Staat
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Fischbach, Dr. Oskar Georg: Deutsches Beamtengesetz unter Berücksichtigung des in sonstigen Gesetzen, Verordnungen und Erlassen enthaltenen deutschen Beamtenrechts Teil I § 1-78, Berlin Carl Heymanns Verlag 1940
Vollständige Ausgabe im original Verlagseinband (braunes Ganzleinen / Gln / OLn / Ln gr.8vo 13,5 x 19 cm) mit Rücken- und Deckeltitel. XVIII,797 Seiten mit Abkürzungs-, Inhalts-, Literatur- und Sachverzeichnis. Aus dem Inhalt: "Das Beamtenverhältnis / Pflichten des Beamten / Folgen der Nichterfüllung der Pflichten / Ernennung und Versetzung / Sicherung der rechtlichen Stellung des Beamten / Beendigung des Beamtenverhältnisses / Versorgung; Ruhegehalt, Warte-, Sterbe-, Witwen- und Waisengeld, Versorgungsbezüge / (Teil II:) Rechtsweg wegen vermögensrechtlicher Ansprüche / Ehrenbeamte / Besonderheiten für mittelbare Reichsbeamte / Reichsminister / Allgemeines Beamtenrecht / Nebentätigkeit der Beamten / Reichsgrundsätze / Verordnung über Vorbildung und Laufbahnen / Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen / Verordnung(en) des Führers und Reichskanzlers über die Verleihung von Titeln (Professortitel, Titel für Bühnen-, Film- und Tonkünstler) / Beamte und Wehrmacht / Amtshaftung des Reiches / Deutsches Polizeibeamtengesetz / Beamtete Lehren an wissenschaftlichen Hochschulen / Deutsche Reichsbank und Deutsche Reichsbahn / Allgemeine beamtenrechtliche Vorschriften für das Land Österreich und das Sudetenland / Besondere Vorschriften aus Anlass der Reichsverteidigung, Verwaltungsvereinfachung / Nachträge (Stichtag Ende Mai 1940). - Im einleitenden Aufsatz "Beamtenrecht im Dritten Reich" wird dieses Thema erschöpfend abgehandelt, insbesondere auch die Bedeutung der Partei / NSDAP / Bewegung für die deutsche Beamtenschaft: "A. Übersicht über die Entwicklung des Beamtenrechts im Dritten Reich / B. Grundbegriffe unseres heutigen Verfassungsrechts mit Beziehung auf das Beamtenrecht / I. Das Beamtenrecht ein Teil des Staats- bzw. Verwaltungsrechts / II. Der Staat, die Organisation des Volkes / III. Die staatsrechtlichen Grundlagen des Dritten Reiches / 1. Der Führer und Reichskanzler / 2. Rechtliche Stellung der Reichsregierung / 3. Keine geschriebene Verfassung / IV. Materielles Verfassungsrecht - Stand der gegenwärtigen Gesetzgebung / V. Die Grundprinzipien des geltenden materiellen Verfassungsrechts / 1. Die Einheit von Partei und Staat / a) Allgemeines / b) Die Mitwirkung des Stellvertreters des Führers / c) Verbindung von Partei- und Staatsämtern / d) Die Organisation der Partei als solche / 2. Der Führergrundsatz / a) Allgemeines / b) Führung und Verwaltung / c) Führung und Selbstverwaltung / d) Führung und ständische Ordnung / 3. Der nationalsozialistische Führerstaat ein Rechtsstaat / a) Allgemeines / b) Das Gesetz oberster Führungswille / c) Die Rechtsprechung und die Unabhängigkeit des Richters / VI. Das Großdeutsche Reich / 1. Österreich / 2. Sudetenland / 3. Memelland / 4. Protektorat Böhmen und Mähren / 5. Der Schutzstaat Slowakei". - Die nachhaltige Politisierung des - bis dahin eher unpolitischen - deutschen Beamtenstandes erhellt aus weiteren Passagen: "Ein im deutschen Volk wurzelndes, von nationalsozialistischer Weltanschauung durchdrungenes Berufsbeamtentum, das dem Führer des Deutschen Reichs und Volkes Adolf Hitler in Treue verbunden ist, bildet einen Grundpfeiler des nationalsozialistischen Staates. Daher hat die Reichsregierung das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: 1. Der Vorspruch (die Präambel) betont die Anerkennung des Berufsbeamtentums im nationalsozialistischen Staat. / 2. Das neue Reich ist kein Beamtenstaat, sondern ein völkischer Führerstaat. Nur der Beamte ist heute Träger der nationalsozialistischen Staatsidee, der von dem Bewußtsein durchdrungen ist, nichts weiter zu sein als ein Diener am Volke. Grundlage des Wirkens des Beamten muß das Vertrauen sein, daß der Volksgenosse zum Amtsträger empfindet. Das Beamtentum muß im Volk wurzeln; der B. soll Mittler sein zwischen Volk und Staat." - "Mit dem Gesetz erkennt der nationalsozialistische Staat das Berufsbeamtentum an. Er übernimmt diese Einrichtung, weil er in einer von nationalsozialistischer Weltanschauung durchdrungenen und mit dem Führer in Treue verbundenen Beamtenschaft, welcher der Dienst für den Staat Lebensberuf ist, die Grundlage für eine geordnete Staatsführung erblickt. Der Beamte ist nicht nur Diener am Staate und am Volk; er soll auch Diener an der nationalsozialistischen Idee sein, die den Staat trägt, und an der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, die mit dem Staat eine Einheit bildet. Der Beamte steht zum Führer und Reich in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Dem Führer persönlich ist der Beamte durch den Treueeid zur Treue und Gehorsam, zur Beachtung der Gesetze und gewissenhaften Erfüllung seiner Amtspflichten verbunden. Er soll dem Führer Treue halten bis zum Tode; wenn auch die Dienstpflicht des Beamten und damit sein Beamtenverhältnis selbst endet; so darf darum doch die Treue nicht aufhören. Dieser Gedanke findet seinen Niederschlag darin, daß auch der Ruhestandsbeamte seiner Rechte verlustig gehen kann, wenn er Handlungen der Treulosigkeit begeht. Auch der Ruhestandsbeamte kann noch, wenn er sich staatsfeindlich betätigt, die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verletzt oder Geschenke mit Bezug afu sein früheres Amt ohne Genehmigung annimmt, im Wege des Dienststrafverfahrens mit den Strafen der Aberkennung oder Kürzung des Ruhegehaltes belegt werden. Der Beamte soll vom nationalsozialistischen Geist durchdrungen sein; er soll jederzeit für den nationalsozialistischen Staat eintreten und sich in seinem gesamten Verhalten von der Tatsache leiten lassen, daß die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei in unlösbarer Verbundenheit mit dem Volke die Trägerin des deutschen Staatsgedankens ist. Die gleiche Pflicht, die ihm als Diener des Staates obliegt, Schaden von dem Staat abzuwehren, liegt ihm, da Staat und Partei eins sind, auch der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei gegenüber ob. Er ist deshalb verpflichtet, seinem Dienstvorgesetzten von solchen Vorgängen Kenntnis zu geben, die den Bestand des Reichs oder der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei gefährden können. (9) Die innere Verbundenheit des Beamten mit der Partei ist Voraussetzung für sein Ernennung. Nur der darf zum Beamten ernannt werden, der neben der Eignung für das Amt die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat eintritt. Denn der Beamte soll der Vollstrecker des Willens des von der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei getragenen Staates sein. Wer dem Staat in Treue dient, dient dem im Nationalsozialismus geeinten Volk in Treue. Durch alle diese Vorschriften ist der Einheit von Partei und Staat Rechnung getragen und die enge Verbundenheit des Beamten mit Führer und Partei sichergestellt. (14) Der nationalsozialistische Staat ist ein Führerstaat. Alle Macht im Staate leitet sich von dem Führer und Reichskanzler her. Er beruft die Reichsminister, die auf Grund seines Vertrauens arbeiten. Sie sind ihm dafür verantwortlich, daß in der Verwaltung nach nationalsozialistischen Grundsätzen verfahren wird. Wie der Beamte dem Führer zum Gehorsam verpflichtet ist, so ist er es auch gegenüber den vom Führer berufenen Ministern und allen Personen, die als seine Vorgesetzten vom Führer oder den von ihm bestimmten Stellen eingesetzt worden sind. Gehorsam und Amtsverschwiegenheit sind wesentliche Grundlagen zur Aufrechterhaltung der Disziplin in der Beamtenschaft Die Gehorsamspflicht des Beamten geht jeder anderen Gehorsamspflicht vor. Selbst Gehorsamsbindungen, die er als Mitglied der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei eingegangen ist, müssen hinter der Gehorsamspflicht gegenüber seinen Vorgesetzten und deren Anordnungen in dienstlichen Angelegenheiten zurücktreten (§ 7 Abs. 3). Der Beamte darf also auch als Mitglied der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei Weisungen seiner Parteivorgesetzten, die den dienstlichen Weisungen widersprechen, nicht befolgen. Der Führer und Reichskanzler bestimmt, ob und inwieweit es zulässig ist, einen Beamten, der Mitglied der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei ist, vor einem Parteigericht zur Verantwortung zu ziehen." / - 2. Auflage in guter Erhaltung (Stempel mit handschriftlichem Besprechungsnachweis WGZ 1940). - Deutsches / Drittes / Großdeutsches Reich, Großdeutschland, Nationalsozialismus, 2. Weltkrieg, nationalsozialistische Rechtsordnung / Gesetze / Rechtswesen, Justiz, Reichs- und Länderverwaltung, hauptamtliche Tätigkeit im Dienste der NSDAP, ihrer Gliederungen und angeschlossenen Verbände, deutsche Wehrmacht, Ehegatte nicht deutschen oder artverwandten Blutes, Abstammung des Beamten oder seines Ehegatten, Abstammungsnachweis, deutschblütige Person, Nichtdeutschblütigkeit, Person artverwandten Blutes, Mangel an Deutschblütigkeit, Beamtenuniform, unbefugtes Uniformtragen, Reichsdienststrafhof, Beamtenzucht, Tragen von Parteiuniform, Hoheitszeichen zur Amtstracht vom Führer verliehen, Amtstracht weder Uniform noch Dienstbekleidung, Dienstgradabzeichen, Dienstwaffe, -kleidungsvorschrift.
Danckwerts, Dr. Justus: Der Rechtsschutz in der Verwaltung, Berlin 1935 Industrieverlag Spaeth & Linde
Vollständige Original-Ausgabe mit 35 Seiten. - Verfasser war Ministerialrat im Reichs- und Preußischen Misterium des Inneren. Aus dem Inhhalt: "Der Begriff des Polizeistaates / Rechtsschutz im liberalistischen Staate / Begriff des liberalistischen Staates / Die liberalistischen Staatsauffassungen / Einzelheiten der liberalistischen Rechtsschutzmaßnahmen / Der allgemeine Schutzbezirk des Individuums / Die liberalistische Rechtsschutztechnik / Charakterliche Auslese / Verwaltungsbeamte im Zwiespalt zwischen Gesetz und Dienstbefehl / Aufsichtsbeschwerde / Die nationalsozialistische Staatsauffassung / Lage nach der Machtergreifung / Die Gliedstellung des Volksgenossen (sic!) / Gesetzmäßigkeit der nationalsozialistischen Staatsverwaltung usw. Aus der Einleitung: "Das Wort "Rechtsschutz in der Verwaltung" ist ein ausgesprochen liberalistischer Kampfruf gewesen. Der Kampf kann bezeichnet werden als ein Ringen des Individuums mit dem Staat. Er hat mit dem Siege des Individuums über den Staat geendet, aber dieser Sieg bedeutet gleichzeitig Untergang. Denn an Stelle des besiegten liberalistischen Staates trat mit der nationalsozialistischen Erhebung eine neue gefestigte und geläuterte Volksordnung und diese läßt für das "Individuum" keinen Raum mehr. Trotzdem erkennt auch die nationalsozialitische Volksordnung den Rechtsschutz im Staate an. Wenn irgendeine Staatsorganisation, so ist der nationalsozialistische Staat ein Rechtstaat. "Rechtssicherheit ist die erste große Voraussetzung des Staatsaufbaues und der Inbegriff dessen, was den einzelnen Bürger im Volksganzen bewegt. Es ist ältestes germanisches Gut, daß in dieser Sphäre des einzelnen die Rechtssicherheit zu Hause ist". Der gleichen Staatsauffassung hat der Führer zum wiederholten Malen Ausdruck verliehen. Rechtsschutz im Staat ist also kein Kampfruf mehr. Er ist vollgültiger Rechtssatz der deutschen Volksordnung, gewachsen auf der Grundlage nationalsozialitischer Weltanschauung. - Selbstverständlich haben die aus liberalistischer Denkart geprägten Worte nach nationalsozialistischer Wertung einen neuen Inhalt. Dieser Wandel ist groß und bedeutsam. Seine Darstellung führt in die grundlegenden Fragen menschlicher Lebensordnung und veranschaulicht in überzeugender Weise die Erhöhung des Kulturniveaus, die der Nationalsozialismus mit der Überwältigung des Liberalismus erkämpft hat. - Der Liberalismus hatte im Zwischenreich seine auf den Ausbau und Schutz der Individualrechte gerichteten Wünsche nahezu restlos verwirklicht. Der Umfang der Individualrechte und der sie umgebende Schutzwall war derartig, daß er der Verwaltung des liberalistischen Staates nur noch dürftige Möglichkeiten beließ, das Staatsinteresse zu wahren. Für jedes neu auftretende oder ungewöhnliche Bedürfnis mußte die Gesetzgebung auf den Plan gerufen werden und diese versagte in schlimmmster Weise. Die Aufspaltung des Gesetzgebers in politische Parteien, die lediglich von Selbstsucht erfüllt waren und das Allgemeininteresse vernachlässigten oder im zuwiderhandelten, hatte zur Folge, daß die Gesetzgebung ihre Aufgaben nicht mehr oder nicht rechtzeitig erfüllen konnte. Schließlich stand man vor der völligen Unmöglichkeit, Gesetze auf ordnungsmäßigem Wege durchzubringen. Das Verordnungsrecht des Staatsoberhaupts bot nur kärglichen, für längere Zeit völlig unzureichenden Ersatz. Damit waren Gesetzgebung und Verwaltung gelähmt. Diesem Zusatnd hat die nationalsozialistische Erhebung am 30.Januar 1933 mit einem Schlage ein Ende bereitet. Sie hat den Sieg des Individuums über den Staat in eine Niederlage beider verwandelt. Nicht mehr das Individuum oder die Gesamtheit der Individuen sind Ausgangspunkt der Betrachtung, auch nicht mehr der Staat. Weder Individuum noch Staat sind eigene Größen. Am Anfang steht allein das Volk Diese >Gemeinschaft physisch und seelisch gleichartiger Lebewesen< ist das einzig Reale. Von ihr geht jedes Leben und alle Gewalt aus. Nur als Glied der Volksgemeinschaft ist der Einzelne lebensberechtigt und lebensfähig. - Repräsentant des Volks ist der Führer. Durch ihn handelt das Volk. Er ist oberster Gesetzgeber und oberster Verwaltungsbeamter, oberster Richter, Kriegsherr und Staatsmann. Aber der Führer ist keineswegs ungebunden. Über ihm steht das Recht, das im Volke gewachsen ist, das sich bewährt hat im Kampfe deutschester Volksgenossen mit einer Welt von Feinden und das deshalb stärker als jedes Gesetz und ewig ist. Dieses Recht ist die nationalzozialistische Weltanschauung. Sie bildet die tiefste und sicherste Grundlage der Lebensordnung des deutschen Volkes. Sie ist das Volksgrundrecht, die ungeschriebene Verfassung, von der aus sich alles Wollen und Handeln bestimmt. - Führer und Volk bedürfen, um ihr Wollen zur Tat werden zu lassen, der Hilfe organisierter Einrichtungen. Diese Einrichtungen sind Partei und Staat. Erst an dieser Stelle der Gedankenreihe tritt der Staat in Erscheinung. Er ist nicht Selbstzweck sondern Mittel; nicht >einen Inhalt stellt er dar, sondern eine Form<. Er ist ein Werkzeug in der Hand des Führers und hat ihm und dem Volk zu dienen. - Überwunden ist die Therorie der Gewaltenteilung und Trennung . Ihre Unhaltbarkeit ergibt sich ohne weiteres bereits aus den Betrachtungen zur Lehre Montesquieus. Die war nichts weiter als eine Fiktion, die zu politischen Zwecken und zum Schutz des Individuums vor dem Staat ersonnen war. Der deutsche Volksgenosse bedarf ihrer nicht. Der nationalsozialistische Staat wird von e i n e r Hand geführt. In ihm gibt es keine voneinander unabhänige Mächte, die sich gegenseitig überwachen und hemmen müssen. Der Führer allein ist der Staatslenker. - Die Volksordnung regelt die Stellung des einzelnen im Staat. Ein Individuum im Gegensatz zum Staat gibt es nicht mehr. Damit ist jedoch der Einzelne keineswegs zum Objekt, zum Untertan hinabgesunken. Er ist vielmehr zum Volksgenossen emporgestiegen, zum Gliede der Volksgemeinschaft. Er ist nicht mehr Träger einer Summe in ihm geborener Rechte, aber er ist Verwalter der ihm in der Volksgemeinschaft zugewisenen Gliederstellung geworden. Ein Gegensatz zwischen dieser Gliedstellung und dem Staat ist begrifflich nicht denkbar. - (Die Lage nach der Machtergreifung:) Als der Nationalsozialismus die Macht über den Staat errungen hatte, sah er sich der ganzen Fülle liberalistischer Staatsorganisation gegenüber. Es hätte menschliches Können überstiegen, in kürzester Frist eine dem nationalsozialistischen Denken und Handeln entsprechende Staatsorganisation zu schaffen und sie an die Stelle der bisheutigen zu setzen. So blieb nur übrig, die liberalistische Organisation im großen zu übernehmen und die schrittweise im nationalsozialistischen Sinne umzugestalten. Die schwersten Unstimmigkeiten mußten und konnten naturgemäß sofort beseitigt werden, andere, minder bedenkliche waren einstweilen hinzunehemn. Immer aber ergab sich als zwingende Folge der Machtergreifung, daß alle staatlichen Einrichtungen, auch wenn sie aus liberalistischer Zeit stammten, mit nationalsozialistischen Geist erfüllt wurden und im nationalsozialistischen Sinne zu handhaben waren. Dies gilt auch für den Rechtsschutz und die ihm dienenden staatlichen Sicherungsmittel. - Gegenstand des Rechtsschutzes im nationalsozialistischen Staate ist die Volksgemeinschaft, die Wahrung der Rechtsordnung und die Gliedstellung des Volksgenossen in der Volksgemeinschaft. Der Volksgenosse als Verwalter der Gliedstellung ist nicht mehr Träger eigener Individualrechte. Er übt Befugnisse aus, die von der Volksgemeinschaft abgeleitet sind. Nur diese, aber diese auch in stärkster Weise sind schutzwürdig..." Loseblatt-Einzelheft Nr. 24 b (ungebunden, gelocht) mit kartoniertem grünem Deckblatt aus der Reihe "Die Verwaltungs-Akademie. Ein Handbuch für den Beamten im nationalsozialistischen Staat," herausgegeben von Dr. H.-H.Lammers ( Staatssekretär und Chef der Reichskanzlei) und Hans Pfundtner (Geheimer Regierungsrat und Staatssekretär im Reichs- und Preußischen Ministerium des Inne...
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[SW: Atlanten , Geographie,]
Dibelius, Otto: Grenzen des Staates. Berlin, Wichern, 1949.
*I. Einleitung (Der Zwang der Stunde - Der Maßstab) - II. Der Staat (Was ist der Staat? - Der Staat als Macht - Macht wozu? - Der Staat ein Förderer der Wohlfahrt? - Der Staat ein Hüter des Rechts? - Der Staat ein Hort der Sittlichkeit? - Der Staat ein Förderer der Kunst und Wissenschaft?) - III. Folgerungen - IV. Die Grenzen (Das religiöse Leben - Die Erziehung - Das Recht - Die Wirtschaft - Die Wohlfahrtsarbeit) - V. Schluß. - Otto Dibelius (1880-1967), deutscher evangelischer Theologe. Von 1899-1904 studierte er Theologie in Berlin, besonders bei Adolf von Harnack. Nach der Promotion zum Dr. phil. 1902 in Gießen und zum Lic. theol. in Berlin wurde er nach einem Studienaufenthalt in Schottland 1906 ordiniert und wirkte auf verschiedenen Pfarrstellen der altpreußischen Landeskirche, bis er 1925 Generalsuperintendent der Kurmark wurde. In seinem vielbeachteten Buch ""Das Jahrhundert der Kirche" (1926) verurteilte Dibelius aus einer preußisch-konservativen Grundhaltung die Revolution von 1918 politisch, da sie zum Zusammenbruch eines christlich fundierten Staatswesens geführt hatte. Auch seine sozialkritische Veröffentlichung "Frieden auf Erden" (1930), in der der Nichtpazifist sich aus christlicher Überzeugung konsequent gegen jede Verherrlichung des Krieges und für die Pflicht zu seiner Verhinderung einsetzte, entfachte eine rege öffentliche Diskussion. Unter der NS-Herrschaft wurde er nach anfänglichen nationalkonservativ eingefärbten Sympathien für den politischen Umbruch bereits im Juni 1933 durch das deutsch-christlich besetzte Kirchenregiment aller seiner Ämter enthoben. Sein Engagement galt nun angesichts der politischen und ideologischen Übergriffe durch den NS-Staat der Freiheit von Evangelium und Kirche. 1937 bewahrte ihn ein gerichtlicher Freispruch vor KZ-Haft. Im folgenden Jahr berief man Dibelius in das Leitungsgremium der Bekennenden Kirche Preußens. Nach Kriegsende wurde ihm das Bischofsamt der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg übertragen, das er erst ein Jahr vor seinem Tod wieder abgab. Als Mitglied des vorläufigen Rats der Evangelischen Kirche in Deutschland war er im Oktober 1945 an der Formulierung des Stuttgarter Schuldbekenntnisses beteiligt. Von 1949-61 war er Ratsvorsitzender der EKD. Dibelius war einer der prägenden Gestalten der evangelischen Kirche im 20. Jahrhundert, dem weltweite Anerkennung zuteil wurde. 1958 wurde er Ehrenbürger von Berlin*
Dritte Auflage. 119 Seiten. Englische OBroschur (unfrisch) mit zweifarbiger Deckelbeschriftung, ornamentale Deckelprägung, Deckelsignet. Einband mit Gebrauchsspuren, Schnitt und wenige Blätter etwas braunfleckig.
[SW: Deutschsprachiges / Books in German (900); Geschichte / History (100); Politik / Politics (130)]



