbarung über verabschiedete (Gesetzes-) Vorschläge und Traktanden sowie Behördenwahlen (?Wir wollen nunmehr aus unsern diesjährigen, sehr weitläufigen Verhandlungen diejenigen Punkte herausheben, welche zur Mittheilung an Euch, die Ehrs. Räthe und Gemeinden, geeignet sind?, p. 2), gleichzeitig Publikation von neuen Geschäften i.S. einer Abstimmungsbotschaft und/oder Vernehmlassung (zwölf ?Recapitulationspunkte?). ? Als Beilagen werden Informationen und Unterlagen (?Vorschläge zur Abstimmung?) zu zehn der zwölf anstehenden Vorlagen geliefert (pp. 14?36). Diese betreffen: 1. Zoll- und Handelsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Württemberg; 2. Übereinkunft zwischen den selben Partnern betreffend die gegenseitige Kostenvergütung bei Requisitionen in Strafrechtsfällen; 3. Eidgenössisches Konkordat vom 3. August 1819 betr. Erteilung von Heimatrechten an Heimatlose; 4. Gesetz über den Ausstand bei Rekursverhandlungen der Standeskommission; 5. Gesetzesvorschlag betr. Rekurse an die Standesbehörde; 6. Vorschlag zur Einführung eines Viehwährschafts-Gesetzes; 7. Gesetzesvorschlag über die Fremdenpolizei; 8. Jagdgesetz; 9. Vorschlag eines Verbots gegen das unbefugte Harzsammeln; 10. Zusatz zu dem Gesetz von 1823 betr. den Einkauf in eine Gemeinde mit Rücksicht auf die Religion. ?Ausser dem umfangreicheren Zollvertrag mit Württemberg dürften die relativ frühen sozialpolitischen Massnahmen hinsichtlich der Heimatlosen und das damit assoziierbare Fremdenpolizei-Gesetz von besonderem Interesse sein : Das Problem der Heimatlosen wurde seitens der Kantone erst etwa seit der Restaurationszeit (nach 1815) koordiniert angegangen. Instrumente dazu waren eine einheitlich organisierte Fremdenpolizei und entsprechende Konkordate. ?Am 3. August 1819 unterzeichneten die Kantone mit Ausnahme von Graubünden, Schwyz und Appenzell I.Rh. ein Konkordat, das auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft die Heimatlosenfrage endgültig erledigen sollte. [.] Graubünden trat zwar dem Konkordat nicht bei, verpflichtete sich aber, einen bundesrechtlichen Entscheid anzuerkennen. [.] 1828 wurde ergänzend ein weiteres Konkordat von 17 Kantonen unterzeichnet [offenbar der hier vorgelegte Text, der danach von Graubünden anscheinend angenommen wurde], das die Durchführung der Bestimmungen desjenigen von 1819 erleichtern sollte. [.] Die endgültige Lösung brachte das im Anschluss an die neue Bundesverfassung erlassene Bundesgesetz vom 3. Dezember 1850? (HBLS IV, p. 127, unter ?Heimatlose?). Vgl. dazu auch F. Pieth, Bündnergeschichte. Chur 1945, pp. 420 ff.: ?Das Problem der Heimatlosigkeit, das der Kanton vom polizeilosen alten Freistaat übernehmen musste, wuchs sich im 19. Jahrhundert zur eigentlichen Kalamität aus. Die Kantonsbehörden mussten ins Mittel treten, um dem Unfug zu steuern und das Los der herumwandernden Heimatlosen zu lindern.? (p. 421). Sprache: de.

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    8°. 2 Bll., XV, 243 SS. OKart. (etwas fleckig, bestossen u. berieben, Vorderdeckel mit kleiner Schabstelle, Rückenschild etwas abgeblättert) mit mont. OBrosch-Deckeln. Vorsätze etwas gebräunt, gelegentlich etwas (eher blass) stockfleckig, die Seiten weitgehend sauber. Alters- u. Lagerungs-, wenig Gebrauchsspuren. Gesamthaft sehr ordentliches Exemplar. DABEI: Sechster Band / Drittes Heft, enthaltend die im Jahre 1901 erlassenen Gesetze und Verordnungen, sowie die 1900 neu zusammengestellte Sanitätsordnung, die Armenordnung von 1857 mit Zusätzen und Abänderungen bis 1. Januar 1896 und die Schulordnung vom Jahre 1859 mit Zusätzen und Abänderungen bis 1. Januar 1901. Chur, Bündner Tagblatt 1902 (pp. 117-269). - Dazu zwei weitere kleine Beigaben. Zusammen 4 Schriften. --?Nachdem seit Erscheinen der vier Hefte des ersten Bandes der amtlichen Gesetzes-Sammlung in den Jahren 1857-1860 ein grosser Theil der darin enthaltenen Gesetze und Verordnungen entkräftet und durch neue ersetzt worden, wurden letztere zusammengestellt und erhalten in gegenwärtigem dritten Bande ihre Veröffentlichung. Derselbe enthält daher nur die neuern politisch-administrativen Gesetze und Verordnungen nebst einem Generalregister über alle drei Bände der amtlichen Gesetzes-Sammlung, und tritt mit seiner Publikation in Kraft.? (Vorwort). - Inhalt: die seit Erscheinen des ersten Bandes [1857?1860] erlassenen Gesetze und Verordnungen über: I. Staatsrechtliche Bestimmungen; II. Finanzwesen; III. Volkswirtschaftliches; IV. Forstwesen; V. Strassen- und Bauwesen, Eisenbahnen, Telegraphen; VI. Flösserei; VII. Sanitätswesen; VIII. Schulwesen; IX. Armenwesen; X. Jagd und Fischerei; XI. Militär; XII. Polizei. -- Die Publikation der sukzessive herausgegebenen Sammlung geschah in Lieferungen, teilweise als Hefte zu Einzelbänden, und begann mit Heft 1 zum ersten Band im Jahre 1857 (bis Heft 4, 1860; Barth 25005 nur pauschalisierend ?Bd. I?VI ff., 1860?1911 ff.?). - ?Die Schaffung des neuen Bundesstaats zog einschneidende Veränderungen nach sich. Die wichtigsten Einnahmequellen aus Zöllen und der Post entfielen, gleichzeitig mussten die Kantone neue Lasten für das Militärwesen übernehmen. Die steigenden Auswanderungszahlen: bis zu 500 Personen jährlich, machten die verbreitete Armut deutlich. Die vom Bund auferlegte Zwangseinbürgerung von rund 7'000 Heimatlosen um die Jahrhundertmitte verstärkte den Druck auf die Gemeinden, für welche die Armengenössigen eine grosse finanzielle Belastung darstellten. Unter diesen Umständen sah sich die Regierung gezwungen, erstmals allgemeine kant. Steuern zu erheben. Den grössten Posten im Budget von 1856 stellte mit 40% der geplanten Ausgaben immer noch der Strassenbau dar. [.] Gestützt auf die Bundesverfassung wurde um die Jahrhundertmitte endlich auch die Rechtsvereinheitlichung in Angriff genommen und zwischen 1851 und 1861 ein neues Straf- sowie ein neues Zivilgesetzbuch mit den entsprechenden Prozessordnungen in Kraft gesetzt. Zur Förderung der Volkswirtschaft gründete die Regierung 1870 die Kantonalbank. Von 1845 an sorgte eine Forstkommission für eine nachhaltige Nutzung des Gebirgswaldes. Die zahlreichen Dorfbrände des 19. Jahrhunderts führten erst 1907 zur Einrichtung einer kantonalen Brandversicherung, die ab 1932 auch Elementarschäden abdeckte. Nach der Mitte des 19. Jh. entstanden mehrere Tal- und Regionalspitäler, die sich meist aus privaten Mitteln (Stiftungen, Spenden) finanzierten.? (M. Hilfiker, Graubünden : 4.3.2: Der Ausbau im neuen Bundesstaat 1848-1914; in HLS). Sprache: de.

  • 8°. 3 Bll., 497 SS. Kart. (ca. d.Zt.; min. bestossen) mit mont. OBrosch-Deckeln. Seitenränder etwas gebräunt und leicht (eher blass) stockfleckig. Alters-, eher wenig Gebrauchsspuren, Besitzervermerk a. Vorsatz. Gesamthaft recht gutes Exemplar. ?Unterm 11. Juni 1878 hat der hochlöbliche Grosse Rath folgenden Beschluss gefasst: Der Kleine Rath ist beauftragt, in einem herauszugebenden vierten Bande der Gesetzessammlung alle seit dem Jahre 1867 erschienenen kantonalen Gesetze und Verordnungen zusammenzustellen, und dazu ein übersichtliches Verzeichniss aller in der ganzen Gesetzessammlung enthaltenen Gesetze und Verordnungen anfertigen zu lassen, wobei die jetzt ausser Wirksamkeit getretenen mit einem besondern Zeichen zu versehen sind.? - Inhalt: 1. Politisch administrative Gesetze und Verordnungen (I. Staatsrechtliche Bestimmungen; II. Finanzwesen; III. Volkswirtschaftliches; IV. Forstwesen; V. Strassen- und Bauwesen, Eisenbahnen, Telegraphen; VI. Flösserei; VII. Sanitätswesen; VIII. Schulwesen; IX. Armenwesen; X. Jagd und Fischerei; XI. Militär; XII. Polizei); 2. Justizpflege (I. Strafrecht; II. Zivilrecht, Freiwillige Gerichtsbarkeit). -- Der Band ist Teil der neuen Serie der ?Amtlichen Gesetzessammlung?, nunmehr im Rahmen der modernen Schweiz nach der Gründung des Bundesstaates. ?Eine durchgreifende Änderung brachte die durch die Bundesverfassung von 1848 veranlasste Revision der kantonalen Verfassung 1851. Die politische Einteilung in Hochgerichte wurde aufgehoben und die Gerichtsgemeinden ihrer hergebrachten Gerichtsbarkeit entkleidet. [etc.].? (HBLS 3, p. 702). - Die Publikation der sukzessive herausgegebenen Sammlung geschah in Lieferungen, teilweise als Hefte zu Einzelbänden, und begann laut Vorwort zum dritten Band (1867) mit Heft 1 zum ersten Band im Jahre 1857 (bis Heft 4, 1860; Barth 25005 nur pauschalisierend ?Bd. I-VI ff., 1860-1911 ff.?). - ?Die Schaffung des neuen Bundesstaats zog einschneidende Veränderungen nach sich. Die wichtigsten Einnahmequellen aus Zöllen und der Post entfielen, gleichzeitig mussten die Kantone neue Lasten für das Militärwesen übernehmen. Die steigenden Auswanderungszahlen: bis zu 500 Personen jährlich, machten die verbreitete Armut deutlich. Die vom Bund auferlegte Zwangseinbürgerung von rund 7'000 Heimatlosen um die Jahrhundertmitte verstärkte den Druck auf die Gemeinden, für welche die Armengenössigen eine grosse finanzielle Belastung darstellten. Unter diesen Umständen sah sich die Regierung gezwungen, erstmals allgemeine kantonale Steuern zu erheben. Den grössten Posten im Budget von 1856 stellte mit 40% der geplanten Ausgaben immer noch der Strassenbau dar. [.] Gestützt auf die Bundesverfassung wurde um die Jahrhundertmitte endlich auch die Rechtsvereinheitlichung in Angriff genommen und zwischen 1851 und 1861 ein neues Straf- sowie ein neues Zivilgesetzbuch mit den entsprechenden Prozessordnungen in Kraft gesetzt. Zur Förderung der Volkswirtschaft gründete die Regierung 1870 die Kantonalbank. Von 1845 an sorgte eine Forstkommission für eine nachhaltige Nutzung des Gebirgswaldes. Die zahlreichen Dorfbrände des 19. Jahrhunderts führten erst 1907 zur Einrichtung einer kantonalen Brandversicherung, die ab 1932 auch Elementarschäden abdeckte. Nach der Mitte des 19. Jh. entstanden mehrere Tal- und Regionalspitäler, die sich meist aus privaten Mitteln (Stiftungen, Spenden) finanzierten.? (M. Hilfiker, Graubünden : 4.3.2: Der Ausbau im neuen Bundesstaat 1848-1914; in HLS). -- Besitzervermerk ?Mutzner? Wohl: Paul Mutzner (Chur 1881?1949 Zürich), Jurist, u.a. Schüler von Eugen Huber. 1908?1918 Tätigkeit in der Bundesverwaltung. Ab 1913 PD, ab 1916 nebenamtl. ao. Professor in Bern. 1918?1939 o. Prof. für Rechtsgeschichte und Privatrecht an der Universität Zürich (HLS). Sprache: de.

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    4°. 38 SS. OBrosch. Druck a. Bütten. Leichte Alters- u. Lagerungs-, wenig Gebrauchsspuren. Gesamthaft gutes Exemplar. Offizielle Verlautbarung über verabschiedete (Gesetzes-) Vorschläge und Traktanden sowie Behördenwahlen (?Wir wollen nunmehr aus unsern diesjährigen, sehr weitläufigen Verhandlungen diejenigen Punkte herausheben, welche zur Mittheilung an Euch, die Ehrs. Räthe und Gemeinden, geeignet sind?, p. 2), gleichzeitig Publikation von neuen Geschäften i.S. einer Abstimmungsbotschaft und/oder Vernehmlassung (zwölf ?Recapitulationspunkte?). ? Als Beilagen werden Informationen und Unterlagen (?Vorschläge zur Abstimmung?) zu zehn der zwölf anstehenden Vorlagen geliefert (pp. 14?36). Diese betreffen: 1. Zoll- und Handelsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Württemberg; 2. Übereinkunft zwischen den selben Partnern betreffend die gegenseitige Kostenvergütung bei Requisitionen in Strafrechtsfällen; 3. Eidgenössisches Konkordat vom 3. August 1819 betr. Erteilung von Heimatrechten an Heimatlose; 4. Gesetz über den Ausstand bei Rekursverhandlungen der Standeskommission; 5. Gesetzesvorschlag betr. Rekurse an die Standesbehörde; 6. Vorschlag zur Einführung eines Viehwährschafts-Gesetzes; 7. Gesetzesvorschlag über die Fremdenpolizei; 8. Jagdgesetz; 9. Vorschlag eines Verbots gegen das unbefugte Harzsammeln; 10. Zusatz zu dem Gesetz von 1823 betr. den Einkauf in eine Gemeinde mit Rücksicht auf die Religion. ?Ausser dem umfangreicheren Zollvertrag mit Württemberg dürften die relativ frühen sozialpolitischen Massnahmen hinsichtlich der Heimatlosen und das damit assoziierbare Fremdenpolizei-Gesetz von besonderem Interesse sein : Das Problem der Heimatlosen wurde seitens der Kantone erst etwa seit der Restaurationszeit (nach 1815) koordiniert angegangen. Instrumente dazu waren eine einheitlich organisierte Fremdenpolizei und entsprechende Konkordate. ?Am 3. August 1819 unterzeichneten die Kantone mit Ausnahme von Graubünden, Schwyz und Appenzell I.Rh. ein Konkordat, das auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft die Heimatlosenfrage endgültig erledigen sollte. [.] Graubünden trat zwar dem Konkordat nicht bei, verpflichtete sich aber, einen bundesrechtlichen Entscheid anzuerkennen. [.] 1828 wurde ergänzend ein weiteres Konkordat von 17 Kantonen unterzeichnet [offenbar der hier vorgelegte Text, der danach von Graubünden anscheinend angenommen wurde], das die Durchführung der Bestimmungen desjenigen von 1819 erleichtern sollte. [.] Die endgültige Lösung brachte das im Anschluss an die neue Bundesverfassung erlassene Bundesgesetz vom 3. Dezember 1850? (HBLS IV, p. 127, unter ?Heimatlose?). Vgl. dazu auch F. Pieth, Bündnergeschichte. Chur 1945, pp. 420 ff.: ?Das Problem der Heimatlosigkeit, das der Kanton vom polizeilosen alten Freistaat übernehmen musste, wuchs sich im 19. Jahrhundert zur eigentlichen Kalamität aus. Die Kantonsbehörden mussten ins Mittel treten, um dem Unfug zu steuern und das Los der herumwandernden Heimatlosen zu lindern.? (p. 421). Sprache: de.

  • 8°. 11, 128, 24 SS. OBrosch. (etwas patiniert, wenig knittrig). Seiten durchgehend etwas gebräunt (marginal mehr). Alters- u. Lagerungs-, weniger eigentliche Gebrauchsspuren. Gesamthaft sehr ordentliches Exemplar. Botschaft und Entwurf zum Bundesbeschluss über die militärische Besetzung nehmen nur gerade die ersten 11 Seiten ein. Den Hauptteil bilden zwei röm. numerierte Beilagen mit (I) dem Schriftwechsel zwischen Behörden der Eidgenossenschaft und solchen des Kantons Tessin, und (II) drei Aktensammlungen umfassend zahlreiche Dokumente zu den laufenden Ereignissen im Kanton, wie Attentatsversuche auf Eisenbahn-Einrichtungen (z.B. ?Versuch einer Bande Bewaffneter, am 4. März 1889 die Schienen bei km. 173.080 aufzureissen?), verschiedene Behördenmassnahmen und zur militärischen Logistik (mit einem tabellarischen ?Verzeichnis der in Bellinzona [bzw. Lugano] angekommenen und abgegangenen Sendungen an militärischen Effekten, Pulver und Waffen in der Zeit vom 20. Februar bis 10. März 1889? nach Datum, Wagen, Sped., Versandstation, Versender, Empfänger, Colis, Inhalt und Gewicht). ? In Kapitel 41 (?Die Krise des konservativen Regimes 1889?1890?) ihrer ?Geschichte des Kantons Tessin? (Bern 1944) beschreiben Rossi/Pometta/Grütter die Turbulenzen, die rund um die Grossratswahlen vom 3. März 1889 herrschten. ?Bern? befürchtete revolutionäre Zustände und sandte Oberst Eugène Borel und das Zürcher Bataillon 68 in das Tessin. Nach den Wahlen eskalierten die Ereignisse jedoch weiter, was im September 1890 zu bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen und erneuten Truppenentsendungen führte. Abflauen der Unruhen und Beruhigung der Verhältnisse kehrten erst im Dezember 1890 ein. Sprache: de.

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    Verlag: Chur, Gebrüder Casanova 1883-1885, bzw. Chr. Senti 1886-1892, bzw. Druck der Actien-Gesellschaft Buchdruckerei Chur (vorm. Chr. Senti) 1893, bzw. Jos. Casanova 1894, bzw. Manatschal & Ebner 1895, bzw. Aktienbuchdruckerei 1895 (Register pro 1882-1894); resp. C. Schädler-Stecher 1902, resp. Sprecher & Valer 1903, resp. Hermann Fiebig 1904, resp. Buchdruckerei Thusis (A. Roth) 1905, resp. Hermann Fiebig 1906 und 1907 (General-Register pro 1895-1905) -, 1883

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    3 div. Bände. 8°. Total ca. 2130 SS. HLdr. d.Zt. (einheitlich gebunden, etwas berieben, beschabt und bestossen) mit vergold. Rückentitel. Etwas Alters- u. Gebrauchsspuren, div. Besitzerstempel u. -vermerke a. Vorsätzen. Gesamthaft sehr ordentliches Exemplar. - - Band 1 mit: Gesetzes- und alphabetisches Sachregister zu Heft 1882-1894 der Sammlung der Zivilurteile des Kantonsgerichts von Graubünden. Zusammengestellt von Dr. jur. O. Olgiati, Kantonsgerichtsaktuar. Separatband: General-Register zu den Jahrgängen 1895-1905 der Sammlung [.] Zusammengestellt von J. B. Salis, Adv. - DABEI: Heft 16/1891, Chur, Senti 1892. 94 SS. OBrosch. -- PROVENIENZ (Besitzerstempel) : 'Advokaturbureau Dr. E. Mirer, Chur' und 'Dr. Calonder': i.e. wohl Felix Calonder (Schuls 1863-1952 Zürich), Jurist und bedeutender Bündner und Schweizer Politiker (dr.iur. 1889 tar Carl Hilty. Suenter dus onns actuar da la Dretgira chant. grischuna, ha Calonder avert il 1890 in'atgna pratica d'advocat a Cuira; LIR). Aktuar des Kantonsgerichts, dann Rechtsanwalt in Chur, Mitglied und Präsident des Grossen Rates, Führer der freisinnig-demokratischen Partei, Mitglied und Präsident des Ständerates, Bundesrat 1913-1919 (Rücktritt), 1920 in der internat. Kommission für die Aalandinseln, 1921-1922 Präsident der deutsch-polnischen Konferenz für Oberschlesien, und 1922-1937 Präsident der gemischten Kommission für Oberschlesien usw.: Per incumbensa da la Societad da las naziuns ha Calonder surveglià dal 1922 fin il 1937 davent da Katowice l'applicaziun da la cunvegna tr. la Germania e la Pologna davart la Silesia Superiura. [.]. Suenter il 1937 ha el manà in biro da consulenza giuridica a Turitg. (LIR; vgl. HBLS u. HLS; A. Bruckner (Red.), Neue Schweizer Biographie 1938; ausführliche Biographie von Reto Caratsch in: GKB (Hsg.), Bedeutende Bündner, 2, 1970, pp. 341-364. -- VERSANDKATEGORIE / Weight category / Poids brut 5 kg - Sprache: de.

  • Bild des Verkäufers für Abschrift. Landammann und Regierungsrath an die h. Stände Luzern und Freiburg'. [Zur Abrechnung der Kriegskosten]. zum Verkauf von Franz Kühne Antiquariat und Kunsthandel

    Folio (37.5 x 24 cm). Faltbogen: 2 Bll. = 4 SS., davon 2 mit Text. Schriftsatz in 7-Punkt Fraktur. Blatt 2 mal gefaltet. Leichte Alters- u. Lagerungs-, kaum eigentliche Gebrauchsspuren. Gesamthaft gutes Exemplar - - Unter diesem Titel nicht eruierbar - Bedeutende Quelle zu den Kosten des Sonderbundskrieges und deren Verteilung auf die acht ehemaligen Sonderbundskantone - Gedrucktes 2-seitiges amtliches Schreiben v. 6. Juni 1861 über Abrechnungen von restlichen Kriegskosten in der Höhe von 3'901'912 Fr. 34 Rp. - "Getreue, liebe Eidgenossen! Nachdem die Angelegenheit der Generalabrechnung [.] über die Kriegskosten von 1847 Gegenstand vieljähriger Verhandlungen gewesen, hat die unterzeichnete Regierung des Kantons Schwyz die Ehre, für sich und namens der [übrigen Sonderbundskantone] folgende rekapitulirende Darstellung und Schlusseröffnung zu machen. Die Rechtsbasis der Angelegenheit wird gebildet einerseits durch Art. 5 des bekannten Schutzbündnisses [.] und anderseits durch das Urtheil des h. schweizerischen Bundesgerichtes vom 3. Juli 1858." ? Inhalt der 'Abschrift' sind die Forderungen erhoben durch den Kanton Schwyz im Namen der Kantone Uri, Ob- u. Nidwalden, Zug und Wallis gegenüber den ehem. verbündeten Ständen Luzern und Freiburg hinsichtlich der Verteilung der gemeinsam zu tragenden Kriegskosten von 1847. Unterzeichnet war das Dokument von Landesstatthalter C. [Karl] Styger und von Kanzleidirektor A. [Ambros] Eberle namens des Landammanns (i.e. [Josef] Anton Büeler). - Es handelt sich dabei also NICHT um die Reparationen gegenüber der Eidgenossenschaft, sondern um die sonderbundsinterne Schlussabrechnung aufgrund der "Konferenzverhandlungen vom 5. April 1859 und vom 30. Juni-4. Juli 1860" (Abschrift p. 1). Die GESAMTEN Kriegskosten waren für die damalige Zeit und trotz der Kürze des Krieges beträchtlich. Die 'Exekutionskosten' der eidgenössischen Seite betrugen 6'179'626 'Schweizerfranken alter Währung' (Dierauer) und wurden von der Tagsatzung am 2. Dezember 1847 den Sonderbundskantonen auferlegt; ein Restbetrag von rd. 2.2 Millionen wurde am 13. August 1852 erlassen. - "Unbelehrt durch alle Einwendungen nahm die Tagsatzung den harten und unbilligen Antrag an, den ehemaligen Sonderbundsständen die Exekutionskosten [.] aufzubürden, wobei den einzelnen Kantonen gestattet wurde, auf diejenigen Individuen zurückzugreifen, 'welche sie als schuldig finden mögen'. Diese Bestimmung erwies sich als überaus verhängnisvoll, weil sie einzelne radikale Regierungen in ihrer finanziellen Notlage zu kecken Erpressungen von geistlichen Institutionen und des Hochverrats angeklagten Privatpersonen verleitete." (E. Bonjour, Die Gründung des Schweizerischen Bundesstaates, 1948, p. 120; vgl. J. Dierauer, Geschichte, Bd. 5.2, 2. Aufl., 1922, p. 800 f.; E. Bucher, Geschichte des Sonderbundskrieges, 1966, pp. 434-436) - Diese Schulden schlugen für den Stand Luzern mit rund vier Millionen zu Buche, was 1848 u.a. zur Aufhebung des Klosters St. Urban und Liquidation von dessen Vermögen führte (Th. Maissen, Vom Sonderbund zum Bundesstaat, 1998, p. 199 f.; vgl. die entspr. Anzeigen im Luzerner Kantonsblatt von ca. 1848 bis 1855) - Sprache: de.

  • Bild des Verkäufers für [Sammelband] : 1. Der Statt Basel, Statuta Und Gerichts-Ordnung, Hiebevor durch vielfaltige Mandata und Erkanntnussen an Tag gegeben, Nun aber Auff Hoch-Obrigkeitlichen Befehl zusammen getragen, in Ordnung gebracht, verbessert, vermehrt und durch offentlichen Druck public gemacht. MDCCXIX - 2. Gerichtliche Tax-Ordnung der Mehrern und Mindern Stadt Basel - 3. Christliche Reformation Und Policey-Ordnung Der Statt Basel, [.]: Zwar hiebevor durch verschiedene Mandaten angesehen; Nun aber zusammen gezogen, von neuem übersehen, erfrischet, und vermehret MDCCXV - 4. Der Statt Basel Ehegerichts-Ordnung, Erneuert, vermehrt, Und Auf Obrigkeitlichen Befehl in Druck aussgegeben 1717. zum Verkauf von Franz Kühne Antiquariat und Kunsthandel

    4° (30 x 19.5 x 3 cm). 1. 4 Bll., 168 SS., 8 Bll. (Register); 2. (Anhang) 15+1 SS.; 3. 48 SS.; 4. 49+1 SS., 1 Bl. - 1. Titel in Rot und Schwarz, mit herald. Titelvignette, einige gest. Schemata, 1 florale Schlussvignette. Schriftsatz grossenteils in ca. 13-Punkt Fraktur; 2. (Anhang) ohne Impressum, mit 2 ident. Renaissance-Kopfleisten, Tabellen in 10-Punkt Fraktur; 3. u. 4. Herald. Titelvignette, 2 figurative Kopfleisten, sorgfältiger Schriftsatz in 10-Punkt Fraktur. - HPerg. d.Zt. (Rücken spröde, rissig u. mit kleinen Ausbrüchen, vord. Gelenk gebrochen) mit Perg.-Ecken, Deckelbezug in Kleisterpapier (berieben u. fleckig). Seiten unterschiedlich gebräunt u. stockfleckig (v.a. marginal). Alters- u. Gebrauchsspuren. Gesamthaft recht ordentliches (gutes Gebrauchs-) Exemplar - - Barth: 1. 24730 ('nach 1722'), 2. 24729, 3. diese Version nicht bei Barth (für 1637: 24723), 4. 24727 - Haller 6, 1787, Nr. 2000 nur für 1.: "Enthält merkwürdige und nicht sehr übliche Gesetze. Betrift [sic] den gerichtlichen Proceß, die Contracte, die Testamente und das Erbrecht" -- Basel Stadt und Landschaft gehörten zu den Kantonen ohne kodifiziertes Privatrecht (Huber, 1, 1886, p. 51). Die Gerichtsordnung von 1719 bildete damit bis weit über 1848 hinaus die wesentliche Basis für die entsprechenden Bestimmungen. Erst die "um die Jahrhundertwende [um 1800] einsetzende ernsthaftere Gerichtspraxis" (HBLS 2, 1924, p. 12) ermöglichte allmähliche und sukzessive Verbesserungen. Es dauerte jedoch bis in die 1880er Jahre (1881 schweiz. Obligationenrecht OR und 1884 Gesetz bezügl. eheliches Güterrecht, Erbrecht und Schenkungen), um die alten Strukturen entscheidend zu beseitigen und die moderne Gesetzgebung definitiv zu etablieren (vgl. Huber, loc. cit. u. 4, 1893, 198). - ad 1. : Joh. Schnell, Rechtsquellen von Basel, T. I/Bd. 2, Nr. 463, pp. 749-915. "Sie folgt hier in wörtlichem Abdrucke, und zwar der erste Theil, als durch das neue Processgesetz ausser Kraft gesetzt, in gewöhnlicher, die drei folgenden Theile, die noch jetzt [1856!] in Geltung und mit vorerwähntem Processgesetz zusammen 1849 neu erschienen sind, in kleinerer Schrift. [.] Die Entstehung dieses Gesetzes wird anderwärts zu entwickeln sein." (Fussnote p. 749) - ad 2.: Schnell, I/2, p. 926, mit Vermerk "abgedruckt als Anhang zur GO von 1719", s. ibid. pp. 915-924, mit Anmerkung: "Diese Taxordnung, obwohl der Zeitfolge nach nicht unmittelbar mit oder nach der Gerichtsordnung erschienen, gehört doch dem Zusammenhang nach hieher und ist darum später auch immer mit der Gerichtsordnung zusammen herausgegeben worden" (Fussnote p. 915); - ad 3.: vgl. Schnell, ibid., Nr. 458, nur Textauszug zur 'Gerichtsbarkeitsgrenze bei Frevel und Diebstahl auf offenem Land', mit einlässlicheren Erläuterungen zu den 'geringeren Sachen' in Fussnote (p. 667 f.), grundsätzlich jedoch ohne Berücksichtigung der sonst überwiegenden sittlich-moralischen Ermahnungen in der 'christlichen Reformation', wie z.B. 'Von Gotteslästerung, Meineyd, Fluchen, Schwören'; 'Strafhurerei und Ehebruch' "und allerley Bübereyen"; 'Von übermäßigem Trinken', bzw. Spielen, Tanzen, Kleiderordnung, 'Leich-Begängnussen' (etc.). Diese eigentlichen Sittenmandate "sind Vorschriften, die in Orten der Eidgenossenschaft den sittlichen Bereich und das tägliche Leben zu regeln versuchten (Gesetze). Sie entsprechen der 'Polizey'-Gesetzgebung in anderen Teilen Europas und dienten u.a. der Sexual- und Sozialdisziplinierung" (HLS). - ad. 4.: vollständig abgedruckt bei Schnell, I/2, Nr. 459 (pp. 669-747), ohne besondere Herleitung, jedoch mit dem Hinweis, dass die Version von 1717 "in der Eintheilung in Artikel und Paragraphen" mit der Ausgabe 1747 praktisch identisch ist (Fussnote p. 669). -- Besitzervermerk 'W. Vonder Mühll von s/l. Rob. Grüninger zu Weihnachten 1871', i.e. wohl Wilhelm Von der Mühll (Basel 1849-1913), verheiratet seit 1876 mit Louise Merian (1856-1931), Dr. iur., Advokat u. Notar (vgl. Hist. Fam.lex. d. Schweiz) - Robert Grüninger (Basel 1849-1924 ibid.), Dr. iur., Rechtsanwalt u. Notar, Basler Grossrat (HLS) - Von der Mühll und Grüninger dürften ab den 1870er Jahren Geschäftspartner gewesen sein : s. StAr Basel, u.a. Archiveinheit NOT 1097d. 64d.: Gemeinsames Verzeichnis der hinterlegten Testamente der Herren Dres. Robert Grüninger und Wilhelm Von der Mühll, 1879-1890. NETTOGEWICHT / Net weight / Poids: 0.9 kg - VERSANDKATEGORIE / Weight category / Poids brut 2 kg - Sprache: de.

  • 8°. 40 SS. Einige Textabbildungen, zahlreiche illustrierte Werbeanzeigen. OBrosch. (etwas bestossen u. knittrig). Alters- u. Gebrauchsspuren. Gesamthaft sauberes, sehr ordentliches Exemplar. Deutsch-französischer Paralleltext. - Nur in swissbib. - Dieses Defilee ist grundsätzlich nur wenig dokumentiert und kommentiert; eine seltene Ausnahme bildet der längere Artikel von Major i.Gst. [Jean-Jacques]] Chouët in der Revue Militaire Suisse, Bd. 104, 1959, H. 8 unter dem Titel ?Comment fut organisé le défilé du 1er Corps d'armée? (pp. 366-375) mit der etwas ominösen Schlussbemerkung:?Au succès que le défilé remporta auprès du public, aux précieuses expériences dont il fut l'occasion pour les organisateurs et les exécutants, il est donc juste d'ajouter le bénéfice d'une collaboration qu'on n'aurait pu souhaiter plus efficace et plus loyale.? - ?Die Truppen die an den Manövern des I. Armeekorps teilgenommen haben, nämlich die I. Division, die Leichte Brigade I, Armeekorpstruppen und Armeetruppen, defilieren vor dem Bundespräsidenten und Chef des Eidgenössischen Militärdepartementes [Paul Chaudet]. Der Defilierverband besteht aus etwa 25.000 Mann, 3500 Motorfahrzeugen, 750 Pferden, 110 Panzerkampfwagen, 90 Flugzeugen.? (p. 9). - Mit einem Beitrag zur Einführung des neuen SIG-Sturmgewehrs Stgw 57 (p. 19) und zum neuen Kampfanzug (Tarnanzug, p. 23), Silhouetten-Abbn. der Kampfwagen Panzerjäger G13, Leichter Panzer 51 AMX 30, und Panzer 55 Centurion Mk III, sowie der Flugzeuge (Vampire, Venom, Hunter). Mit u.a. einer illustrierten Werbeanzeige von Hispano Suiza (Mittlere vierläufige Fliegerabwehr-Geschütz Batterie DCA moyenne 30 mm; diese scheint nicht Bestand der Armee geworden zu sein, die in der Zeit von 1938 und 1963/1975 über 34- bzw. 35 mm wf-Bern- resp. OERLIKON-Geschütze verfügte; vgl. H. Schild, Fliegerabwehr, Dietikon-Zürich 1982). - ?An besonderen Truppenereignissen des Jahres 1959 ist das grosse Defilée des I. Armeekorps zu nennen, das [.] unter grösster Anteilnahme unserer Bevölkerung in Payerne durchgeführt worden ist. Nachdem das letzte grössere Defilée sechs Jahre zurücklag, hat diese Kundgebung unserer Wehrbereitschaft in allen Kreisen des Landes ein sehr nachhaltiges Echo ausgelöst.? ([Hans-Rudolf] Kurz, Das militärische Jahr, in: Der Fourier, Bd. 33, 1960, H. 1, p. 7). - ?Programme officiel. Prix Fr. 1.- en vente dans les bureaux de location au profit des caisses de secours et de sport des troupes qui défilent.? Dieser Anzeige im Le Rhône, Journal valaisan indépendant, Mercredi 29 avril 1959, p. 1, ist u.a. zu entnehmen, dass auf der Tribüne une place numérotée avec dossier Fr. 6.- kostete, aber auch 40.000 places gratuites zur Verfügung standen. - Ein Video aus dem online zugänglichen Archiv RTSarchives demonstriert unter dem Titel Puissance militaire: Un extrait d'environ 6 minutes, sur une émission complète de plus de 2 heures, est présenté ici. Le commentaire français a été perdu, seul subsiste le commentaire dans sa version allemande (der Kommentator zeigt sich beeindruckt: ?und jetzt wie eine Phalanx ungeheurer Grösse, vorsintflutliche Riesentiere, die Centurion-Panzer?). Sprache: de, fr.

  • 8°. 7 SS. OBrosch. (lichtrandig/verfärbt). Etwas Alters- u. Lagerungs-, wenig Gebrauchsspuren. Gesamthaft recht gutes Exemplar. Inhalt: I. Allgemeines (Art. 1: ?Der Friedhof ist Eigentum der Pfarrkirchenstiftung St. Stephan?, etc.); II. Friedhof (Reihengräber, Familiengräber, Plattengräber); III. Grabdenkmäler (Art. 20: ?Die Grabdenkmäler sollen den Forderungen des Schönheitssinnes entsprechen und sich ins Ganze harmonisch einfügen.? etc.); IV. Bepflanzung; V. Aufsicht und Ordnung. Sprache: de.

  • 8°. 69 SS. Schriftsatz in 7-Punkt Fraktur. OBrosch. (etwas angestaubt u. stockfleckig). Erste Ausgabe. Seiten unterschiedlich eckknittrig u. etwas stockfleckig (v.a. äusserste Lagen), Bundsteg im Fuss mit kleinem Feuchtigkeitsrand (ausserhalb Text). Alters-, Lagerungs- u. etwas Gebrauchsspuren. Gesamthaft weitgehend sauberes, sehr ordentliches Exemplar - - Barth 7187; es erschien gleichen Jahres noch eine um 2 Aktenstücke erweiterte Auflage (Barth 7188; digitalisiert in BVB/BSB) - Mit einem ausführlichen Statement von Präsident Mohr (pp. 24-39), u.a. mit der Mahnung, "daß die Einführung der Jesuiten unzweckmäßig sei" (p. 27) - Gedruckte Quelle aus dem frühen Vorfeld der Freischarenzüge und des Sonderbundes: Die Sitzung des Luzerner Grossen Rates fand mitten in der Phase des Aargauer Klosterstreits (1841-43) statt; zudem hatten die Luzerner Liberalen 1841 die Verfassungsabstimmung grandios verloren. Trotzdem kam die Jesuitenberufung noch nicht zustande. (s. E. Bonjour, Geschichte der Schweiz im 19. u. 20. Jh., 1937, pp. 114 ff., bes. p. 116) - "Nun goss noch Luzern unheilvollerweise Öl ins Feuer, indem es die Berufung der Jesuiten rückhaltloser denn je betrieb; Josef Leu glaubte der Ordensleute zu bedürfen zur Rechristianisierung des Luzerner Volkes." (E. Bonjour, Die Gründung des Schweizerischen Bundesstaates, 1948, p. 44). Allerdings bestanden gegenüber diesen Bestrebungen selbst bei katholisch-konservativen Parteigängern grosse Vorbehalte. Leu und "seine Gefolgsleute mussten ihre Pläne immer wieder zurückstellen wegen der Opposition, die ihnen aus dem eigenen katholischen Lager erwuchs. Die meisten späteren Leiter des Sonderbundes haben sich ursprünglich gegen die Berufung der Jesuiten ausgesprochen." (etc.; Bonjour, Gründung, 1948, p. 44 f.) - Diese Differenzen treten im vorliegenden Protokoll deutlich zutage. Unter dem Präsidium von J. [Joseph] Mohr (vgl. Kas. Pfyffer, Geschichte, 2, 1852, p. 588) beteiligten sich nebst Josef Leu aus Ebersol weitere namhafte Luzerner Politiker an der kontrovers geführten Diskussion : so u.a. [Alois] Hautt, [Wendelin] Kost, Furrer (?), [Oberstlt.] Pillier, Siegwart (i.e. Konstantin Siegwart-Müller, "Als dominierender konservativer Politiker in Kanton und Bund, Initiant und Kriegsratspräsident des Sonderbunds verfolgte Siegwart in den strittigen Fragen der 1840er Jahre: Aargauer Klosterfrage, Jesuiten, Sonderbund, eine Politik der Konfrontation mit den Liberalen", HLS), Rudolf Rüttimann, Schultheiss [Josef] Elmiger, sowie Staatsschreiber [Bernhard] Meyer. -- Debattiert wurde über "einige Zuschriften [.] betreffend die Jesuitenfrage" (p. 3); der Beschlussantrag der Kommissionsmehrheit lautete auf nochmalige Zurückweisung, in "Erwägung, daß eine Reorganisation der Lehranstalt nothwendig ist, daß die Einführung der Jesuiten zweckmäßig ist, daß jedoch vor einem definitiven Entscheid zu allseitiger Beruhigung mit dem Orden zu unterhandeln sei [.]. [.] Bei der Umfrage stimmten zu diesem Antrage die Herren Leu, Estermann, Hautt, Portmann, Gut, Pillier." (p. 15) - Sprache: de.

  • 8°. 42 SS. (Texte je nach Sprache auf unterschiedlich farbigem Papier). s/w-Abbildungen der 10 Spezialabzeichen. OBrosch. Gutes Exemplar. Dreisprachig: Deutsch, Français, Italiano. ? Reglement 51.4 dfi. Sprache: de, fr, it.

  • 8°. 26 SS. Farbabbildungen aller Abzeichen mit dreisprachiger Legende. OBrosch. Gutes Exemplar. Dreisprachig: Deutsch, Français, Italiano. ? Reglement 51.9/III dfi. Beilage zu den Regl 51.9, 51.9/I und 51.9/II. ? Abschnitte: 1. Beretfarben und -Embleme; 2. Anzugsarten [3 Varianten]; 3. Gradabzeichen; 4. Farben der Einheiten; 5. Schnüre; 6. Auszeichnungen; 7. Truppengattungs- und Funktionsabzeichen; 8. Spezialistenabzeichen; 9. Besondere Kennzeichen. Sprache: de, fr, it.

  • 8°. 19 SS. OBrosch. (etwas knittrig und angestaubt). Etwas Alters- und Gebrauchsspuren, letzte Bll. mit Tintenfleck im Aussensteg (ausserhalb Text). Gesamthaft weitgehend ordentliches Exemplar. ?Aus Auftrag des Grossen Rathes zu Handen der Mitglieder desselben besonders abgedruckt.? (p. 19). - Seltene, offiziell gedruckte, unkommentierte Unterlagenschrift zu rechtlichen Fragen betreffend die katholisch-kirchliche Ehe, sowie die Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit in Ehesachen (p. 3). Nach einem kurzen historisch-institutionellen Abriss folgen Darstellungen der Regelungen in den umliegenden Staaten (?Wirklich bestehende Eherechte? in Frankreich, Österreich, deutschen Fürstentümern) und in Teilen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Aargau, Luzern, Solothurn, Genf). - Es dürfte sich um eine offizielle politische Diskussionsgrundlage zum Verhältnis von Kirche und Staat handeln, einer Frage, wie sie gerade im Kanton Aargau seit der Verfassung von 1831 besonders heftig geführt wurde. ?Ganz schwierig gestaltete sich die Entwicklung der kirchlichen Angelegenheiten. In den freisinnigen Kantonen erging der Ruf nach Überordnung des Staates über die Kirche. Zu diesem Zweck vereinbarten Bern, Luzern, Solothurn, Baselland, Aargau, Thurgau und St. Gallen 1834 unter sich die 14 sog. ?Badener Artikel?, denen zufolge nun auch der Aargau das staatliche Plazet [.] einführte, den Klöstern Muri, Wettingen, Fahr, Hermetswil, Gnadental und Baden die Selbstverwaltung entzog und sie unter die Administration des Staates stellte. Schliesslich verlangte der aargauische Grosse Rat von sämtlichen katholischen Geistlichen den Treueid.? (etc., HBLS 1, p. 28). Sprache: de.

  • Folio (38 x 24.3 cm, Innenblätter 33 x 24.3 cm). Bogenzählweise (6 fol. / 11 Bll., i.e. 21 SS.). Schriftsatz in 7-Punkt Fraktur. OBrosch. (etwas knittrig, angestaubt u. blass fleckig, Bugspur einer ehem. horizontalen Faltung). Seiten unterschiedlich knittrig u. wenig (stock-) fleckig. Etwas Alters- u. Gebrauchsspuren. Gesamthaft weitgehend sauberes, sehr ordentliches Exemplar - - ÖNB u. ZDB mit Vermerk : Erscheinungsverlauf: 1855-1856 nachgewiesen; gemäss ÖNB (LZ00893627) dürfte der Haushaltsplan der Gemeindeverwaltung für die Hauptstadt unter leicht variierenden Titeln und mit ev. kriegsbedingten Lücken auch nach 1947 noch erschienen sein - Prospektive Erfolgsrechnung und Bilanz, enthaltend die Gewöhnlichen u. Ausserordentlichen Einnahmen bzw. Ausgaben, aus denen eine Vielzahl von Detailaspekten zum öffentlichen Leben in der kaiserlichen Residenzstadt Wien hervorgeht, u.a. z.B. bei den Aufwänden die Dotation des Bürgermeisters (11'600 Gulden p.a.), Auslagen für die Schlachthäuser, bzw. der Zwangsarbeits-Anstalt, Kirchenauslagen, Stiftungen und fromme Werke, Schulauslagen, Sanitäts-, Sicherheits- und Stadtsäuberungskosten, aber auch solche für die Erhaltung der Brücken und Wienflussufer, etc. Die Einnahmen generieren sich u.v.a. aus Erträgen von Aktiv-Kapitalien und aus Realitäten (z.B. Mietzinsen), aus den Schlachthäusern und der Wasserverwertung, Einnahmen aus der Zwangsarbeits-Anstalt, sowie den verschiedensten Gebühren, Taxen und Abgaben (z.B. p. 4: 'Einhebungsperzente von den Spektakelgeldern für das Strafhaus', oder 'Für verkauften Straßenkehricht'), u.v.m. -- WENN NICHT ANDERS GEWÜNSCHT, ERFOLGT DER VERSAND KOSTENSPAREND IN DER URSPRÜNGLICHEN FALTUNG - Sprache: de.

  • Offizielle Publikation / Grosser Rat (Hsg.).

    Verlag: Aarau, Gedruckt in der obrigkeitlichen Buchdruckerei 1838., 1838

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    8°. XVIII, 142 SS. OInterims-Brosch. (etwas berieben und bestossen). Kopfschnitt etwas angestaubt, Seiten marginal etwas gebräunt u. unterschiedlich leicht stockfleckig. Alters- und Lagerungs-, eher weniger Gebrauchsspuren. Gesamthaft recht ordentliches Exemplar. Barth 25097. - Separat beigelegt ist das Einführungsgesetz (pro 1. Januar 1839) vom 10. Wintermonat [Dezember] 1838. (4 SS.) ? Erste Zivilprozessordnung des autonomen eidgenössischen Standes Aargau (vgl. Barth 3, pp. 72 ff., u. Nr. 25097). Vor 1803, d.h. vor der Mediation, ganz besonders aber vor Beginn der Helvetik 1798 waren die staatlichen und damit auch die rechtlichen Verhältnisse vielschichtig und kompliziert, dabei in vielerlei Hinsicht von Bern abhängig und geprägt (vgl. dazu HBLS unter ?Aargau?). Den allgemeinen Bestrebungen in der Zeit nach 1815 folgend, wurde auch hier eine Vereinheitlichung der Gesetzgebung an die Hand genommen ?und bereits 1826 mit dem Entwurf eines Personenrechts ein Anfang zur Kodifikation gemacht [.], der dann aber zunächst nicht weiter verfolgt wurde? (Huber 4, 1893, p. 192). Offenbar absorbierten die politischen Ereignisse und Wirren der Jahre vor dem Sonderbund, in denen dem Aargau z.B. durch die Klosteraufhebungen eine gewisse Vorreiterrolle zukam, aber auch die virulenten Auseinandersetzungen um die neue Verfassung (um 1831, vgl. HBLS 1, p. 28) so viel Energien, dass die Kodifikation erst 1848 wieder aufgenommen werden konnte. In ?den Jahren 1848 bis 1856 wurde alsdann [.] das ganze bürgerliche Gesetzbuch ausgearbeitet und in Kraft gesetzt? (Huber loc. cit.). Nebst Teil I von 1826 des bürgerlichen Gesetzbuches (Barth 25086) handelt es sich bei der Prozessordnung um eine der frühesten kantonal aargauischen Rechtsquellen. Aufgehoben wird damit der bis anhin geltende ?ganze dritte Theil und die betreffenden Abschnitte des zweiten Theiles der erneuerten Gerichtssatzung der Stadt Bern vom Jahr 1761? (p. 141: Schlussbestimmung, § 520, lit. a). Sprache: de.

  • Schnell, J. [Johannes] / Offizielle Publikation.

    Verlag: Basel, Schweighauser?sche Buchdruckerei [Schweighauser] 1856., 1856

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    4°. 18 SS. OBrosch. (marginal etwas stockfleckig, ursprüngl. 2-fach gefaltet). Seiten weitestgehend sauber. Sehr breitrandiges, recht gutes Exemplar. ?Der nachfolgende Entwurf eines Strafgesetzes [.] umfasst die meisten mit dem ?Revidirten Gesetz über die Strafcompetenz der Gerichte des Cantons Schwyz vom 28. Febr. 1855? dem Criminalgerichte zugeschiedenen Verbrechen. [.] Der Entwurf enthält auch noch weitergehende Abweichungen nicht nur von dem genannten Gesetze, sondern von den übrigen Strafgesetzgebungen der Schweiz und eben um dieser mannigfachen Abweichungen willen lässt auch der Verfasser diesen Gesetzesvorschlag nicht ohne einige Blödigkeit aus der Hand, wohlbewusst, dass der Ernst des Strafrechts kein Pröbeln verträgt und dass doch in Manchem dieser Entwurf Anstoss nicht vermeiden kann.? (p. 3). ? Rechtssystem und -struktur sind im Kanton Schwyz auch in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts noch relativ dispers. Eugen Huber (System und Geschichte des Schweizerischen Privatrechts, 1, 1886) stellt fest, dass der Stand Schwyz kein kodifiziertes Privatrecht habe und zu den Kantonen zähle, die ?in erheblichem Umfange auf Rechtsquellen, die einer früheren Periode der Gesetzgebung angehören, nämlich auf Landbüchern und Statutarrechten? ruhe (op. cit. p. 50 u. f.). Es waren tatsächlich vom 1. Juni 1856 an vier Volksabstimmungen nötig, bis am 31. Januar 1869 das Kriminalstrafgesetz v. 4. Dezember 1868 mit hauchdünner Mehrheit angenommen wurde (s. dazu Denkschrift ?Der Stand Schwyz im hundertjährigen Bundesstaat 1848?1948? Einsiedeln 1948, p. 51 f.). Das neue Gesetz war nun ?äusserst kurz, mild und volkstümlich gehalten? (F. v. Liszt, Das Strafrecht der Staaten Europas. Berlin 1894, p. 400). Ob es damit noch den strengen Vorstellungen Schnells genügte, darf wohl bezweifelt werden. ? Johannes Schnell (1812?1889), Jurist, Professor für schweiz. Zivilrecht und Strafrecht an der Universität Basel, Präsident des Zivilgerichts des Kantons Baselstadt 1841?1875, reiche publizistische Tätigkeit. Herausgeber der Basler und anderer schweizerischer Rechtsquellen. Mit ihm erlosch die Familie in Basel (HBLS). Sprache: de.

  • [Österreichische Armee, Hsg. / Offizielle Publikation].

    Verlag: Wien, Aus der kaiserlich-königlichen Hof- und Staatsdruckerei 1857., 1857

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    4°. 2 Bll., 330 SS. Sehr zahlreiche Tabellen u. Schemata. Kaiserlicher Erlass u. einige Ergänzungsbll. lose beiliegend. OLn. (violett, geriefelt, lamin.; etwas lichtrandig u. bestossen, Rücken verblasst/verfärbt) mit vergold. Rückentitel u. Deckelfileten, alls. farb. gesprenkelter Schnitt. Erste Ausgabe. Etwas Alters- u. Gebrauchsspuren, einige zeitgenöss. Bearbeitungsspuren (v.a. Randanmerkungen) in roter Tinte (deutsche Kurrentschrift), Besitzervermerk a. 2. fl.Bl. Gesamthaft weitestgehend sauberes, recht gutes Exemplar. Fast ausschliesslich in den österreichischen Bibliotheken und lediglich 1 Eintrag im Worldcat (keine weiteren Auflagen gelistet). ? Bedeutende umfassende neue Truppenordnung für das österreichische Kaiserreich in dynamisch-unruhiger Zeit in den Jahren nach der Märzrevolution von 1848 und vor dem Deutschen Krieg von 1866 (u.a. dauernde Finanzkrise, militärische Schwäche, Opposition der Liberalen und der Nationalitäten, sich akzentuierende Balkankrise, 1859 Zusammenbruch der Hegemonie über Italien, etc.; vgl. Kinder/Hilgemann, Atlas zur Weltgeschichte 2, 2. Aufl. 1982, p. 61). ? ?Als organisatorisches Grundgesetz, welchem Ich seinem ganzen Umfange nach Meine Genehmigung ertheile, hat für meine Armee von nun an das zuliegende Organisations-Statut in Wirksamkeit zu treten. Mit der Durchführung dieses Gesetzes [.] beauftrage Ich das Armee-Ober-Commando, welches hierbei namentlich auf die in diesem Statute enthaltenen neuen organischen Bestimmungen das Augenmerk zu richten, sofort die nachfolgenden Einleitungen zu treffen hat.? (etc.; Erlass-Separatum p. 1; dat. Mailand, am 25. Jänner 1857, gez. Franz Joseph m. p. [i.e. wohl ?manu propria?, f. ?eigenhändig?). ? ?Armee-Befehl Nr. 22. Das vorliegende ?Organisations-Statut für die k. k. Armee? umfasst alle Bestimmungen über den Stand und die Formation der Truppen, der Behörden, Anstalten und sonstigen Körper Meiner Armee, es regelt deren Wirkungskreis und gegenseitige Beziehungen. Ich übergebe es Meinem Heere zur ausschliesslichen Richtschnur, und hebe alle früheren abweichenden Bestimmungen auf.? (Bl. 2 recto; dat. u. gez. ebenso). ? Gliederung des Inhalts: I. Truppen, II. Armee-Anstalten, III. Armee-Behörden, IV. Armeestab. Anhang mit 66 tabellarischen Beilagen enthaltend dokumentarische Übersichten über die gesamte Heeresorganisation. Sprache: de.

  • Bild des Verkäufers für Verordnung betreffend die Beziehungen zum Erzbisthum [Erzbistum] Freiburg. Vom 22. Brachmonat 1857. zum Verkauf von Franz Kühne Antiquariat und Kunsthandel

    8°. 4 unpag. SS. (Faltbogen). Schriftsatz in 7-Punkt Fraktur. Ursprünglich horizontal gefaltet; etwas knittrig, angestaubt u. blass stockfleckig, obere Ecke mit kleinen Tintenspritzern. Alters- u. Gebrauchsspuren. Gesamthaft in Anbetracht der fragilen Ausstattung recht ordentliches Exemplar - - Nicht bei Barth - Im KVK nicht nachweisbar - "Auf einen vom Präsidium des katholischen Kirchenrathes erstatteten Bericht, betreffend einen Erlaß des Erzbischofs [Etienne Marilley] von Freiburg vom 29. Mai abhin und das Auftreten des benachbarten Pfarrgeistlichen des Erzbischöflichen Dekanates Wiesenthal gegen das Aargauische Pfarramt Rheinfelden, Um den gränznachbarlichen Frieden für die Hinkunft vor ähnlichen Störungen zu bewahren, und bei dem vielbeklagten Priestermangel die Thätigkeit unserer Geistlichen desto mehr den Angehörigen ihres Pastoralkreises zuzuwenden, beschließt: § 1. Sämmtlichen katholischen Priestern der Bezirke Rheinfelden, Laufenburg und Zurzach, die beiden Stiftskapitel in denselben inbegriffen, ist es untersagt, fortan im Erzbisthum Freiburg irgendwelche priesterliche Funktionen aushülfsweise zu verrichten, [.]. [.]. § 2. Der unbefugt erlassenen und gesetzwidrig eröffneten Verfügung des Erzbischofs von Freiburg wird hiemit, soweit sie den Pfarrer von Rheinfelden in seinem Amtskreise berührt, das hoheitliche Placet verweigert [.]. [.] § 5. Gegenwärtige Verordnung ist in das Gesetzesblatt aufzunehmen [.]. Der Landammann, Präsident: A. [Augustin] Keller, der Rathschreiber: [Franz Xaver] Wagner". - In 6 Paragraphen gefasste Verordnung als Dokument einer historisch-spezifischen und sehr partikulären Unstimmigkeit zwischen der Aargauer Regierung und dem bischöflichen Dekanat in Freiburg i.Üe. Ob und wie allenfalls ein Zusammenhang besteht zum Sturz der radikalen Regierung und dem Sieg der Konservativen in Fribourg vom 7. Dezember 1856 muss hier offen bleiben. (Vgl. dazu R. Ruffieux, in: Geschichte des Kantons Freiburg. Bd. 2, 1981 p. 902). - Dass der Kanton Aargau zum Bistum Basel gehört, machte die Sache sicher nicht einfacher: "Dem bischöflichen Ordinariate von Basel wird, mit dem Ausdrucke tiefen Bedauerns über so unnachbarliche Störungen des kirchlichen Friedens in hierseitiger Diözese, von dem Vorfalle und der gegenwärtigen Schlußnahme Kentniß gegeben." (§ 3). Grundsätzlich muss es sich um ein mikro-historisches (kirchen-) politisches Scharmützel im noch jungen Bundesstaat gehandelt haben, das weit davon entfernt war, mit dem Kulturkampf etwas zu tun zu haben. Und wenn auch Augustin Keller im Rechenschaftsbericht des Regierungsrates pro 1857 feststellte, dass "der Ultramontanismus auf allen Seiten wieder in kühnen Anläufen sich bemerkbar machte", so verliefen die ersten Jahre im bundesstaatlichen Kanton Aargau doch weitgehend ruhig (zit. in H. Staehelin, Geschichte des Kantons Aargau 1830-1885. 1978, p. 129; vgl. auch P. Stadler, Der Kulturkampf in der Schweiz. 1984, p. 124). In diesem Zusammenhang scheint erwähnenswert, dass Bischof Stephan (Etienne) Marilley erst am 19. Dezember 1856 aus der Ende 1848 gegen ihn verhängten Verbannung nach Fribourg zurückgekehrt war (HBLS 3, p. 279, sp. 1, sowie Bd. 5, Lemma Marilley). - Sprache: de.

  • Bild des Verkäufers für Schultheiss und kleiner Rath des Kantons Luzern an den Grossen Rath desselben : Gesetzesvorschlag über die Einführung der schweizerischen Maaß- und Gewichtordnung [Masse und Gewichte] für den Kanton Luzern. zum Verkauf von Franz Kühne Antiquariat und Kunsthandel

    8°. 19 SS. Rücken-OBrosch. (min. knittrig, Aussenseiten gebräunt). Etwas Alters- u. Lagerungs-, weniger eigentliche Gebrauchsspuren. Gesamthaft weitestgehend sauberes, recht gutes Exemplar - - Gesetzesvorlage der Luzerner Regierung an den Grossrat betr. Novellierung des Messwesens, unterzeichnet von Schultheiss [Xaver] Schwytzer und vom ersten Staatsschreiber C. [Constantin] Siegwart-Müller. - "Hochdieselben haben unterm 5. Jänner 1835 die Einführung der neuen schweizerischen Maaße und Gewichte im hiesigen Kanton verordnet, und Uns bevollmächtigt über die Art und den Zeitpunkt dieser Einführung mit den Kantonen, welche dem Konkordate beigetreten sind, oder noch beitreten, Uns zu verständigen. In Gemäßheit dessen haben Wir an einer im Hornung 1836 zu Bern stattgefundenen Konferenz der betreffenden Kantone durch einen Abgeordneten des hiesigen Kantons, [.] Hrn. Rathsherrn und Professor Ineichen, Theil genommen, welche über die nähern Anordnungen zur Vollziehung des Konkordats übereingekommen und den Zeitpunkt der Einführung der neuen Maaße und Gewichte auf den 1. Januar 1838 bestimmt hat. Unterm 30. März 1836 haben wir sonach der Schlußnahme dieser Konferenz unsere Genehmigung ertheilt." (etc.; p. 1 f.) -- "In Frankreich entstand im Gefolge der Französischen Revolution zwischen 1790 und 1799 ein neues Mass- und Gewichtssystem, das auf den Einheiten Meter und Gramm und der dezimalen Zählung basierte. 1801 erhielt die Schweiz eine Kopie des Urmeters in Paris. Allerdings wurde das noch 1801 erarbeitete und dekretierte helvetische Mass- und Gewichtsgesetz zur Einführung metrischer Einheiten in der Schweiz nie vollzogen. Ab 1803 ging die Aufsicht über die Masse und Gewichte an die Kantone über [.]. [.] Ab 1828 erarbeitete eine interkantonale Kommission ein zwar auf dem Meter fussendes, sich jedoch an alte Masse und Gewichte anlehnendes schweizerisches Mass- und Gewichtssystem. Im Konkordat von 1835 schlossen sich zwölf Kantone zu dessen Einführung zusammen, die dann 1838-39 umgesetzt wurde. [.] Mit der Schaffung des Bundesstaates 1848 fiel die Regelung der Masse und Gewichte in die Kompetenz des Bundes." (etc.; HLS, Masse und Gewichte. Abschn. 7, Übergang zu internationalen Systemen im 19. Jh.) - Der erwähnte Professor Ineichen verfasste im Zusammenhang mit diesen Neuerungen eine entsprechende Schrift unter dem Titel: 'Tabellen zur Vergleichung der neuen schweizerischen Masse und Gewichte mit den alten Luzernerischen und einigen Ausländischen. Nebst Erklärungen und einem Anhange von verschiedenen Angaben über Mass- und Gewichtgrössen' (Luzern, Meyer'sche Buchdruckerei 1837) -- Josef Ineichen (Hochdorf LU 1792-1881 Luzern), von Römerswil und ab 1849 von Luzern. Zuerst Schreinerlehre, dann Gymnasium und Lyzeum in Luzern. 1819-1823 Studium der Naturwissenschaften und der Mathematik in Göttingen u. Paris. 1823-1870 Professor für Mathematik und Physik an der Kantonsschule Luzern. Verfasser [u.a.] einer Einführung in das schweizerische Mass- und Gewichtssystem von 1838 mit zahlreichen Tabellen für die Umrechnung (1837) [.]. 1831-1841 liberaler Luzerner Grossrat, 1830-1841 und 1848-1862 Erziehungsrat. (HLS). - Sprache: de.

  • Bild des Verkäufers für Reglement für die Eidgenössischen Truppen über die innern Einrichtungen, die Disciplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad. zum Verkauf von Franz Kühne Antiquariat und Kunsthandel

    (Kl.-) 8° (18.5 x 11.3 x 2 cm). 2 Bll., 107 SS., 17 Faltbll. (Formulare, Tabellen, davon 1 doppels.) i. Anhang. Gest. Titelvignette (Rütlischwur). Druck a. Bütten (Wz.), Schriftsatz in 7-Punkt Fraktur. Interims-Pp.-Bd. d.Zt. (hellblau; etwas fleckig/verfärbt). Wohl Erste (Buchhandels-) Ausgabe. Etwas Alters- u. Lagerungs-, weniger eigentliche Gebrauchsspuren. Gesamthaft sauberes, recht gutes Exemplar - - Nur 4 Standorte in Schweizer Bibliotheken des KVK (SNB, ZHB LU u. 2 Alexandria) - Ausgaben vor 1813 sind im KVK nicht auszumachen - 'Neue [revid.] Ausgabe' St. Gallen, Huber u. Co. 1815 (103 SS.; digitalis. in Google Books) - "WIR Peter Glutz Ruchti, Landammann der Schweiz, thun kund hiermit: Daß Wir gegenwärtiges Reglement für die eidgenössischen Truppen über die innern Einrichtungen, die Disciplin, und die Dienst-Ordnung für jeden Grad, als dem Eidgenössischen Militair-System angemessen, vollkommen ratificiert, gutgeheissen, und den eidgenössischen Truppen zur Ausübung anbefohlen haben. / Solothurn, den 10. Christmonat 1805" (Bl. 2, r.) - "In den Waffenübungen ist Gleichförmigkeit unumgänglich nothwendig; wenn sie aber auch bey den innern Einrichtungen einer Compagnie oder eines Bataillons, der Disciplin und der Dienst-Ordnung nicht so wesentlich scheint, - so wird dennoch jeder Militair finden, daß sie auch in dieser Rücksicht wenigstens sehr wünschenswerth sey. Dieses waren die Ansichten der zuletzt in Bern im Jahre 1804 versammelt gewesenen eidgenössischen Militair-Commission, als sie die Verfertigung eines solchen Reglements für nöthig erachtete und den Auftrag dazu ertheilte. Bey Zusammensetzung desselben sind unter den Augen eines eben so geschätzten als fähigen Militairs* [*G. v. B.] ältere und neuere Arbeiten, welche bey inn- und auswärtigen Schweizer-Diensten in Uebung waren, benutzt worden, um etwas für die Zeit und Umstände so viel möglich allgemein Anwendbares zu liefern. [.]. Solothurn, im Weinmonat 1805." (p. 4 ff.) - Der verantwortliche Redaktor 'G. v. B.' (ev. Glutz von Blotzheim?) ist nicht verbindlich eruierbar; er war offenbar nicht Mitglied der Militärkommission - INHALT : jeweils spezifizierte Pflichten, Innere Einrichtungen, Disziplin u. Dienstordnung für 1. Gemeine [Mannschaften], 2. Korporale, 3. Wachtmeister, 4. Fourier, 5. Feldweibel, 6. Ober- u. Unterleutnant, 7. Hauptmann; Bzw. Pflichten für 8. Kleiner Stab (Profosen, Büchsenmacher, Schneider, Schuhmacher, Wagner, Tambourmajor, Stabsfourier, Unterarzt), und 9. Großer Stab (Fähnrich, Bataillonsarzt, Feldprediger, Quartiermeister, Adjutanten, Aide-Major); Bzw. nach Pflichten etc. für 10. Oberstleutnants ('Oberst-Lieutenants') - Anhang: Ehrenbezeugungen bey Begräbnissen (pp. 104-107) -- Für die schweizerische Militärgeschichte frühes und bedeutendes Dokument betr. die militärische Organisation in den Jahren von Helvetik und Mediation : § LXXIV, Lit. "B. Am 7. Heumonat [Juli] 1803 hat die Tagsatzung grundsätzlich festgesetzt: einerseits, es solle die Organisation der Milizen von den Kantonen selbst ausgehen, anderseits, es soll eine wohlberechnete Gleichförmigkeit in der Formation der Kantonsmilizen und dem Kaliber ihrer Waffen, sowie betreffend die Disciplin und die Besoldung, eingeführt werden. Zu näherer Entwicklung dieser Grundsätze wurde der Landammann der Schweiz eingeladen, eine besondere, aus erfahrnen Militärs verschiedener Kantone bestehende Kommission zu ernennen. [.] § LXXV. [Lit.] A. Auf den Antrag der [.] Militärkommission hat die Tagsatzung am 7. Heumonat 1804 den Landammann [.] angewiesen, den Entwurf eines Exerzierreglements [.], [.] eines Reglements für den Garnisons- und Felddienst und denjenigen einer Vorschrift für Einführung gleichmäßiger Etats und Tabellen bearbeiten und diese Entwürfe [.] bei den Kontingenten vorläufig einführen zu lassen. [.] D. Am 10. Brachmonat [Juni] 1806 hat die Tagsatzung das Reglement für die eidgenössischen Truppen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienstordnung [.] angenommen." (Abschiede d. eidg. Tagsatzungen 1803-1813. Bern 1842, p. 140 u. 144; vgl. G. Rapp, in: Generalstab, Bd. 1, 1983, bes. p. 90). - Der zeitliche Abstand seit den Tagsatzungsbeschlüssen 1803/06 bis zum entspr. ersten Druck der Reglemente 1806/07 (Exerzier- und Dienst-Reglement für die Eydgenössischen leichten Truppen; vgl. swisscovery; s. K. Egli, Heereskunde, 2. Aufl. 1916, p. 30) bis 1813 u. ff.), erklärt sich wohl einerseits aus dem administrativen und redaktionellen Umsetzungsaufwand (Ausführungsbestimmungen, Drucklegung), und andererseits aus den politischen und militärischen Umständen der Mediationszeit (z.B. Feldzüge von 1805, 1809 u. 1813; vgl. Abschiede 1803-13, pp. 151-157, bzw. 1814-48, Bern 1874, bes. pp. 247-321; Rapp pp. 95-102) und der nachfolgenden turbulenten Jahre von Restauration und Regeneration bis zu Sonderbundskrieg u. Bundesstaat. - "Das eidg. Wehrwesen wurde während der Mediationsverfassung von 1803 und ab dem Bundesvertrag von 1815 in den Militärreglementen von 1804, 1807 und 1817 geregelt." (HLS, Militärorganisationen MO) - "Die Systematik der Reglemente liess im 19. Jahrhundert zu wünschen übrig. Es ist oft schwer, festzustellen, welche Bestimmungen tatsächlich galten und wie sich die verschiedenen Ausgaben ein und derselben Vorschrift zueinander verhielten. Entwürfe, provisorische Erlasse und endgültige Reglemente wurden in bunter Reihe herausgegeben." (A. Ernst, Die Konzeption der schweizerischen Landesverteidigung, 1971, p. 25; vgl. Abschiede 1803-13, 1842, § LXXV: Bearbeitung verschiedener Militärreglemente, 1804-1811, p. 144 f.). - Sprache: de.

  • Bild des Verkäufers für Kreisschreiben von Landammann und Kleiner Rath des Kantons Aargau an sämmtliche Bezirksämter, betreffend die Taufe heimathloser Kinder und die Ausstellung von pfarramtlichen Scheinen; d. d. 17. September 1846. zum Verkauf von Franz Kühne Antiquariat und Kunsthandel

    8°. 2 SS. (1 Blatt). Schriftsatz in 7-Punkt Fraktur. Blatt etwas staubrandig u. schwach stockfleckig, wenig knittrig u. lädiert. Gesamthaft recht ordentliches Exemplar - - Nicht bei Barth; in KVK und swissbib nicht nachweisbar - Aufschlussreiches Dokument im Rahmen der kantonal aargauischen Bestrebungen, noch vor der Gründung des Bundesstaates, gesellschaftliche Randgruppen unter Kontrolle zu bringen. - "Um den Nachtheilen vorzubeugen, welche - durch die Taufe heimathloser, dem Kanton fremder Kinder und durch Herausgabe von pfarramtlichen Scheinen an Fremde, oder auch an Einheimische zum Behuf ihrer auswärtigen Verehelichung - dem Kanton, den Gemeinden und den betreffenden Pfarrgeistlichen erwachsen möchten, wenn jene Taufen und Pfarrscheine ohne Vorwissen der Staatsbehörde ertheilt würden; sehen wir uns [.] veranlaßt, [.] folgende allgemeine Weisung zu Handen der Pfarrgeistlichen zu erlassen [etc.] [.] Sie werden beauftragt, diese Weisung, welche gedruckt, dem Amtsblatt beigelegt und in die Gesetzessammlung eingerückt wird, den sämmtlichen Pfarrgeistlichen zur Nachachtung zuzustellen. Mit wahrer Hochachtung! Der Landammann [.] J. [Josef Fidel] Wieland [.] Der Staatsschreiber [Karl Ludwig] Ringier." - "Die eidgenössischen Kantone und Gemeinden setzten sich vom 17. Jahrhundert an mit der Existenz heimatloser Menschen auseinander; die Beschäftigung gipfelte im 19. Jh. im Diskurs der 'Heimatlosenfrage'. [.] Der Umgang der staatlichen Behörden und der sesshaften Gesellschaft mit den Heimatlosen und anderen Nicht-Sesshaften situierte sich im Spannungsfeld zwischen Unterdrückung und Fürsorge, zwischen Ausgrenzung, Zwangsintegration und Assimilation. [.] Ab der Helvetik bemühten sich die Bundesbehörden und eine Mehrheit der Kantone um die Bekämpfung der Heimatlosigkeit. In Konkordaten zum Eherecht, zur rechtlichen Stellung von Konvertiten und zum Niederlassungs- und Schriftenwesen (Pass) versuchten sie, die Ursachen der Heimatlosigkeit zu beseitigen. Daneben strebten sie auch die rechtliche Wiedereingliederung der Heimatlosen an (Konkordate von 1812, 1819, 1828, 1844/47), was in mehreren Kantonen zum Erlass von spezifischen Einbürgerungsgesetzen führte (Luzern 1813 und 1834, Solothurn 1817, Graubünden 1815/19 und 1839, Schwyz 1822 und 1838, St. Gallen 1835, Aargau 1838, Neuenburg 1844). Erst der Bundesstaat verhalf in der 'Heimatlosenfrage' einer der zentralen Kontrolle unterworfenen Politik zum Durchbruch. Das Heimatlosengesetz von 1850 legte die Grundlage für die formalrechtliche Integration der Heimatlosen." (HLS). Vgl. relativ ausführlich auch HBLS. Demnach wären für den Kanton Aargau als Rahmenbedingungen die Richtlinien der Konkordate von 1819 und 1828 verbindlich gewesen: "Die Angelegenheit kam von neuem 1847 zur Sprache und am 20. Juli wurde ein weiteres, auf den Bestimmungen der früheren Abmachungen fussendes Konkordat unterzeichnet. [.] Die endgültige Lösung brachte das im Anschluss an die neue Bundesverfassung [vom Juni 1848] erlassene Bundesgesetz vom 3. XII. 1850." - Sprache: de.

  • Bild des Verkäufers für Botschaft des Regierungsrates des Kantons Luzern an den Grossen Rat desselben zum Dekretsvorschlag betreffend Um- und Ausbau der kantonalen Krankenanstalt vom 6. September 1930 [Spital, Kantonsspital]. zum Verkauf von Franz Kühne Antiquariat und Kunsthandel

    4°. 1 Bl. (Titel), 46 SS. (Text), 1 Bl. 13 (Falt-) Pläne. (Bibliotheks-) Brosch. d.Zt. Seiten unterschiedlich leicht gebräunt, Ecken stellenweise etwas knittrig. Leichtere Alters- und Gebrauchsspuren, Nummernstempel a. Titelbl. verso u. erster Textseite. Gesamthaft sauberes, sehr ordentliches Exemplar - - swissbib mit lediglich 3 Standorten (Stadtarchiv u. ZHB Luzern, ETHZ) - Wohl nur in kleiner Auflage für den amtlichen Gebrauch erstellte Dokumentation, p. 46 gez. 'Namens des Regierungsrates, Der Statthalter: Ott, Der Staatsschreiber: Segesser' (ev.: Jost v. S. v. Brunegg, *1862, s. HBLS; vgl. StAr LU, ArEinh A 562/899; Ott nicht eruierbar) - (Falt-Projekt-) Pläne: 12 Grundrisse, Situationsplan 1 : 1000 - "In der Botschaft, mit der wir Ihnen unterm 3. Mai 1928 das Projekt einer Umbaute in der Chirurgie-Abteilung I der kantonalen Krankenanstalt unterbreitet haben, wurde darauf hingewiesen, dass umfassende Um- und Erneuerungsbauten in der kantonalen Krankenanstalt für die nächste Zukunft in Aussicht zu nehmen seien, da die seit dem Jahre 1902 bestehenden, zum Teil ergänzten Räumlichkeiten und Einrichtungen den von Tag zu Tag sich mehrenden Anforderungen nicht mehr genügen und daher den neuen Verhältnissen angepasst werden müssen." (p. 1) - Inhalt: I. Historischer Rückblick; II. Bau und Ausgestaltung; III. Entwicklung des Anstaltsbetriebes. Erweiterungs- und Ergänzungsbedürfnisse; IV. Begutachtung und Vorschläge für Behebung der Uebelstände; V. Definitive Vorschläge (Allg. Richtlinien, Renovation bestehender Bauten, Strassenanlagen, Tuberkulosepavillon, Schwesternhaus, Pathologisch-bakteriologisches Institut, Raumbeschaffung Chirurgie u. Erstellung eines gynäkologischen Pavillons, Augen- u. Infektionspavillon, Kinderspital, etc.; VI. Kostenberechnungen u. Pläne, VII. Finanzierung, mit Tab. Amortisationsplan ab 1931 - "Die Baupläne sind vom Baudepartement, speziell Herrn Kantonsbaumeister [Oskar] Balthasar, entworfen worden. Mit Rücksicht auf die Grösse der Aufgabe wurden dem Kantonsbaumeister zwei diplomierte Architekten, die Herren [Heinrich] Auf der Maur und [?] Schmidlin, beigegeben [.]. Als Begutachter [.] wurde Herr Architekt [Otto Rudolf] Salvisberg, Professor [.] an der eidgenössisch-technischen Hochschule [ETH], beigezogen. [.] Auch Herr Architekt E. [wohl: Emil] Vogt, Präsident der [.] Baukommission, hat sich in nobler Weise für Mitberatung zur Verfügung gestellt" (p. 19). -- Das Kantonsspital Luzern, erbaut an der Geissmatt nach Entwurf von Hans Müller (INSA 6/1991, p. 469), war 1902 mit "197 Betten in insgesamt zehn Gebäuden, Kapelle, Infektionspavillon und Hühnerhaus inbegriffen" eröffnet worden. "1933 wird die neue Pathologie eröffnet. Der Neubau im Bauhaus-Stil gilt als 'Zierde unserer Anstalt, auf die der Kanton Luzern stolz sein kann und auch tatsächlich beneidet wird'." (etc.; aus: Januar 2002 : Zum 100 Jahr Jubiläum. Geschichte des Kantonsspitals Luzern, online) - "Mit der Grossanlage am Stadtrand im Geissmatthof wurde der Wechsel vollzogen von der geistlich-karitativen Krankenfürsorge [.] zur wissenschaftlichen Medizin im Beamtenbetrieb. [.] Erweiterungsbauten der 1930er und 1970er Jahre haben das ursprüngliche Konzept stark verändert." (INSA loc. cit.) - Die Online-Recherchen zur histor.-spezifischen Baugeschichte erweisen sich als unerwartet schwierig. Weder im Staats- noch im Stadtarchiv, und auch nicht in deren Publikationsreihen, sind entspr. Informationen zugänglich. Die Ausführungen in INSA 6/1991 sind sehr kurz gefasst; Abschnitt 2.8.5 'Sankt Karli, Geissmatt, Bramberg' (p. 418 f.) geht darauf nicht ein. Ob die Jubiläumsschrift '100 Jahre Kantonsspital Luzern' (2002) von A. Colombi et al. v.a. baugeschichtlich ergiebiger ist, muss hier offen bleiben. - Sprache: de.