Das rechtstheoretische und rechtsphilosophische Werk von Jürgen Habermas hat, wenn nicht alles täuscht, seit dem Erscheinen seiner zweibändigen Kommunikationstheorie einen tiefgreifenden Wandel erfahren. Dieser tritt vor allem in Erscheinung in seinem Opus magnum "Faktizität und Geltung" (1992), das die Grundlagen seiner Diskurstheorie des Rechts und des demokratischen Rechtsstaats enthält. Er setzt sich fort in den komplementären Studien zur politischen Theorie über "Die Einbeziehung des Anderen" (1996), in denen das Verhältnis aller Einzelnen, d. h. von alter ego und ego im Hinblick auf den demokratischen Verfassungsstaat kritisch reflektiert wird. Letzterer wird hier nicht bloß verstanden als eine politische Ordnung, die sich selbst als verfassungsbegründete Rechtsgemeinschaft begreift, sondern zugleich als hochgradig bürokratisierte, arbeitsteilig fungierende Entscheidungsorganisation gedeutet, die im Verhältnis zu allen Bürgern und Rechtsgenossen als Maßgabe und mit den Mitteln des Rechts tätig wird. Alles Recht erweist sich damit als eine normative Strukturbildung für das menschliche Erleben und Handeln, deren Eigenart angesichts der von Habermas diagnostizierten Neuen Unübersichtlichkeit in den sozialen Beziehungen auch einer neuen Bestimmung bedarf, die in praktischen und theoretischen Diskursen stattfindet.
Die in diesem Habermas-Sonderheft vereinigten Untersuchungen sind ein erster, zugleich umfassender - wenn nicht der erste! - Versuch, diesem Wandel und Paradigmenwechsel in Habermas' Theorie und Philosophie des Rechts dadurch Rechnung zu tragen, daß seine diskurstheoretischen Argumentationen durch die im folgenden angestellten normen- und handlungstheoretischen Systemanalysen in den sie übergreifenden Zusammenhang mit den modernen framework-Theorien von Recht und Gesellschaft gerückt werden. Sie treffen sich zumindest partiell mit der wachsenden, auch von Habermas geübten Kritik an der Subjekt- und Willenstheorie des Rechts, die besagt, daß bei der Analyse des Aufbaus von Rechtsordnungen in empirischer wie in analytisch-begrifflicher Hinsicht nicht länger von atomistisch gedachten "Individuen", "Personen" oder "Subjekten" bzw. von Gruppen solcher Individuen ausgegangen werden kann, die - wie die Atome einer Molekularstruktur - gleichsam als "letzte" Elemente, "ontische" Bestandteile, normative ("deontische") Haltepunkte oder Träger einer sie übergreifenden und fundierenden Sozialstruktur fungieren und einen "Willen" äußern, ohne die sozialen Hintergründe dieser Rechtsbeziehungen näher aufzuklären. Demgegenüber erscheinen das Recht bzw. die Rechtsordnung heute zunehmend, rechts- und gesellschaftstheoretisch betrachtet, als eine emergente normative Kommunikations- und Sozialstruktur, die man gar nicht funktionsgerecht und sozialadäquat bestimmen, beschreiben und erklären kann, wenn man von prinzipiell freien, a priori ungebundenen Individuen (Subjekten, Personen) ausgeht.
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Habermas-Sonderheft. IV S., S. 272 - 473. okart. vereinzelt winzige Anstreichungen, sonst gut. Rechtstheorie ; Bd. 27, H. 3. Artikel-Nr. 141438BB
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Habermas-Sonderheft. IV S., S. 272 - 473. okart., guter Zustand (NP 49,90) Rechtstheorie, Bd. 27, H. 3. Artikel-Nr. 131022AB
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