Reseña del editor:
Excerpt from Abriss des Römischen Staatsrechts
In diesem Abriss habe ich, schärfer als in der an den Apparat gefesselten ausführlichen Darlegung, versucht den systematischen Zusammenhang klar zu stellen im ersten Buch die Bürgerschaft und das Reich, im zweiten die Magistratur allgemein, im dritten die ein zelnen Aemter, im vierten die einzelnen Amtsfunctionen im fünften die Comitien und den Senat entwickelt. Vielleicht ist es ein Vorzug der für diesen Abriss gebotenen Kürze, dass die staatliche Ordnung dadurch in ihrer Gliederung deutlicher hervortritt.
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This book is a reproduction of an important historical work. Forgotten Books uses state-of-the-art technology to digitally reconstruct the work, preserving the original format whilst repairing imperfections present in the aged copy. In rare cases, an imperfection in the original, such as a blemish or missing page, may be replicated in our edition. We do, however, repair the vast majority of imperfections successfully; any imperfections that remain are intentionally left to preserve the state of such historical works.
Reseña del editor:
Excerpt from Abriss des Römischen Staatsrechts
Der mir von niassgebender Seite geäusserte Wunsch, das römische staatsrecht in ubersichtliche und für Juristen, die nicht zugleich Philologen sind, ausreichende Gestalt gebracht zu sehen, hat mich ver anlasst diesen kurzen Abriss desselben zu entweifen Dass fur lebendige Anschauung und principielles Verständniss des römischen Privatrechts und Privatprozesses es nicht genügt zu wissen, dass der Prato!- die rechtsprechende Behörde ist und der Geschsvorne indem l1eisst, ist ebenso einleuchtend wie die Entbehrlichlceit fiir den Rechtskuntligen der meisten Specialitäten des öffentlichen Rechts des Römerstaats und seines ebenso nothwendigen wie besclnverlichen 1)liilologischantiquarischen Apparats Hier ist der Versuch gemacht worden die wesentlichen Momente des öffentlichen Rechts der Römer sxstematisch zu ordnen unter Weglassung der knapper Zusammenfassung nicht fähigen Belege. Wenn es unzulässig ist mit unbewiesenen Behauptungen öffentlich aufzutreten, so wird es, wo mit Ausschluss des kurzen letzten Abschnitts die Belege in einem ausführlicheren Werk vorgelegt sind, einer so anspruchslosen Arbeit, wie die vorliegende ist, gestattet sein clafiir auf dieses zu verweisen.
Untergegangen ist das öffentliche Recht der Römer so wenig wie ihr Privatrecht Die fach1nässige bei aller Schädigung dennoch geschlossene Ueberlieferung, welche uns von diesem geblieben ist, fehlt allerdings ftir jenes; aber die liistorische und selbst die pseudo-historische Ueberlieferung tritt clafur deckend und in mancher Hinsicht überlegen ein. Insbesondere von der ältesten Epoche, fur welche die privatrechtliche Kunde in der Hauptsache versagt, ist uns hier in Institutionen und Traditionen ein Abbild ohne Farben, aber nicht ohne feste Umrisse aufbewahrt.
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