Die Mini-Jobgrenze steigt von 400 auf 450 Euro. Das ist nur eine von vielen Änderungen der Mini-Job-Reform. Die Autoren erklären einfach und verständlich alle Bestimmungen und die Folgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. So können sie Fehler bei der Versicherungspflicht oder steuerliche Nachteile vermeiden.
Inhalte:
Die Fakten zu kurzfristigen Beschäftigungen und besonderen Personengruppen.
Wahlmöglichkeiten zur Rentenversicherungspflicht.
Wenn der Mini-Job größer wird: die Gleitzonenregelung und das Leistungsrecht.
Extra: alle Fakten zur aktuellen Mini-Job-Reform.
Die Inhaltsangabe kann sich auf eine andere Ausgabe dieses Titels beziehen.
Harald Janas ist Referent beim Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen. In seiner beruflichen Praxis beschäftigt er sich intensiv in allen Fragen zum Versicherungs- und Finanzierungsrecht in der Sozialversicherung.
Uwe Thiemann ist Referatsleiter beim GKV-Spitzenverband. In seiner beruflichen Praxis beschäftigt er sich intensiv mit allen Fragen zum Versicherungs- und Finanzierungsrecht in der Sozialversicherung.
Die wichtigsten Rahmenbedingungen
Teilzeitjobs und Aushilfsbeschäftigungen werden in nahezu allen Betrieben und Wirtschaftszweigen angeboten. Sie sind aus der betrieblichen Praxis heute kaum mehr wegzudenken. Mini-Jobs sind flexibel und bieten deshalb für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlreiche Vorteile.
Der Begriff "geringfügige Beschäftigung" beinhaltet im Detail zwei Beschäftigungsvarianten, nämlich
die geringfügig entlohnte Beschäftigung (450 Euro-Job) und
die kurzfristige Beschäftigung.
Hier die wichtigsten Merkmale auf einen Blick:
Geringfügige Beschäftigungen - ganz gleich, ob es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung oder eine kurzfristige Beschäftigung handelt - sind in der Sozialversicherung grundsätzlich versicherungsfrei. Mit einer Ausnahme: In der Rentenversicherung sind 450 Euro-Jobber versicherungspflichtig und werden an der Beitragszahlung beteiligt. Die Rentenversicherungspflicht kann vom Arbeitnehmer aber abgewählt werden.
Durch eine geringfügige Beschäftigung wird keine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse begründet.
Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen gilt eine feste monatliche Entgeltgrenze von 450 EUR.
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