Essay aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, , Sprache: Deutsch, Abstract: Nach § 550 BGB bedarf eine Mietvertrag über ein Grundstück, der über längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, der schriftlichen Form. Wird die Schriftform nicht eingehalten, gilt gemäß § 550 s.1 BGB der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Damit kann der Vertrag von beiden Mietvertragsparteien ungeachtet der vertraglich vereinbarten Mietzeit mit den gesetzlichen Kündigungsfristen des § 580a BGB ordentlich gekündigt werden. Aufgrund der Strenge der Anforderungen und der Bedeutung des Schriftformerfordernisses insbesondere für den Bereich des Gewerbemietrechts, da hier in aller Regel befristete Mietverträge abgeschlossen werden (sollen), hat sich eine umfangreiche Judikatur herausgebildet, die sich mit der Einhaltung der Schriftform bei Ursprungsverträgen und Nachträgen (z.B. Änderungen und Ergänzungen) befasste. Der BGH hat hierzu in umfangreicher Rechtsprechung ausführlich Stellung genommen, wobei ausgehend von seiner Rechtsprechung der Sechzigerjahre im Laufe der Zeit ein Paradigmenwechsel stattgefunden hat. Der BGH hat seine ursprünglich sehr strenge Auffassung fallengelassen und im Laufe der Zeit noch weiter gelockert. Diese Entwicklung der Rechtsprechung des BGH wird gemeinhin als „Auflockerungsrechtsprechung" bezeichnet. Diese Rechtsentwicklung wird im Rahmen der Arbeit genauer skizziert.
Die Inhaltsangabe kann sich auf eine andere Ausgabe dieses Titels beziehen.
Essay aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, , Sprache: Deutsch, Abstract: Nach § 550 BGB bedarf eine Mietvertrag über ein Grundstück, der über längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, der schriftlichen Form. Wird die Schriftform nicht eingehalten, gilt gemäß § 550 s.1 BGB der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Damit kann der Vertrag von beiden Mietvertragsparteien ungeachtet der vertraglich vereinbarten Mietzeit mit den gesetzlichen Kündigungsfristen des § 580a BGB ordentlich gekündigt werden. Aufgrund der Strenge der Anforderungen und der Bedeutung des Schriftformerfordernisses insbesondere für den Bereich des Gewerbemietrechts, da hier in aller Regel befristete Mietverträge abgeschlossen werden (sollen), hat sich eine umfangreiche Judikatur herausgebildet, die sich mit der Einhaltung der Schriftform bei Ursprungsverträgen und Nachträgen (z.B. Änderungen und Ergänzungen) befasste. Der BGH hat hierzu in umfangreicher Rechtsprechung ausführlich Stellung genommen, wobei ausgehend von seiner Rechtsprechung der Sechzigerjahre im Laufe der Zeit ein Paradigmenwechsel stattgefunden hat. Der BGH hat seine ursprünglich sehr strenge Auffassung fallengelassen und im Laufe der Zeit noch weiter gelockert. Diese Entwicklung der Rechtsprechung des BGH wird gemeinhin als „Auflockerungsrechtsprechung" bezeichnet. Diese Rechtsentwicklung wird im Rahmen der Arbeit genauer skizziert.
Essay aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, einseitig bedruckt, Note: -, -, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach § 550 BGB bedarf eine Mietvertrag über ein Grundstück, der über längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, der schriftlichen Form. Wird die Schriftform nicht eingehalten, gilt gemäß § 550 s.1 BGB der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Damit kann der Vertrag von beiden Mietvertragsparteien ungeachtet der vertraglich vereinbarten Mietzeit mit den gesetzlichen Kündigungsfristen des § 580a BGB ordentlich gekündigt werden. Aufgrund der Strenge der Anforderungen und der Bedeutung des Schriftformerfordernisses insbesondere für den Bereich des Gewerbemietrechts, da hier in aller Regel befristete Mietverträge abgeschlossen werden (sollen), hat sich eine umfangreiche Judikatur herausgebildet, die sich mit der Einhaltung der Schriftform bei Ursprungsverträgen und Nachträgen (z.B. Änderungen und Ergänzungen) befasste. Der BGH hat hierzu in umfangreicher Rechtsprechung ausführlich Stellung genommen, wobei ausgehend von seiner Rechtsprechung der Sechzigerjahre im Laufe der Zeit ein Paradigmenwechsel stattgefunden hat. Der BGH hat seine ursprünglich sehr strenge Auffassung fallengelassen und im Laufe der Zeit noch weiter gelockert. Diese Entwicklung der Rechtsprechung des BGH wird gemeinhin als „Auflockerungsrechtsprechung" bezeichnet. Diese Rechtsentwicklung wird im Rahmen der Arbeit genauer skizziert.
„Über diesen Titel“ kann sich auf eine andere Ausgabe dieses Titels beziehen.
Gratis für den Versand innerhalb von/der Deutschland
Versandziele, Kosten & DauerAnbieter: AHA-BUCH GmbH, Einbeck, Deutschland
Taschenbuch. Zustand: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Essay aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, , Sprache: Deutsch, Abstract: Nach550 BGB bedarf eine Mietvertrag über ein Grundstück, der über längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, der schriftlichen Form. Wird die Schriftform nicht eingehalten, gilt gemäß550 s.1 BGB der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Damit kann der Vertrag von beiden Mietvertragsparteien ungeachtet der vertraglich vereinbarten Mietzeit mit den gesetzlichen Kündigungsfristen des580a BGB ordentlich gekündigt werden.Aufgrund der Strenge der Anforderungen und der Bedeutung des Schriftformerfordernisses insbesondere für den Bereich des Gewerbemietrechts, da hier in aller Regel befristete Mietverträge abgeschlossen werden (sollen), hat sich eine umfangreiche Judikatur herausgebildet, die sich mit der Einhaltung der Schriftform bei Ursprungsverträgen und Nachträgen (z.B. Änderungen und Ergänzungen) befasste. Der BGH hat hierzu in umfangreicher Rechtsprechung ausführlich Stellung genommen, wobei ausgehend von seiner Rechtsprechung der Sechzigerjahre im Laufe der Zeit ein Paradigmenwechsel stattgefunden hat. Der BGH hat seine ursprünglich sehr strenge Auffassung fallengelassen und im Laufe der Zeit noch weiter gelockert. Diese Entwicklung der Rechtsprechung des BGH wird gemeinhin als 'Auflockerungsrechtsprechung' bezeichnet. Diese Rechtsentwicklung wird im Rahmen der Arbeit genauer skizziert. Artikel-Nr. 9783656099598
Anzahl: 1 verfügbar
Anbieter: buchversandmimpf2000, Emtmannsberg, BAYE, Deutschland
Taschenbuch. Zustand: Neu. Neuware -Essay aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, , Sprache: Deutsch, Abstract: Nach 550 BGB bedarf eine Mietvertrag über ein Grundstück, der über längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, der schriftlichen Form. Wird die Schriftform nicht eingehalten, gilt gemäß 550 s.1 BGB der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Damit kann der Vertrag von beiden Mietvertragsparteien ungeachtet der vertraglich vereinbarten Mietzeit mit den gesetzlichen Kündigungsfristen des 580a BGB ordentlich gekündigt werden.Aufgrund der Strenge der Anforderungen und der Bedeutung des Schriftformerfordernisses insbesondere für den Bereich des Gewerbemietrechts, da hier in aller Regel befristete Mietverträge abgeschlossen werden (sollen), hat sich eine umfangreiche Judikatur herausgebildet, die sich mit der Einhaltung der Schriftform bei Ursprungsverträgen und Nachträgen (z.B. Änderungen und Ergänzungen) befasste. Der BGH hat hierzu in umfangreicher Rechtsprechung ausführlich Stellung genommen, wobei ausgehend von seiner Rechtsprechung der Sechzigerjahre im Laufe der Zeit ein Paradigmenwechsel stattgefunden hat. Der BGH hat seine ursprünglich sehr strenge Auffassung fallengelassen und im Laufe der Zeit noch weiter gelockert. Diese Entwicklung der Rechtsprechung des BGH wird gemeinhin als ¿Auflockerungsrechtsprechung¿ bezeichnet. Diese Rechtsentwicklung wird im Rahmen der Arbeit genauer skizziert.Books on Demand GmbH, Überseering 33, 22297 Hamburg 20 pp. Deutsch. Artikel-Nr. 9783656099598
Anzahl: 2 verfügbar