Am 1. Januar 2009 ist die 5. Novelle der Verpackungsverordnung in Kraft getreten. Ende Oktober 2008 hat der Ausschuss für Produktverantwortung (APV) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) dazu einige grundlegende Entscheidungen getroffen. Was das für Sie als Händler bedeutet, haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Informationen zu grundsätzlichen Fragen und Definitionen finden Sie außerdem im Portal des Deutschen Industrie- und Handelskammertags.
Grundsätzlich muss jeder gewerbliche Versender, der als erster Verkaufsverpackungen (siehe Frage 5) mit Ware befüllt und diese an private Endverbraucher (siehe Frage 4) versendet, lizenzieren. Es gibt keine Mindestmenge, d. h. ab dem ersten Karton muss lizenziert werden.
zum AnfangNein. Die Verpackungsverordnung bezieht sich nur auf gewerbliche Versender. Wenn Sie allerdings als »privater Anbieter« z. B. bei Ebay auftreten und Waren mit einer »Gewinnerzielungsabsicht« verkaufen, werden Sie nach dem Gesetz als gewerblicher Anbieter eingestuft und müssen damit auch lizenzieren.
zum AnfangPrinzipiell müssen alle Verpackungen lizenziert werden, die beim privaten Endverbraucher anfallen und die nicht bereits vom Vorlieferanten lizenziert sind. Mit anderen Worten: Alles, was der Endverbraucher auspackt und was keine Ware ist, ist eine Verkaufsverpackung und muss lizenziert werden.
zum AnfangEndverbraucher im Sinne der Verpackungsverordnung ist ein Kunde, der die Waren in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert. Private Endverbraucher sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen und Sportstadien.
zum AnfangVerkaufsverpackungen sind alle Verpackungsmittel, die beim privaten Endverbraucher anfallen, also alle Verpackungen, die das Produkt schützen, bündeln oder zusammenhalten oder die durch den Versand der Ware anfallen. Als Verkaufsverpackungen gelten also: Kartons, Packpapier, Füll- und Polstermaterialien, Luftpolsterversandtaschen, Luftpolsterfolie, Umreifungsbänder, Paletten und sogar Zeitungspapier zum Ausstopfen sowie Paketband.
zum AnfangIm Unterschied zu Verkaufsverpackungen sind Serviceverpackungen Verpackungen, die, wie z. B. Brötchentüten, Tragetaschen, Pizzakartons oder Becher für Kaffee, beim Abfüllen von Waren zur Überbringung an den Kunden notwendig sind. Der APV hat Ende Oktober 2008 entschieden, dass Versandverpackungen keine Serviceverpackungen, sondern Verkaufsverpackungen sind, die lizenziert werden müssen.
zum AnfangJa. Da es unter die Kategorie »Kunststoffe« fällt, muss auch Paketband lizenziert werden. Allerdings darf bei einem Anteil von fünf Prozent und weniger an einer Verpackung der geringere Fremdanteil stofflich zum Hauptanteil gerechnet werden.
Beispiel 1:
Sie verschließen einen Karton Paketband. Der Karton wiegt 350 g und Sie benötigen 1 m Paketband mit ca. 3 g. Damit beträgt der Fremdanteil weniger als ein Prozent, d. h. das Paketband wird als Karton gewertet und als PPK (Papier / Pappe / Karton) lizenziert.
Beispiel 2:
Sie verschließen einen Karton mit Paketband. Der Inhalt ist zusätzlich mit Luftpolsterfolie oder Luftkissen aus PE geschützt. Der Karton wiegt 350 g, die Luftpolsterfolie oder die Luftkissen wiegen 30 g. Sie benötigen 1 m Paketband mit ca. 3 g. Sie haben also 33 g Kunststoff und 350 g PPK verarbeitet. Der Fremdanteil beträgt mehr als fünf Prozent, deshalb müssen das Paketband und die Folie als Kunststoff gewertet und lizenziert werden.
Auch Polstermaterialien müssen lizenziert werden. Luftpolsterfolien beispielsweise müssen als Kunststoff, Zeitungen als PPK (Papier / Pappe / Karton) lizenziert werden. Zeitungen müssen deshalb lizenziert werden, weil sie Polstermaterialien sind und damit beim Endverbraucher als Verkaufsverpackung anfallen. Machen Kunststoff, Glas oder Blech weniger als fünf Prozent der Gesamtverpackung aus, werden sie zur Hauptstoffsorte gerechnet (siehe Frage 7, Beispiel 1).
zum AnfangGrundsätzlich muss jeder Karton lizenziert versendet werden. Wenn Sie sicher sind, dass der Karton bereits lizenziert ist, weil z. B. der Grüne Punkt aufgedruckt ist, brauchen Sie ihn jedoch nicht noch einmal zu lizenzieren. Die Identifikation einer bereits lizenzierten Verkaufsverpackung anhand eines Symbols wird ab dem 1. Januar 2009 aber schwierig, da die Kennzeichnungspflicht auf Verkaufsverpackungen entfällt. Schließlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass alle in Umlauf gebrachten Verkaufsverpackungen lizenziert sind. Wenn Sie einen Lizenznachweis erbringen oder eine Vollständigkeitserklärung abgeben müssen, müsste Ihnen bei nicht gekennzeichneten Kartons schriftlich bescheinigt werden, dass sie bereits lizenziert sind. Das wird in der Praxis kaum möglich sein.
zum AnfangGrundsätzlich sollte dies vertraglich geregelt werden. Da die Ware im Namen des Shop-Betreibers verschickt wird, ist dieser verantwortlich und muss der Lizenzierungspflicht nachkommen – es sei denn, die Verpackungsdienstleistung ist vertraglich anders geregelt.
zum AnfangJa. Auch importierte (also nicht lizenzierte) Kartons oder Verpackungsmittel, die direkt zum Endverbraucher gesendet werden und dort als Verkaufsverpackungen anfallen, müssen vom Importeur oder Händler, der die importierte Ware an Endverbraucher verschickt, lizenziert werden. Als Importe gelten in diesem Fall alle Waren, die nicht aus Deutschland kommen, also auch Waren aus EU-Ländern.
zum AnfangUm Ihnen die Lizenzierung abzunehmen, hätten wir Ihnen sehr gerne vorlizenzierte Kartons angeboten. Die LAGA hat uns jedoch einen Strich durch die Rechnung gemacht, indem sie Versandverpackungen als Verkaufsverpackungen und nicht als Serviceverpackungen eingestuft hat (siehe Fragen 5 und 6). Denn anders als bei Serviceverpackungen darf die Lizenzierungspflicht bei Verkaufsverpackungen nicht auf den Lieferanten oder Hersteller übertragen werden. Deshalb sollten Sie, wenn Ihnen jemand »lizenzierte Verpackungen« anbietet, ihn auf die LAGA-Entscheidung aufmerksam machen. Allerdings haben Sie Vorteile, wenn Sie Ihre Verpackungen selbst lizenzieren:
Grundsätzlich nicht. Sollten Sie allerdings, z. B. weil Sie eine Vollständigkeitserklärung abgeben müssen, verpflichtet sein, die Rücknahme und die Verwertung der 2008 in Umlauf gebrachten Menge an Verkaufsverpackungen nachzuweisen, empfehlen wir Ihnen, entsprechende Selbstentsorgermengen zu erwerben. Mit der Selbstentsorgerlizenz »beauftragen« Sie ein Unternehmen wie die Landbell AG, die von Ihnen bezahlten Mengen vom Markt zu nehmen. Für 2008 können Sie Mengen, die Sie selber zur Verwertung gegeben haben, z. B. selber verpresste Pappreste und Altkartonagen, anrechnen. Die Differenz zwischen den in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen und der Summe aller Wiegescheine der Entsorger ergibt die Menge für die benötigten Selbstentsorgerlizenzen.
Beispiel:
Sie bringen pro Jahr 60 to Kartonagen als Verkaufsverpackung in Umlauf. Sie sind verpflichtet, bis 1. Mai 2009 eine Vollständigkeitserklärung abzugeben und darin die Rücknahme und die Verwertung von 2008 darzustellen. Im Jahr 2008 haben Sie insgesamt 15 to Altpappe von einem Entsorger in Ihrem Lager abholen lassen und dafür eine Abrechnung erhalten. Die Rücknahme der übrigen 45 to können Sie allerdings nicht nachweisen. Wenn Sie nun eine Selbstentsorgerlizenz für 45 to erwerben, stellt Ihnen ein Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater die Vollständigkeitserklärung aus und Sie haben die gesetzlichen Auflagen erfüllt.
Sie »beauftragen« ein Unternehmen, die von Ihnen bezahlten Verpackungsmengen vom Markt zu nehmen und zu entsorgen. Für bestimmte Stoffgruppen (Kunstoffe, PPK) geben Sie bei Vertragsabschluss Werte an, die für die gesamte Vertragslaufzeit (ein bis zwei Jahre) gelten und nach denen abgerechnet wird. Wenn Sie mehr Verpackungsmaterial in Umlauf bringen, als Sie angegeben haben, erfolgt eine Nachberechnung. Wenn Sie weniger versenden, erhalten Sie in der Regel eine Gutschrift.
zum AnfangDie Landbell AG ist auf Händler mit kleineren Verpackungsmengen spezialisiert und ist auch ebay-Partner. Bei Landbell beträgt die Mindestvergütung für die beiden ersten Vertragsjahre 150,00 EUR (zzgl. Mehrwertsteuer). Neben den pauschalen Kosten (u. a. für die administrative Abwicklung) sind darin bereits die Freistellung von den Pflichten der Verpackungsverordnung zu einem Gegenwert von 25,00 EUR pro Jahr (bzw. 50,00 EUR für zwei Jahre) enthalten. Das reicht für bis zu 150 kg Pappe / Papier / Karton pro Jahr, also für etwa 500 mittlere Versandkartonagen. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Landbell AG.
zum AnfangBei der Landbell AG verlängert sich der Vertrag automatisch um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Vertragsende gekündigt wird. Der Vertrag muss also spätestens drei Monate vor Vertragsende gekündigt werden.
zum AnfangWenn jede Firma in der IHK-Datenbank auftauchen möchte und über eine eigene Umsatzsteuernummer verfügt, muss jede Firma einzeln einen Vertrag abschließen. Über einen entsprechenden Paketpreis kann im Einzelfall sicherlich mit dem Entsorger verhandelt werden. Wenn Sie als Dienstleister für andere Unternehmen Ware versenden, benötigen Ihre Kunden keine eigene Lizenzierung (siehe Frage 10). In diesem Fall können Sie über den abgeschlossenen Vertrag eindeutig nachweisen, dass die Lizenzgebühren für die von Ihnen angegebenen Werte entrichtet wurden.
zum AnfangJa. Jeder Vertragspartner von Landbell oder einem anderen Entsorger bekommt eine Vertragsnummer, die auch für die Vollständigkeitserklärung benötigt wird.
zum AnfangDer Entsorger stellt Ihnen ein Symbol zur Verfügung, das eindeutig zeigt, dass Sie Ihrer Lizenzierungspflicht für Verkaufsverpackungen nachgekommen sind. Bei Landbell ist dies der »Landbell Baum«. Dieses Symbol können Sie werbewirksam in Prospekten oder auf Ihrer Homepage einbinden. Es schreckt außerdem Abmahner ab. Grundsätzlich aber besteht ab 1. Januar 2009 keine Kennzeichnungspflicht mehr.
zum AnfangGrundsätzlich ja. Das kommt aber auf den Einzelfall an. Bitte fragen Sie bei Landbell nach.
zum AnfangDas ist noch nicht ganz klar. Es gibt zwei Szenarien für eine Prüfung: Bei einer staatlich-motivierten Prüfung durch das im jeweiligen Bundesland zuständige Amt für Umweltfragen wird höchstwahrscheinlich auf elektronischem Weg die IHK-Datenbank abgefragt. Hier sind Sie, wenn Sie einen Vertrag mit einem Entsorger abgeschlossen haben und über eine Lizenznummer verfügen, über ihre Umsatzsteuernummer eindeutig aufzufinden. Daneben sind stichprobenartige Kontrollen vor Ort denkbar. Das zweite Szenario für eine Prüfung ist die Rechtfertigung im Rahmen einer Abmahnung. In diesem Fall würden Sie vom Landesumweltamt aufgefordert, eine Vollständigkeitserklärung abzugeben. Diese kann digital über das Internet eingereicht werden und muss von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer mit digitaler Signatur testiert werden. Belege oder Kopien können nicht eingereicht werden.
zum AnfangJa. Die Umsatzsteuernummer ist notwendig, da sie in der IHK-Datenbank als Primärschlüssel verwendet wird. Über Ihre Umsatzsteuernummer sind Sie dort also eindeutig identifizierbar. Ohne Umsatzsteuernummer können Sie nicht in die Datenbank aufgenommen werden und können damit keinen Vertrag abschließen. Sollten Sie keine Umsatzsteuernummer haben, können Sie beim Bundesamt für Steuern kostenlos eine Nummer beantragen.
zum AnfangAm besten errechnen Sie die Lizenzmenge über Ihre Warenwirtschaft mit einem entsprechendem Vermerk. Ansonsten können Sie die Verpackungen auch wiegen und hochrechnen. Natürlich müssen Sie ab 1. Januar 2009 nicht über jeden verschickten Umschlag Buch führen, denn da Sie vermutlich immer wieder die gleichen Verkaufsverpackungen und Füllmaterialien verwenden, reicht es, wenn Sie folgende Fakten festhalten:
Von der Stückzahl ziehen Sie einen gewissen Prozentsatz an Auslandskunden und großgewerblichen Kunden, die per Definition nicht unter die Lizenzierungspflicht fallen, ab. Wichtig ist, dass die von Ihnen angegebenen Werte schlüssig und im Falle einer Prüfung nachvollziehbar sind. Niemand wird verlangen, dass Sie bis auf das letzte Gramm genau abrechnen, aber in etwa sollte die errechnete Menge stimmen. Nutzen Sie den Verkaufsverpackungsrechner auf der Homepage der Landbell AG.
Das Verpackungsgesetz unterscheidet folgende Stoffgruppen:
Luftpolsterversandtaschen sind keine Verbundstoffe, da sie stofflich sauber getrennt werden können. Deshalb werden sie getrennt nach Stoffen (PPK und Kunststoff) abgerechnet. Als Faustregel gilt: 60% PPK (Papier / Pappe / Karton) und 40% Kunststoff.
zum AnfangSollte sich Ihr Geschäft anders als erwartet entwickeln, können Sie bis zum 10. September des Vertragsjahrs Ihre Verpackungsmengen anpassen. Danach können bei den meisten Entsorgen Abweichungen nur noch bis zu +/- 25% der vereinbarten Menge gemeldet werden.
zum AnfangAm Jahresanfang müssen Sie Ihrem Entsorger die Menge an Verkaufsverpackungen melden, die Sie vermutlich vom 1. Januar bis 31. Dezember des Jahres in den Umlauf bringen werden.
Bis September sollten Sie kontrollieren, ob die Prognosewerte stimmen oder ob die Werte angepasst werden müssen.
Bis 31. Januar des Folgejahres teilen Sie Ihrem Entsorger die tatsächlich in Verkehr gebrachte Verpackungsmenge mit. Danach wird abgerechnet.
Dann rechnet Ihr Entsorger die bei Vertragsabschluss festgelegten Mengen ab und setzt diese Menge als Jahresprognosemenge für das Folgejahr ein.
zum AnfangWenn Sie kleinere oder leichtere Kartonagen verwenden, verringert sich das Gewicht des Kartons und die Lizenzgebühr.
Unser Tipp:
Laut Gesetz müssen Verkaufsverpackungen immer lizenziert sein. Das heißt umgekehrt: Sie dürfen keine unlizenzierten Verkaufsverpackungen versenden. Wer sich nicht daran hält, kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EUR belegt werden. Außerdem verhalten Sie sich wettbewerbswidrig und können Opfer von Abmahnungen werden. Schließlich können laut Verpackungsverordnung die Betreiber und Lizenznehmer der Dualen Systeme Sie auf Schadensersatz verklagen, wenn Sie nichtlizenzierte Verpackungen verschicken und Ihre Kunden sie trotzdem in die Behältnisse der Dualen Systeme (Gelber Sack, Papiertonne, etc.) werfen.
zum AnfangNein. Die Verpackungsverordnung ist bereits 1992 in Kraft getreten. Die 5. Novelle ist am 5. April 2008 mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger rechtskräftig geworden und ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Seitdem ist die Lizenzierung von Verkaufsverpackungen also Pflicht. Daran wird auch die Petition nichts ändern.
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