Revisionen
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Rechtswissenschaft. Schweiz. Stadt und Kanton Bern. Sammelband. [Fellenberg, David oder Daniel]; bzw.: Mutach, Samuel; bzw.: 2 Anonym. 1. Der Statt Bern vernüwerte Grichts-Satzung; 2. Substantzlicher Underricht / Von Gerichts- und Rechts-Sachen [etc.]; 3. Der Statt Bern Chorgrichts Satzung. Umb Ehsachen: Huerey, und Ehbruchs-Straff: Anstell- und Erhaltung Christenlicher Zucht und Ehrbarkeit / und was zur selben gehörig. Zu Statt und Land zugebrauchen [sic]; 4. Erneuerte Straff-Gesatz, Die Hurey und den Ehebruch betreffend. Zusammt der Verordnung, wie in diesen Fällen zu verfahren. 1. Getruckt zu Bern / Jm Jar / 1615; 2. Gedruckt zu Bern, In Verlag dess Author, und zu finden bey Daniel Tschiffeli 1709; 3. Gedruckt zu Bern, Bey Georg Sonnleitner 1667; 4. Bern, In Hoch-Obrigkeitlicher Truckerey 1712.
Bedeutende Sammlung hervorragender früher Berner Rechtsschriften. - Teil 1 mit Druckvermerk a. letzter Seite 'Getruckt zu Bern / by Abraham Weerlj / bestelten Buchtrucker / MDCXV'. - Teil 2 (Mutach) mit Untertitel "Worinnen nach dem Methodo der Justinianischen Institutionen / so weit sich hat thun lassen / der Statt Bern fürnehmste Justiz-Gesatz und Ordnungen eingebracht werden / auch wo über eine Materi die Bernischen Gesatz keine Meldung thun / kürtzlich beygefügt wird / was die allgemeinen Rechten darüber versehen. Denen so in dem Studio Juridico einen Anfang machen wollen / zu etwelcher Anleitung und Erliechterung [sic] / zusammen getragen Durch Samuel Mutach / Land-Vogt zu Trachsellwald [sic]." -- Das Rechtswesen im Stande Bern scheint vor der Mediation (1803) entsprechend seiner politischen Struktur ausserordentlich dispers; eine Kodifikation, wie man sie heute begreift, erfolgte erst relativ spät in den 1820er Jahren (und darüber hinaus) nach dem Vorbild des österreichischen bürgerlichen Gesetzbuches von 1811. (vgl. Huber 1, 1886, p. 54; zum OeAGB s. A. Egger, Kommentar 1, 1911, p. VI f.). Zuvor waren eigentlich nur sporadische Systematisierungen vorgenommen und auch gedruckt worden. 1539 verfasste Stadtschreiber Hans von Rütti ein erstes solches Gesetzbuch, das möglicherweise nur handschriftlich und in entsprechenden Kopien vorlag. 1614 erfolgte eine Umarbeitung desselben, verfasst gem. R. Feller von Daniel Fellenberg, mit Druckdatum 1615 (Feller 3, 1955, p. 479 f. Oft wird auch Johannes Steck als Bearbeiter genannt. HBLS: "Seine Autorschaft an der Stadtsatzung von 1615 wurde neuerdings bestritten"). H. Kaspers (Vom Sachsenspiegel zum Code Napoleon. 1961, p. 51 f.), vielleicht nicht in allem völlig a jour ('Johann Stek'), gibt jedenfalls an: "Im Druck erscheint ausser verschiedenen Einzelbestimmungen erst die vorliegende 'erneuerte Gerichtssatzung'". 1682 und 1744 wurden Revisionen angeregt, die Gerichtssatzung blieb aber bis zur nachmaligen Neuversion von Sigmund Ludwig Lerber aus dem Jahre 1761/1762 in Kraft. Diese erhielt bis 1790 neun Ergänzungen (Feller, op. cit. p. 480) und erfuhr zudem in den Jahren 1788 und 1810 kleinere Revisionen. - "Die Rechtsquellen der Berner Unterthanenlande sind von einer so grossen Vielgestaltigkeit und Reichhaltigkeit, dass wir es uns versagen müssen, alle erhaltenen Rechte hier aufzuführen." (zum Überblick und zit. Huber 4, 1893, 133 f.; relativ ausführlich Feller, op. cit. pp. 472 ff.; vgl. auch H. Kapers et al., loc. cit.). - Das HBLS nennt abweichend von Feller (in: Geschichte Berns, im Register mit Daniel I) als Bearbeiter David von Fellenberg (1587-1628): des Gr. Rats 1610, Schultheiss in Thun 1614, des Kleinen Rats 1621, [..], oft Gesandter, beteiligte sich an der Revision der Berner Gerichtssatzung, sowie der 'Lois et statuts du Pays de Vaud', was so auch von B. Braun-Bucher im aktuellen HLS dargestellt wird: "Als Jurist war er massgeblich an den Revisionen des Stadt- und Landrechts beteiligt, u.a. der bernischen Stadtsatzung (Druck 1615), die [..] zum subsidiären Landesrecht wurde". -- Ad 2.: Das Werk von Samuel Mutach (1666-1734; Feller: "einer der besten Juristen Berns") ist ein eigenständiger wissenschaftlicher Titel. "Er hatte in der Stille von Trachselwald sein Lehrbuch 'Substanzlicher Unterricht [..]' verfasst und 1709 veröffentlicht." (Feller 3, 1955, p. 273 f.). -- Ad. 3.: Die Chor- (oder Ehe-) Gerichtssatzung von 1667 ist eine aktualisierte Neuauflage der Ausgabe von 1634, und "Von Newem in Truck verfertiget under der enderung / so der Huerey- und Ehebruch-Straff halb / Ao. 1652 und 1658. gemacht worden." (letzte Zeilen von Bl. 3, r.). - Huber äussert abschliessend zur bernischen Gerichtssatzung: "Neben dieser [..] stand eine besondere Ehe- und Sittengesetzgebung mit den Chorgerischtssatzungen, die in verschiedenen Recensionen 1529, 1587, 1601, 1634, 1667, 1743 und 1787 aufgestellt worden sind. Sie schliessen sich inhaltlich an das Recht der andern reformierten Stände an. Für das Privatrecht sind sie von Bedeutung betreffend Verlöbnis, Eheschliessung und Ehescheidung." (4, 133). -- Ad. 4.: Die 'Erneuerte Straff-Gesatz' von 1712 revidiert und spezifiziert Artikel zu Prostitution ("Huerey") und Ehebruch der Chorgerichts-Satzung von 1667: "Demnach [..] Wir aber seit dieser Zeit erfahren müssen, dass solche Gsatz und Ordnungen, durch die erwachsene Bosheit der Menschen, zu übelem Missbrauch den Anlass gegeben; Welches dann Uns verursachet, dieselbige, nach Regimentischer Form, überschauen zu lassen, um folglich das Eint- und Andere also einzurichten, dass dardurch die Sünd der Hurey und Ehebruchs [..] abgestrafft [..] werde: Dass darauff [..] hin Wir die in hievoriger Chor-Grichts-Satzung enthaltene Straff-Gesatz wider die Hurey und Ehebruch, auch anderer beyläuffigen Sachen [..] abgeänderet und eingerichtet [..] wird [etc.]." (pp. 4 f.). - In dieser Fassung findet sich auch das bei Huber (4, 1893, p. 535 mit Fussnote 16 und 536 mit Fussnote 17, sowie 1, 1886, pp. 514 ff.) geschilderte Verfahren bei Vaterschaftsermittlungen, das sog. Geniessverhör: die Schwangere solle den Vater des Kindes angeben, "und wann er der Anklag nicht geständig, beeydigte [..] Manns-Persohnen, sich bey ihrer Genisst einfinden, und alsdann über die Wahrheit ihrer Anklägt, in ihren Geburts-Schmertzen, examiniert, hiemit der wahre Vatter an Tag gebracht werden könne". (etc.; Straff-Gesatz pp. 26 ff., zit. p. 27). "Die hiebei gemachten Angaben der gebärenden Mutter werden als ganz besonders glaubwürdig betrachtet." (Huber 4, p. 514). "Wann aber [..] der also angegebene Vatter das Kind nicht für das seinige erkennen wolte, so soll ein solcher, wann er sonst guten Luemdens ist, zu dem Purgations-Eyd gehalten werden." (etc. Straff-Gesatz p. 27; "Der Eid wird regelmässig der Klägerin auferlegt, unter Umständen aber auch als Reinigungseid dem Beklagten." Huber 1, p. 515 und ff., wo weitere Ausführungen zum Thema Eid und Eideslast in diesem Zusammenhang gemacht werden, sowie 4, pp. 529 ff. 'Die Rechtsverhältnisse der unehelichen Kinder'). -- Besitzervermerk 'B. Tillmann, Advokat' (im 19. Jahrhundert ausgestorbene Familie der Stadt Bern. s. HBLS).
4 div. Titel in 1 Band. 8° (ca. 21.5 x 18 cm). Gest. Falt-Titelblatt, 1 Bl., 216 num. Bll. (Blattzählweise), 32 Bll. (Register) + 6 Bll., 228 SS., 11 Bll. (Register) + 3 Bll., 58 SS., 4 Bll. (Register) + 30 SS. Perg. d. 18. Jhs. (etwas fleckig, Rücken mit eher unbedeutendem feinem Querriss, Vorderkanten partiell angeplatzt) mit hs. Rückenbeschriftung. Grosser allegorischer Falt-Titel (ca. 32 x 20.5 cm; etwas gebräunt und stockfleckig) mit Titelschrift in Rot und Schwarz, grosse gest. Falttf. 'Arbor sanguinitatis / Baum der Blutsverwandtschaft' (ca. 34 x 40 cm) in Teil 1, unterschiedliche gest. Titelvignetten, etwas gest. Buchschmuck, teilw. grosse dekorative Initialen (bis ca. 5 x 5 cm) in Teil 1. Seiten durchgehend unterschiedlich etwas gebräunt und (eher marginal und blass) stockfleckig, Vorsatz mit altem Besitzervermerk, Alters-, eher weniger Gebrauchsspuren. Gesamthaft recht gutes und gepflegtes Exemplar.
[SW: Jurisprudenz. Recht. Gerichtssatzung. Kantonales städtisches Gesetz. Gesetzeswerk. Kantonale Gesetze. Gesetzeserlasse. Justiz. Zivilrecht. Zivilgesetz. Zivilgesetze. Obligationenrecht. Verwaltung. Administration. Institutionen. Gerichte. Ehegericht. Ehegerichte. Strafgericht. Strafgerichte. Gerichtspraxis. Untersuchung. Untersuchungsmethoden. Urteil. Gerichtsurteil. Gerichtsurteile. Strafe. Drakonische Strafen. Körperstrafe. Körperstrafen. Züchtigung. Strafmass. Strafmassnahmen. Strafmethoden. Todesstrafe. Erlasse. Gesetzeserlasse. Dekrete. Abschiede. Gesetzeswerk. Rechtswissenschaft. Rechtsverständnis. Rechtsauffassung. Rechtssystem. Strafende Gerechtigkeit. Geschichte. Rechtsgeschichte. Histoire. Droit civile. Loi. Lois. Constitution. Constitutionnel. Constitutionnelle. Institutions. Law. Laws. Civil right. Rights. Justice. Constitutional. Science. Sciences. History. Giurisprudenza. Giustizia. Giudizio. Diritto. Legge. Codice. Legislazione. Decisione. Costituzione. Amministrazione. Istituzione. Schweiz. Suisse. Svizzera. Switzerland. Republique. Republic. Berne.]
Stuckenschmidt, H.H. Schöpfer klassischer Musik, Siedler Verlag, ca. 1970
sehr gut erhalten
HC gb m Oschutzumschl., Bildnisse und Revisionen, Inhalt: Bach, Mendelssohn-Bartholdy, Beethoven, Brahms, Bruckner, Chopin, Händel, Liszt, Mahler, Mozart, Offenbach, Reger, Schubert, Schumann, Strauss, Verdi, Wagner, Wolf, zahlreiche Abbildungen, 220 S
[SW: Musik, Bildnisse, Revisionen]
Instruction zur Ausführung der Verordnung vom 14. October 1844 wegen periodischer Revisionen des Grundsteuer-Katasters in beiden westlichen Provinzen Rheinland und Westfalen (Preußen) Münster, F.C. Brunn'sche Buchdruckerei, 1859
gr. 8°, 34, OBroschur, , Seiten blassfleckig, in mehr als gutem ordentlichen Zustand. Inhalt: Verordnung; Einleitung; Von den Vorbereitungen zur Special-Revision; Von dem bei der Revision selbst zu beobachtenden Verfahren; Von den Untersuchungen und Entscheidungen der Beschwerden gegen die Resultate der Revision; Formulare Anlage A bis F.
[SW: Jura, Steuern, Grundsteuern, Kataster, Revision, Revisionen, Provinzverwaltung, Gemeindeverwaltung, Preußen, Westliche Provinzen, Rheinland, Rheinlande, Westfalen]
Turyn, Alexander. The Byzantine manuscript tradition of the tragedies of Euripides. REPRINT. invariata dell'ed. Urabana, Ill., 1957. Rom, "L'Erma" di Bretschneider, 1970. ; fester Einband / hard cover
Als Ziel dieser Publikation benennt Turyn die Erforschung aller byzantinischen Revisionen von Euripides-Texten und die Veränderungen, die sie im Ursprungstext von Euripides bewirkten, sowie die Überprüfung der Manuskripte, die diese Revisionen enthielten. - The Triclinian Edition of Euripides - The Scholia of maximus Planudes - The Moschopulean, Thoman and Triclinian Recension, The late Byzantine Dyad of Euripides, The Euripidean manuscripts L and P, and the Triclinian revision of fifteen plays of Euripides, A survey of the veteres of Euripides, Apographs of extant manuscripts u.a.m. - Auf dem Rücken goldgeprägt die Reihen-Nr. 15 und "L'ERMA" [di Bretschneider], Abkürzung für die bekannte, seit 1945 in Rom ansässige und immer noch tätige deutsche Verlagsbuchhandlung und Fachbuchhandlung für Altertumswissenschaften,"Libreria Editrice Romana Monumenti e Arte". - Gutes, sauberes Exemplar
X, 415, XXIV S. (= Studia philologica,16). Schwarzer Kunstledereinband mit 4 falschen Bünden und dunkelgrünem, goldgeprägt. Rückenschild.
[SW: Altphilologie; Antik Art; Schauspiel]




