Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, , Sprache: Deutsch, Abstract: Der in jedem Mietvertrag aus wirtschaftlicher Sicht zentrale Regelungsgegenstand ist die Vereinbarung der Miethöhe. Zudem ist die Entrichtung der Miete an den Vermieter nach § 535 Abs.2 BGB rechtliche Hauptleistungspflicht des Mieters. Anders als im Bereich des Wohnraummietrechts, in dem eine relativ starre Preisbindung existiert, sind die Parteien eines Gewerbemietvertrages frei in der Bestimmung der Höhe der zu zahlenden Miete. Eine Grenze ist hier lediglich durch die Vorschrift des § 138 BGB gesetzt, welche von den Parteien beachtet werden muss; darüber hinaus sind sie frei in der Vereinbarung der Miethöhe. Die vereinbarte Miete muss in einem Gewerberaummietvertrag nicht zwingend in einem konkreten Geldbetrag benannt werden. Sie muss nicht ausdrücklich bestimmt werden; es reicht aus, wenn sie bestimmbar ist. Die vielfältigen Möglichkeiten bei der einvernehmlichen Festlegung der Miethöhe in Grundzügen aufzuzeigen, ist Anliegen dieses Aufsatzes.
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Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, , Sprache: Deutsch, Abstract: Der in jedem Mietvertrag aus wirtschaftlicher Sicht zentrale Regelungsgegenstand ist die Vereinbarung der Miethöhe. Zudem ist die Entrichtung der Miete an den Vermieter nach § 535 Abs.2 BGB rechtliche Hauptleistungspflicht des Mieters. Anders als im Bereich des Wohnraummietrechts, in dem eine relativ starre Preisbindung existiert, sind die Parteien eines Gewerbemietvertrages frei in der Bestimmung der Höhe der zu zahlenden Miete. Eine Grenze ist hier lediglich durch die Vorschrift des § 138 BGB gesetzt, welche von den Parteien beachtet werden muss; darüber hinaus sind sie frei in der Vereinbarung der Miethöhe. Die vereinbarte Miete muss in einem Gewerberaummietvertrag nicht zwingend in einem konkreten Geldbetrag benannt werden. Sie muss nicht ausdrücklich bestimmt werden; es reicht aus, wenn sie bestimmbar ist. Die vielfältigen Möglichkeiten bei der einvernehmlichen Festlegung der Miethöhe in Grundzügen aufzuzeigen, ist Anliegen dieses Aufsatzes.
Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, einseitig bedruckt, Note: -, -, Sprache: Deutsch, Abstract: Der in jedem Mietvertrag aus wirtschaftlicher Sicht zentrale Regelungsgegenstand ist die Vereinbarung der Miethöhe. Zudem ist die Entrichtung der Miete an den Vermieter nach § 535 Abs.2 BGB rechtliche Hauptleistungspflicht des Mieters. Anders als im Bereich des Wohnraummietrechts, in dem eine relativ starre Preisbindung existiert, sind die Parteien eines Gewerbemietvertrages frei in der Bestimmung der Höhe der zu zahlenden Miete. Eine Grenze ist hier lediglich durch die Vorschrift des § 138 BGB gesetzt, welche von den Parteien beachtet werden muss; darüber hinaus sind sie frei in der Vereinbarung der Miethöhe. Die vereinbarte Miete muss in einem Gewerberaummietvertrag nicht zwingend in einem konkreten Geldbetrag benannt werden. Sie muss nicht ausdrücklich bestimmt werden; es reicht aus, wenn sie bestimmbar ist. Die vielfältigen Möglichkeiten bei der einvernehmlichen Festlegung der Miethöhe in Grundzügen aufzuzeigen, ist Anliegen dieses Aufsatzes.
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Taschenbuch. Zustand: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, , Sprache: Deutsch, Abstract: Der in jedem Mietvertrag aus wirtschaftlicher Sicht zentrale Regelungsgegenstand ist die Vereinbarung der Miethöhe. Zudem ist die Entrichtung der Miete an den Vermieter nach 535 Abs.2 BGB rechtliche Hauptleistungspflicht des Mieters.Anders als im Bereich des Wohnraummietrechts, in dem eine relativ starre Preisbindung existiert, sind die Parteien eines Gewerbemietvertrages frei in der Bestimmung der Höhe der zu zahlenden Miete. Eine Grenze ist hier lediglich durch die Vorschrift des 138 BGB gesetzt, welche von den Parteien beachtet werden muss; darüber hinaus sind sie frei in der Vereinbarung der Miethöhe. Die vereinbarte Miete muss in einem Gewerberaummietvertrag nicht zwingend in einem konkreten Geldbetrag benannt werden. Sie muss nicht ausdrücklich bestimmt werden; es reicht aus, wenn sie bestimmbar ist.Die vielfältigen Möglichkeiten bei der einvernehmlichen Festlegung der Miethöhe in Grundzügen aufzuzeigen, ist Anliegen dieses Aufsatzes. Artikel-Nr. 9783656128304
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Taschenbuch. Zustand: Neu. Neuware -Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, , Sprache: Deutsch, Abstract: Der in jedem Mietvertrag aus wirtschaftlicher Sicht zentrale Regelungsgegenstand ist die Vereinbarung der Miethöhe. Zudem ist die Entrichtung der Miete an den Vermieter nach 535 Abs.2 BGB rechtliche Hauptleistungspflicht des Mieters. Anders als im Bereich des Wohnraummietrechts, in dem eine relativ starre Preisbindung existiert, sind die Parteien eines Gewerbemietvertrages frei in der Bestimmung der Höhe der zu zahlenden Miete. Eine Grenze ist hier lediglich durch die Vorschrift des 138 BGB gesetzt, welche von den Parteien beachtet werden muss; darüber hinaus sind sie frei in der Vereinbarung der Miethöhe. Die vereinbarte Miete muss in einem Gewerberaummietvertrag nicht zwingend in einem konkreten Geldbetrag benannt werden. Sie muss nicht ausdrücklich bestimmt werden; es reicht aus, wenn sie bestimmbar ist. Die vielfältigen Möglichkeiten bei der einvernehmlichen Festlegung der Miethöhe in Grundzügen aufzuzeigen, ist Anliegen dieses Aufsatzes.BoD - Books on Demand, In de Tarpen 42, 22848 Norderstedt 20 pp. Deutsch. Artikel-Nr. 9783656128304
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