Circulare. Wegen Abstellung jener Unzukömmlichkeiten, welche durch den später entdeckten Umstand, daß Individuen zum Militär gestellt wurden, ehe sie das gesetzmäßige Alter erreicht hatten, wahrgenommen worden sind . (Am Schluß): Johann Emanuel Wimmer, k. k. n. ö. Regierungsrath und Kreishauptmann.

Niederöst. Landesregierung.- Verordnung über das gesetzmäßige Alter zum Kriegsdienst.

Verlag: St. Pölten, 25. September 1838.

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