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Verlag: GRIN Publishing, 2015
ISBN 10: 3656935130ISBN 13: 9783656935131
Anbieter: medimops, Berlin, Deutschland
Buch
Gut/Very good: Buch bzw. Schutzumschlag mit wenigen Gebrauchsspuren an Einband, Schutzumschlag oder Seiten. / Describes a book or dust jacket that does show some signs of wear on either the binding, dust jacket or pages.
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ISBN 10: 3890852971ISBN 13: 9783890852973
Anbieter: medimops, Berlin, Deutschland
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Verlag: (Metronome) 1980, 1980
Anbieter: Versandantiquariat Rainer Wölfel, Wörthsee, Deutschland
Album-Cover. Gewicht in Gramm: 900.
Verlag: Melosmusik GS 101. 1978., 1978
Anbieter: Antiquariat Les-art, Burgstetten, Deutschland
LP 30 cm. Farbig illustriertes OCover. Cover sehr gut. Platte tadellos. Erstpressung. Schwab spielt Cappriccios, Divertimenti und Miniaturen von Ferdinando Carulli, Mauro Giuliani, Mattheo Carcassi und Emilia Giuliani. Sprache: de.
Verlag: Ring Musik S 5221-13, Frankfurt, 1979
Anbieter: ANTIQUARIAT H. EPPLER, Karlsruhe, Deutschland
Buch
Zustand: Gut. (= Filmvertonungsplatte, Movie Maker`s Music; Solo-Gitarre, vielseitige Verwendungsmöglichkeiten). Vinyl (Zustand: near mint; Cover: near mint). Sprache: Englisch, Genre: Stage & Screen.
Verlag: Weinberger Musikverlag
Anbieter: Smartbuy, Einbeck, Deutschland
Noten. Zustand: Neu. Neuware Deutsch.
Verlag: Jüngling, 1986
ISBN 10: 3889470483ISBN 13: 9783889470485
Anbieter: Sigrun Wuertele buchgenie_de, Altenburg, Deutschland
Buch Erstausgabe
Zustand: gut - gebraucht. 1. Aufl. Taschenbuch Guter altersbedingter Zustand, ohne Namenseintrag Ausgabe 1986 Zustand: 3, gut - gebraucht, Taschenbuch Jüngling 1. Aufl, 1986 , Aktuelles Gaststättenrecht. Ein Ratgeber für die Praxis. Mit Musterentscheidungen, Formularen und Textbausteinen, Schwab, Siegfried.
Noten. Zustand: Neu. Neuware 8 pp. Deutsch.
Verlag: GRIN Verlag, 2010
ISBN 10: 3640529707ISBN 13: 9783640529704
Anbieter: AHA-BUCH GmbH, Einbeck, Deutschland
Buch
Taschenbuch. Zustand: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Erklärung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer könne zu Hause bleiben oder sei von der Arbeitspflicht entbunden, genügt nicht, um den Urlaubsanspruch zum Erlöschen zu bringen. Die zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs erforderliche Erklärung muss hinreichend deutlich erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs von der Arbeitspflicht befreit wird. Der Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Voll- oder Teilurlaubs erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. 7 Abs. 3 und 4 BUrlG ist im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern nach den Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG gemeinschaftsrechts-konform fortzubilden.
Verlag: GRIN Verlag, 2009
ISBN 10: 3640354273ISBN 13: 9783640354276
Anbieter: AHA-BUCH GmbH, Einbeck, Deutschland
Buch
Taschenbuch. Zustand: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,0, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach sich ein Drittstaatsangehöriger, der der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, vor seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben muss, um sich auf die Bestimmungen dieser Richtlinie berufen zu können.Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG ist dahingehend auszulegen, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der der Ehegatte eines Unionsbürgers, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, ist und diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen dieser Richtlinie unabhängig davon berufen kann, wann oder wo ihre Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist.Der EuGH soll auf Ersuchen des irischen High Court im Vorabentscheidungsverfahren klären, unter welchen Voraussetzungen Drittstaatsangehörige, die mit EU-Bürgern verheiratet sind, das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU haben. Das Vorabentscheidungsersuchen wurde auf Grund der Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17.04.2008 dem beschleunigten Verfahren unterworfen.
Verlag: GRIN Verlag, 2010
ISBN 10: 3640748050ISBN 13: 9783640748051
Anbieter: AHA-BUCH GmbH, Einbeck, Deutschland
Buch
Taschenbuch. Zustand: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, , Sprache: Deutsch, Abstract: !Der Staat ist ein Rechtskonstrukt nicht Mythos; an der Gestaltung nehmen die Staatsangehörigen durch die in Bund, Ländern und Gemeinden gewählten Repräsentanten teil (Erich Röper. Um einem Europa der Bürger näher zu kommen, bedarf es, woran zu arbeiten lange versäumt wurde: der Ausbildung einer europäischen Identität, aus welcher allein die Bereitschaft zur Einordnung in einen Staatenverbund erwachsen kann (Hans Hugo Klein).'Das Grundgesetz ermächtigt mit Art. 23 GG zur Beteiligung und Entwicklung einer als Staatenverbund konzipierten Europäischen Union. Der Begriff des Verbunds erfasst eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän bleibender Staaten, die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt ausübt, deren Grundordnung jedoch allein der Verfügung der Mitgliedstaaten unterliegt und in der die Völker - das heißt die staatsangehörigen Bürger-der Mitgliedstaaten die Subjekte demokratischer Legitimation bleiben. Der Prüfungsmaßstab für das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon bestimmt sich durch das Wahlrecht als grundrechtsgleiches Recht (Art. 38 Abs. 1 S. 1 i.V. mit Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG). Das Wahlrecht begründet einen Anspruch auf demokratische Selbstbestimmung, auf freie und gleiche Teilhabe an der in Deutschland ausgeübten Staatsgewalt sowie auf die Einhaltung des Demokratiegebots einschließlich der Achtung der verfassungsgebenden Gewalt des Volkes. Die Prüfung einer Verletzung des Wahlrechts umfasst in der hier gegebenen prozessualen Konstellation auch Eingriffe in die Grundsätze, die Art. 79 Abs. 3 GG als Identität der Verfassung festschreibt. Art. 38 Abs. 1 GG gewährleistet jedem wahlberechtigten Deutschen das Recht, die Abgeordneten des Deutschen Bundestags zu wählen. Mit der allgemeinen, freien und gleichen Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestags betätigt das Bundesvolk seinen politischen Willen unmittelbar. Es regiert sich regelmäßig mittels einer Mehrheit (Art. 42 Abs. 2 GG) in der so zu Stande gekommenen repräsentativen Versammlung. Aus ihr heraus wird der Kanzler- und damit die Bundesregierung - bestimmt; dort hat er sich zu verantworten. Die Wahl der Abgeordneten ist auf der Bundesebene des vom Grundgesetz verfassten Staates die Quelle der Staatsgewalt - diese geht mit der periodisch wiederholten Wahl immer wieder neu vom Volke aus (Art. 20 Abs. 2 GG). Das Wahlrecht ist der wichtigste vom Grundgesetz gewährleistete subjektive Anspruch der Bürger auf demokratische Teilhabe (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG).
Verlag: GRIN Verlag, 2010
ISBN 10: 3640748123ISBN 13: 9783640748129
Anbieter: AHA-BUCH GmbH, Einbeck, Deutschland
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Taschenbuch. Zustand: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,0, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim, Sprache: Deutsch, Abstract:12 TzBfG regelt die Arbeit auf Abruf, auch kapitalorientierte variable Arbeitszeit genannt12 Abs. 1 S. 2 TzBfG erfordert die Festlegung einer Mindestdauer der wöchentlichen und der täglichen Arbeitszeit. Die Arbeitsvertragsparteien können wirksam vereinbaren, dass der Arbeitnehmer über die vertragliche Mindestarbeitszeit hinaus Arbeit auf Abruf leisten muss.Mit der Vereinbarung von Arbeit auf Abruf, die über eine vertragliche Mindestarbeitszeit hinausgeht, verlagert der Arbeitgeber abweichend von615 BGB einen Teil seines Wirtschaftsrisikos auf den Arbeitnehmer. Bei der Angemessenheitsprüfung sind das Interesse des Arbeitgebers an einer Flexibilisierung der Arbeitszeitdauer und das Interesse des Arbeitnehmers an einer festen Regelung der Dauer der Arbeitszeit und der sich daraus ergebenden Arbeitsvergütung angemessen zum Ausgleich zu bringenDie bei einer Vereinbarung von Arbeit auf Abruf einseitig vom Arbeitgeber abrufbare Arbeit des Arbeitnehmers darf nicht mehr als 25% der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen.Bei einer ergänzenden Vertragsauslegung ist darauf abzustellen, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Klausel bedacht hätten. Zur Feststellung des mutmaßlichen Parteiwillens ist die tatsächliche Vertragsdurchführung von erheblicher Bedeutung. Sie gibt Aufschluss über das von den Parteien wirklich Gewollte.Ein Abrufarbeitsverhältnis i.S.d12 TzBfG liegt vor, wenn im Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nur auf einen bestimmten Zeitraum bezogen festgelegt wird und der Arbeitgeber nach billigem Ermessen entscheiden kann, wie viel Arbeit er zu welchem Zeitpunkt in Anspruch nehmen will. Arbeit auf Abruf kann mit jedem ArbN, also auch mit Leiharbeitnehmern vereinbart werden. Unerheblich ist, ob sie einen rechtlichen Sonderschutzstatus haben (z. B. stillende Mutter oder Schwerbehinderter) vgl. Boecken, RN 13. Abrufarbeitsverhältnisse sind durch die zeitliche Dispositionsbefugnis des ArbG und die angemessene Verfügbarkeit des ArbN geprägt. Das Weisungsrecht des ArbG zur Konkretisierung der Arbeitszeit muss der ArbG nach billigem Ermessen ausüben. Der ArbG kann flexibel und nach Arbeitsanfall die Arbeitsleistung abrufen.
Verlag: GRIN Verlag, 2009
ISBN 10: 3640443179ISBN 13: 9783640443178
Anbieter: AHA-BUCH GmbH, Einbeck, Deutschland
Buch
Taschenbuch. Zustand: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,0, Duale Hochschule Baden-Württemberg, Ravensburg, früher: Berufsakademie Ravensburg (Fachrichtung Öffentliche Wirtschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann. Diese Bestimmungen stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.
Verlag: GRIN Verlag, 2009
ISBN 10: 3640475100ISBN 13: 9783640475100
Anbieter: AHA-BUCH GmbH, Einbeck, Deutschland
Buch
Taschenbuch. Zustand: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,1, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Diskussion um die umweltpolitische Funktion, die rechtliche Stellung und die Funktion des Umweltschutz-Beauftragten im Betrieb und damit das Spannungsverhältnis Ökonomie und Ökologie dauert an, obwohl es den Betriebsbeauftragten für Umweltschutz schon seit mehr als 20 Jahren gibt, Schwab, Aufgaben und Stellung des Betriebsbeauftragten für Umweltschutz. Eigenüberwachung durch Betriebsbeauftragte ist Selbstkontrolle in Ersetzung von staatlicher oder staatlich beauftragter Fremdkontrolle. Eigenverantwortliches Handeln der Betriebe ist im Ergebnis wirksamer als hoheitliche Detailregelungen, die den notwendigen kreativen Spielraum für das Umweltmanagement im Betrieb zumindest nicht fördern. Schließlich ist innere Überzeugung eine bessere Motivation als äußere Kontrolle. Dies gilt freilich nur bei verantwortungsbewusstem Handeln, also nur dann, wenn die freiwillige Selbstkontrolle sachgerecht durchgeführt wird und die Ergebnisse betrieblicher Erhebungen und Umweltrisikoprüfungen auch in konkreten Handlungsanweisungen für Planung, Organisation und Produktion umgesetzt und nicht vom Streben nach ökonomischer Effizienz verdrängt werden. Der besondere Kündigungsschutz nach55 Abs. 3 KrW-/AbfG iVm.58 Abs. 2 BImSchG setzt die Bestellung des Arbeitnehmers zum Betriebsbeauftragten für Abfall (Abfallbeauftragten) voraus. Die Bestellung kann auch im schriftlichen Arbeitsvertrag enthalten sein.
Verlag: GRIN Verlag, 2010
ISBN 10: 3640516931ISBN 13: 9783640516933
Anbieter: AHA-BUCH GmbH, Einbeck, Deutschland
Buch
Taschenbuch. Zustand: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,0, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Änderungskündigung ist eine ordentliche Kündigung, die wegen ihrer Gestaltungswirkung eindeutig, klar und bestimmt formuliert sein muss. Sie ist ein Druckmittel in der Hand des ArbG, die vertraglich geregelten Arbeitsbedingungen nach seinen Vorstellungen zu ändern. Die Änderungskündigung enthält als zweiaktiges Rechtsgeschäft zwei Willenserklärungen, die Kündigungserklärung und das Änderungsangebot. Für sie gilt das Schriftformerfordernis des623 BGB, das auch das Änderungsangebot umfasst. Die Kündigung ist aufschiebend bedingt durch die Ablehnung des Änderungsangebots des ArbN bzw. auflösend bedingt mit der vom ArbG gewünschten Änderung. Der ArbG kann das Änderungsangebot und die Kündigung miteinander in einer Änderungskündigung verbinden. Eine 'überflüssige' Änderungskündigung ist wegen der damit verbundenen Bestandsgefährdung unverhältnismäßig mit der Folge der Unwirksamkeit, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot nicht angenommen hat.
Verlag: GRIN Verlag, 2010
ISBN 10: 3640529685ISBN 13: 9783640529681
Anbieter: AHA-BUCH GmbH, Einbeck, Deutschland
Buch
Taschenbuch. Zustand: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,1, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Eine Arbeitnehmerin verletzt ihre arbeitsvertragliche Mitteilungs- und Aufklärungspflicht nicht, wenn sie ihrem Arbeitgeber einen Einblick in die Akten eines gegen sie geführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens verweigert.Dies gilt auch für eine Tendenzträgerin (Redakteurin) einer Zeitung. Ein Tendenzträger kann seine vertraglichen Rücksichtnahmepflichten verletzen, indem er sich gegen eine Veröffentlichung in der Presse des eigenen Arbeitgebers mit einer Gegendarstellung wendet und sich diese als eine unverhältnismäßige Reaktion auf einen Pressebericht darstellt. Indizien für eine unverhältnismäßige Reaktion auf Grund einer Gegendarstellung können sich aus einer fehlenden Berechtigung der Gegendarstellung oder wegen eines fehlenden zumutbaren innerbetrieblichen Abhilfeversuchs in Form eines Richtigstellungsverlangens ergeben. Unverhältnismäßig kann die Reaktion auch dann sein, wenn das Gegendarstellungsrecht dazu genutzt wird, tendenzwidrige Meinungen kundzugeben oder wissentlich oder leichtfertig die Veröffentlichung durch unwahre Tatsachenbehauptungen veranlasst wird. Eine solche Veröffentlichung indiziert bei einem Redakteur und Tendenzträger eine besonders gravierende Pflichtverletzung, da sie zu einem Verlust der Glaubwürdigkeit des Arbeitgebers führen kann.Ein Tendenzträger ist verpflichtet, sowohl bei der Arbeitsleistung als auch im außerdienstlichen Bereich nicht gegen die Tendenz des Unternehmens zu verstoßen. Er hat sich auch außerdienstlich solcher Äußerungen und Handlungen zu enthalten, die der Tendenz des Unternehmens nachhaltig zuwiderlaufen und damit betriebliche Interessen des Unternehmens erheblich berühren.In einem Tendenzarbeitsverhältnis können bestimmte Sachverhalte für eine Auflösung ausreichen, die in einem anderen Arbeitsverhältnis nicht hinreichend wären. Allerdings rechtfertigt allein die Tendenzträgereigenschaft eine Auflösung nicht, eine 14 Abs. 2 S.2 KSchG entsprechende Vorschrift für Tendenzträger kennt das Kündigungsschutzgesetz nicht.
Verlag: GRIN Verlag, 2010
ISBN 10: 3640751337ISBN 13: 9783640751334
Anbieter: AHA-BUCH GmbH, Einbeck, Deutschland
Buch
Taschenbuch. Zustand: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, , Sprache: Deutsch, Abstract: Das Entgeltfortzahlungsgesetz konkretisiert das Sozialstaatsprinzip und ist Ausdruck dessen, was eine gerechte Sozialordnung leisten soll. Da die Arbeitskraft für viele Menschen die materielle Lebensgrundlage begründet, kommt dieser Personenkreis in Existenznot, wenn er durch eine unverschuldete Krankheit nicht in der Lage ist, seine Arbeitskraft anzubieten. Nach den allgemeinen Regeln über die Leistungsstörung im gegenseitigen Vertrag würde der ArbG von der Pflicht zur Lohnzahlung frei werden. In einer Kombination sozialrechtlicher Ansprüche des ArbN gegenüber der Krankenversicherung und arbeitsrechtlicher Ansprüche auf Lohnfortzahlung gegenüber dem ArbG.3 Abs. 1 regelt den Grundsatz der Entgeltfortzahlung nach einer Wartezeit von vier Wochen3 Abs. 3 EFZG, Feichtinger3 RN 179ff. Erkrankt der ArbN während der Wartezeit erhält er nur dann Entgeltfortzahlung, wenn die in der Wartezeit auftretende Arbeitsunfähigkeit über den Vierwochenzeitraum hinaus andauert.3 Abs. 3 stellt ausschließlich auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses ab. Durch die sozialversicherungsrechtlich vorgesehene Wiedereingliederung als Maßnahme der Rehabilitation nach74 SGB V entsteht keine Arbeitspflicht zur Arbeitsleistung. Dem Mitarbeiter wird vielmehr die Gelegenheit gegeben, seine Arbeitsfähigkeit bei quantitativ reduziertem Arbeitsvolumen zu testen. Besteht zwischen mehreren Arbeitsverhältnissen der Arbeitsvertragsparteien ein enger sachlicher Zusammenhang, wir mit dem neuen Arbeitsverhältnis nicht erneut eine Wartefrist ausgelöst.3 EFZG gilt auch für kurzfristig und geringfügig Beschäftigte, d. h. also für Aushilfs- und Teilzeitarbeitnehmer. Der Entgeltfortzahlungsanspruch setzt voraus:1. Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses2. Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit3. Fehlendes Verschulden.
Verlag: GRIN Verlag, 2010
ISBN 10: 3640521587ISBN 13: 9783640521586
Anbieter: AHA-BUCH GmbH, Einbeck, Deutschland
Buch
Taschenbuch. Zustand: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering.
Verlag: GRIN Verlag, 2010
ISBN 10: 3640517822ISBN 13: 9783640517824
Anbieter: AHA-BUCH GmbH, Einbeck, Deutschland
Buch
Taschenbuch. Zustand: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,0, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Kündigt der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer in Kenntnis von dessen Schwerbehinderteneigenschaft, so kann dieser das Fehlen der nach 85 SGB IX erforderlichen Zustimmung bis zur Grenze der Verwirkung jederzeit geltend machen, wenn ihm eine entsprechende Entscheidung der zuständigen Behörde nicht bekannt gegeben worden ist ( 4 Satz 4 KSchG). Ist dem Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers bzw. dessen Gleichstellung nicht bekannt und hatte der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamts folglich auch nicht beantragt, so muss sich der Arbeitnehmer - zur Erhaltung seines Sonderkündigungsschutzes nach 85 SGB IX - innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung auf diesen Sonderkündigungsschutz berufen. Der besondere Kündigungsschutz der 85 ff SGB IX gilt für alle Arten von Kündigungen (Beendigungs-, Änderungskündigung, Kündigung im Insolvenzverfahren etc.) durch den Arbeitgeber.
Verlag: GRIN Verlag, 2009
ISBN 10: 3640474457ISBN 13: 9783640474455
Anbieter: AHA-BUCH GmbH, Einbeck, Deutschland
Buch
Taschenbuch. Zustand: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,1, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Verfassungsbeschwerde dient als subjektiv-öffentliches Verfahrensrecht dem Individualrechtsschutz des Bürgers gegen Grundrechtsverletzungen und sichert damit die unmittelbare Geltung der Grundrechte gem. Art. 1 Abs. 3 GG gegenüber den drei Staatsgewalten. Die Verfassungsbeschwerde ist ein subsidiärer und außerordentlicher Rechtsbehelf. Sie füllt eine Lücke im Rechtsschutzsystem, das traditionell nur der Kontrolle der Exekutive dient.
Verlag: GRIN Verlag, 2009
ISBN 10: 3640350804ISBN 13: 9783640350803
Anbieter: AHA-BUCH GmbH, Einbeck, Deutschland
Buch
Taschenbuch. Zustand: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,2, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Der gewohnheitsrechtlich anerkannte arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage ebenso wie die sachfremde Differenzierung zwischen Gruppen von Arbeitnehmern. Eine Differenzierung ist sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn also bei einer am Gleichheitsgedanken orientierten Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist. Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit für individuell vereinbarte Löhne und Gehälter Vorrang hat. Das Gebot der Gleichbehandlung greift jedoch dann ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen aufgrund einer generellen Regelung gewährt, insbesondere wenn er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen. Zunächst ist der Zweck der in Betracht kommenden Maßnahme zu ermitteln und danach zu beurteilen, ob der von der begünstigenden Maßnahme ausgeschlossene Personenkreis berechtigterweise außerhalb der allgemeinen Zweckrichtung steht, BAG, Urteil vom 26. September 2007 - 5 AZR 808/06 - RN 24, AP TVG 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 58 = EzA BGB 2002 305c Nr. 13.Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet den Arbeitgeber in Bezug auf seine Arbeitnehmer. Jedenfalls dann, wenn eine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers nicht auf einen einzelnen Betrieb beschränkt ist, sondern sich auf alle oder mehrere Betriebe des Unternehmens bezieht, ist auch die Gleichbehandlung betriebsübergreifend zu gewährleisten.
Verlag: GRIN Verlag, 2010
ISBN 10: 364074814XISBN 13: 9783640748143
Anbieter: AHA-BUCH GmbH, Einbeck, Deutschland
Buch
Taschenbuch. Zustand: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, , Sprache: Deutsch, Abstract: Die Auseinandersetzung mit dem Gedanken, als Pflegefall langfristig oder gar dauernd auf die Hilfe anderer angewiesen zu sein, scheuen viele Menschen. Das darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass Pflegebedürftigkeit und Pflege ein Stück Realität in einer alternden Gesellschaft darstellen. So gab es (Stand Dezember 2007) in Deutschland 2,25 Mio. Menschen, die pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI) waren. Damit hat die Zahl der Pflegebedürftigen im Vergleich zu Dezember 1999 um 231.000 Personen oder 11,4 % zugenommen. Die Pflegezeit nach3 PflegeZG kann pro pflegebedürftigen nahen Angehörigen nur einmal ununterbrochen bis zu einer Gesamtdauer von längstens 6 Monaten beansprucht werden. Das PflegeZG selbst enthält keine eigenständige Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung. Übt der Beschäftigte sein Leistungsverweigerungsrecht aus2 Abs. 1 PflegeZG aus, entfällt sein Vergütungsanspruch nach326 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 BGBDer Begriff der Pflegebedürftigkeit entspricht dem der14, 15 SGB XI.14 Begriff der Pflegebedürftigkeit (1) 1Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (15) der Hilfe bedürfen. Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind: 1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen, vgl. Müller, a.a.O., RN 19. Nach der Gesetzesbegründung reicht eine voraussichtlich zu erwartende Pflegebedürftigkeit aus, BT-Drucks 16/7439 S. 94. Ausreichend ist danach, wenn aufgrund der Erkrankung voraussichtlich eine Pflegestufe festgestellt wird.
Verlag: GRIN Verlag, 2009
ISBN 10: 3640474694ISBN 13: 9783640474691
Anbieter: AHA-BUCH GmbH, Einbeck, Deutschland
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Taschenbuch. Zustand: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,2, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Bundesgesetzgeber ist bei der Wahl zum Bundestag als dem Verfassungsorgan des Bundes nicht verpflichtet, föderative Gesichtspunkte zu berücksichtigen. 7 Abs. 3 S. 2 i. V. mit 6 Abs. 4 und 5 des Bundeswahlgesetzes verletzt die Grundsätze der Gleichheit und der Unmittelbarkeit der Wahl, soweit hierdurch ermöglicht wird, dass ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der Landeslisten oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der Landeslisten führen kann. Das Bundesverfassungsgericht bleibt grundsätzlich auch nach der Auflösung eines Bundestages oder dem regulären Ablauf einer Wahlperiode befugt, die im Rahmen einer zulässigen Wahlprüfungsbeschwerde erhobenen Rügen der Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsnormen und wichtige wahlrechtliche Zweifelsfragen zu prüfen.
Verlag: GRIN Verlag, 2010
ISBN 10: 3640748077ISBN 13: 9783640748075
Anbieter: AHA-BUCH GmbH, Einbeck, Deutschland
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Taschenbuch. Zustand: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,1, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Wird der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber - auch längere Zeit - unter deutlicher Überschreitung der vertraglich vorgesehenen Arbeitszeit eingesetzt, ergibt sich allein daraus noch keine einvernehmliche Vertragsänderung. Es ist auf die Absprachen abzustellen, die dem erhöhten Arbeitseinsatz zu Grunde liegen. Dazu zählen auch die betrieblichen Anforderungen, die vom Arbeitgeber gestellt und vom Arbeitnehmer akzeptiert werden.Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Entzugs einer Zusatzaufgabe. Der Kl. ist seit 1976 bei den B als Lagerverwalter tätig. Starre Organisationsformen und unflexible Arbeitszeiten behindern und verhindern häufig Engagement und Kreativität der MitarbeiterInnen. Durch die Individualisierung der Arbeitszeit können Lebens- und Arbeitsrhythmen besser aufeinander abgestimmt und die persönliche Zeitsouveränität der Mitarbeiter verbessert werden. Grundüberlegung ist: Arbeitszeit ist keine unbegrenzte Verbrauchsgröße; Plusstunden sind nicht zwingend ein Indikator für motivierte Mitarbeiter oder gar für Leistung. Arbeitszeitgestaltung wird damit zu einer anspruchsvollen Managementaufgabe. Es ist wichtig und ertragreich mit den Mitarbeitern offen und vertrauensvoll zu sprechen, deren Selbstverantwortung zu fordern und zu fördern, indem beispielsweise Ziele vereinbart, statt vorgegeben werden. Flexible Arbeitszeitmodelle weichen im Arbeitsvolumen, der Arbeitsdauer und -verteilung bzw. Lage von Standardarbeitszeiten ab. Sie können kombiniert oder getrennt angewandt werden. Arbeitszeitmodelle, die zu einer dauerhaften Stundenreduzierung führen, haben Auswirkungen auf das Entgelt des Arbeitnehmers. Flexible Arbeitszeiten erhöhen die Bereitschaft der Beschäftigten bei kurzfristig anfallenden Arbeiten flexibel für den Betrieb zur Verfügung zu stehen. Familienfreundliche Arbeitszeitmodelle bringen für den Betrieb einen erheblichen Nutzen, schließlich kann über eine Steigerung der Zufriedenheit u. a. durch Verringerung der Stressbelastung (durch Beruf und Familie) erreicht werden. Dies schlägt sich kurzfristig für den Betrieb messbar in der Qualität der Arbeit nieder und führt zu einer langfristigen Bindung wertvoller Mitarbeiter an den Betrieb.
Verlag: GRIN Verlag, 2009
ISBN 10: 3640475097ISBN 13: 9783640475094
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Verlag: GRIN Verlag, 2009
ISBN 10: 3640350790ISBN 13: 9783640350797
Anbieter: AHA-BUCH GmbH, Einbeck, Deutschland
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Taschenbuch. Zustand: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,0, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Ein Vertragsstrafeversprechen ist nach 134 BGB unwirksam, wenn damit eine unwirksame Hauptverbindlichkeit gesichert werden soll bzw. der Arbeitnehmer zur Einhaltung von nicht wirksam vereinbarten Kündigungsfristen angehalten werden soll. Längere als in 622 Abs. 1 BGB vorgesehene, für beide Vertragsparteien gleiche Kündigungsfristen können durch Strafversprechen gesichert werden. Die zwischen den Parteien vertraglich festgelegten Kündigungsbestimmungen sind weder ganz noch teilweise unwirksam. Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten jeweils zum 31. Juli eines Jahres steht in Einklang mit 622 BGB und ist weder nach 309 Nr. 9 BGB noch nach 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Aus 622 Abs. 6 BGB folgt, dass die Arbeitsvertragsparteien eine längere als die in 622 Abs. 1 BGB vorgesehene Kündigungsfrist vereinbaren dürfen. Voraussetzung dafür ist, dass für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden darf als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Verlag: GRIN Verlag, 2010
ISBN 10: 3640747984ISBN 13: 9783640747986
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Taschenbuch. Zustand: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,2, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG90 Abs. 1 BVerfGG kann 'jedermann' Verfassungsbeschwerde erheben.Die Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist vor diesem Hintergrund jedenfalls dann zu verneinen, wenn diese öffentliche Aufgaben wahrnimmt.Juristische Personen als Grundrechtsinhaber anzusehen und sie in den Schutzbereich bestimmter materieller Grundrechte einzubeziehen, ist nur dann gerechtfertigt, wenn ihre Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der natürlichen Personen ist.Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen zu Lasten von privaten Verbrauchern. Die Beschwerdeführerin ist ein Gasversorgungsunternehmen. Sie wurde vom Land B. nach der deutschen Wiedervereinigung privatisiert. Aus den angegriffenen Entscheidungen sei an keiner Stelle ersichtlich, dass der Bundesgerichtshof erkannt und berücksichtigt habe, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Vereinbarung der Preisanpassungsklausel im Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG bewegt habe. Die verfassungsrechtlich gebotene sorgfältige Analyse und Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgüter fehle. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Vertragsfreiheit im vorliegenden Fall nicht durch Art. 12 Abs. 1 GG, sondern durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt sei, ändere sich im Ergebnis nichts. Zudem führten die angegriffenen Entscheidungen zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung ihrer Berufsfreiheit, zu der es auch gehöre, das Entgelt für die eigene berufliche Leistung frei aushandeln zu können. Sie nähmen der Beschwerdeführerin angesichts deutlich gestiegener Beschaffungspreise wesentliche Teile ihres leistungsäquivalenten Vergütungsanspruchs. Dies betreffe eine sehr große Zahl von Kundenverhältnissen, und in fast allen Fällen gehe es um mehrfache, sich kumulierende Preisanpassungen und längere Zeiträume.
Verlag: GRIN Verlag, 2010
ISBN 10: 3640529677ISBN 13: 9783640529674
Anbieter: AHA-BUCH GmbH, Einbeck, Deutschland
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Taschenbuch. Zustand: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: '-', Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Trotz 'Musterformulierung' in den Polizeiverordnungen, die auf die Entscheidung des VGH B-W im Jahr 1998 zurückgehen, darf die Ordnungsverwaltung/Polizei erst dann einschreiten, wenn die Personen, die sich zum Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen treffen, durch ihr Verhalten die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen indem sie strafrechtlich in Erscheinung treten (z. B. Körperverletzungsdelikte). Das friedliche Verweilen kann nicht zum Anlass von verordnungsrechtlicher Verbote genommen werden, vgl. VGH B-W, die Regelung in einer Polizeiverordnung, die auf öffentlichen Straßen und Gehwegen und in Grün- und Erholungsanlagen das Niederlassen außerhalb von Freiausschankflächen ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses untersagt.
Verlag: GRIN Verlag, 2009
ISBN 10: 3640475127ISBN 13: 9783640475124
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Taschenbuch. Zustand: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,1, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Ausgleichsklauseln sind im Zweifel eng auszulegen. Ein Verzicht auf Rechte ist nach der Lebenserfahrung im Allg. nicht zu vermuten. Deshalb muss sich nach dem Wortlaut der Erklärung und den Begleitumständen klar ergeben, dass und in welchem Umfang der Arbeitnehmer ihm bekannte oder mögliche Ansprüche aufgibt. Von daher empfiehlt es sich, die von der Ausgleichsklausel erfassten Ansprüche genau zu bezeichnen und die Klausel selbst von anderen Erklärungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses drucktechnisch oder räumlich zu trennen. Ein Verzicht auf Rechte ist nach der Lebenserfahrung im Allg. nicht zu vermuten ist, muss sich nach dem Wortlaut der Erklärung und den Begleitumständen klar ergeben, dass und in welchem Umfang der AN ihm bekannte oder mögliche Ansprüche aufgibt. Wird die Auflösung des Arbeitsverhältnis in einem Prozessvergleich vereinbart, ist die darin enthaltene Ausgleichsklausel im Interesse klarer Verhältnisse regelmäßig weit auszulegen, um den angestrebten Vergleichsfrieden sicherzustellen.
Verlag: GRIN Verlag, 2010
ISBN 10: 3640529669ISBN 13: 9783640529667
Anbieter: AHA-BUCH GmbH, Einbeck, Deutschland
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Taschenbuch. Zustand: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,1, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Auch in vom Arbeitgeber gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind vertragliche Vereinbarungen grundsätzlich zulässig, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, falls er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Es ist grundsätzlich zulässig die Rückzahlung von Fortbildungskosten zu vereinbaren und die Höhe des Rückzahlungsbetrags davon abhängig zu machen, ob der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Bindungsdauer beendet. Voraussetzung dafür ist, dass die Aus - und Fortbildungsmaßnahmen für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil sind und die Dauer und die Kosten der Ausbildung und die Dauer der Bindung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Die Unwirksamkeit einer Rückzahlungsvereinbarung bei arbeitgeberseitiger Übernahme der Ausbildungskosten untersuchen Maier/Mosig, Unwirksame Rückzahlungsklauseln bei arbeitgeberseitiger Übernahme der Ausbildungskosten. Eine aus Arbeitgebersicht angestrebte Verringerung des Risikos, dass der Arbeitnehmer schon bald nach der durch den Arbeitgeber bezahlten Maßnahme kündigt, ist auch nicht durch eine unangemessene Verlängerung der arbeitnehmerseitigen Kündigungsfrist erlaubt.