Reseña del editor:
Das historische Buch können zahlreiche Rechtschreibfehler, fehlende Texte, Bilder, oder einen Index. Käufer können eine kostenlose gescannte Kopie des Originals (ohne Tippfehler) durch den Verlag. Nicht dargestellt. 1901 Auszug: ... III. Die rechtliche Stellung der Kinder aus Gewissensehen. A. Das Recht der Kinder aus Gewissensehen im allgemeinen. 1. Einleitung. Nach den im vorhergehenden Teil erörterten genealogischen Verhältnissen ist der dermalige Inhaber der Standesherrschaft Ilbenstadt, der Graf Friedrich Wiprecht Franz, der Sohn des am 6. Juni 18071) zu Eppingen in Baden ausserehelich geborenen Grafen Johann Ludwig, der durch die am 7. Februar 1813 erfolgte Verheiratung seines Vaters, des Grafen Friedrich Ludwig Christian, mit Eleonore Breitwieser legitimiert worden ist. Der Betrachtung über die Ebenbürtigkeit eines ausserehelichen Kindes eines hochadligen Mannes, das durch legitimatio per subsequens matrimonium den ehelichen Kindern gleichgestellt ist, muss hier vorausgestellt werden eine Untersuchung über die Erbfolgefähigkeit der Kinder aus Gewissensehen. Denn einmal ist die weitverbreitete Ansicht näher zu beleuchten, die eine Gewissensehe für eine wirkliche Ehe hält, in welchem Falle, wie auch in dem vorliegenden, eine ausdrückliche Legitimation nicht mehr nötig wäre, andrerseits die Ansicht, dass Kinder aus Gewissensehen den unehelichen Kindern völlig gleichstehen. Dass Graf Friedrich I. mit Eleonore Breitwieser anfänglich in Gewissensehe gelebt hat, steht ausser allem Zweifel. Nach der von ihm an Se. Kgl. Hoheit den Grossherzog von Hessen im Oktober 1815 gerichteten Eingabe8) ') So Brinkmeier, Genealogie des Hauses Leiningen; Renaud, Rechtsgutachten in Sachen Leiningen, Familiensuccession betr., giebt 9. Mai 1807 an. ) Brinkmeier a. a. O. B. II S. 291. Verhandlungen der I. Kammer a. a. O. S.51. erklärt er selbst, dass er mit seiner jetzigen Gemahlin Eleonore Breitwieser schon...
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