Beschreibung
Editio undecima, a multis mendis, quibus priores Editiones scatebant, vindicata. Leipzig, Im Verlag von Johann Friedrich Gleditsch, 1723. Folio. (I:) Titelblatt, (6), 298 S.; (II:) Ttlbl., (7), 371 S.; (III:) Ttlbl., (8), 356, (90) S. 3 Teile in einem zeitgenössischen Pergamentband, an en Kanten leicht besch. Letzte überarbeitete Auflage des 1635 erstmals erschienen epochalen Handbuches zum Kriminalrecht! Das Werk behandelt in drei Teilen das gesamte Kriminalrechtssystem. Pars I beinhaltet die Kapitalverbrechen: Mord und Totschlag, crimen laesae maiestatis, Geldfälschung, Blasphemie, Meineid und Hexerei (crimen sortilegiorum) Pars II: die übrigen Delikte insbesondere Diebstahl, Raub, delictum carnis etc. Pars III: Kriminalprozess einschließlich dem Inquisitionsprozess, Tortur, Vollzug der Strafen. Mit quaestio 48 in ersten Teil beginnt die Darstellung über das Verbrechen der Hexerei (De crimine Sortilegii). Gleich zu Beginn wird die Frage gestellt, ob beim Verbrechend er Hexerei zurecht die Todesstrafe verhängt wird: num recte Magistratus in Sortilegos & Maleficos poena mortis animadvertat? Für die Schwere der Tat fehlt es nicht an religiöser Begründung, sogra Martin Luther wird zitiert. SChließlich sind die Hexen das Medium, das der Teufel nutzt, um beim Menschen Schaden und Sünde anzurichten: Diabolus absque consensu sagarum hominibus nocere nequit. Die Quaestio 50 wirft die Frage auf, welche Strafe angewendet werden muss, wenn die Hexen einen Pakt mit dem Teufel eingegangen sind. Die Seiten 289ff. weisen eine Reihe von Urteilsauszügen (in deutscher Sprache) des Schöffengerichts zu Leipzig zu dieser Fragestellung vom August 1582 bis Januar 1622. Das Verbrechen der Hexerei wird nochmals im dritten Teil aufgenommen, der dem Kriminalprozess gewidmet ist. In quaestio 122 wird nach der ausführlichen Abhandlung über die Vernehmung der Beschudliugten mit anschließender Tortur die UNtersuchung auf die Frage gelenkt, welche Indizien anzeigen, dass es ein Verbrechen der Hexerei vorliege.
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